Lone Star-Portfolio: Darlehensübertragung durch Gericht bestätigt / OLG München erklärt Darlehensabtretungen und Kreditkündigungen für rechtmäßig
Geschrieben am 27-02-2008 |
Frankfurt am Main (ots) - Die Beklagte Westend Olympic GmbH, Frankfurt, sieht sich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 26. Februar 2008, AZ 5 U 5102/06) im Ergebnis bestätigt. Die gesamte rechtliche Konstruktion des Kreditverkaufs wurde nun auch vom OLG München für tragfähig und nicht angreifbar erachtet. Die grundsätzlichen Angriffe der Kläger sind auch in diesem Fall erfolglos geblieben. Die Kläger hatten im Laufe des Verfahrens einräumen müssen, dass bei ihren Darlehen Rückstände aufgelaufen waren. Die Westend Olympic GmbH wird die Rechnungslegung in der vom OLG München geforderten Form nachholen und den Schuldner erneut zur Zahlung auffordern.
In der gleichzeitig ergangenen Kostenentscheidung hat das Gericht daher den klagenden Darlehensnehmern insgesamt gut 75 % der Kosten (also ca. Euro 50.000) auferlegt. Die Beklagte Westend Olympic GmbH trägt weniger als 25 % der Kosten des Verfahrens.
Nach dem OLG Dresden hat nun auch das OLG München bestätigt, dass die Abtretung eines Darlehensportfolios der Hypo Real Estate Bank AG an Lone Star Ende 2004 rechtmäßig war. Das Verfahren war von der Klägerseite und ihren Bevollmächtigten in der Öffentlichkeit als Grundsatzverfahren bezeichnet worden, mit dem das zugrunde liegende Geschäftsprinzip der Kreditaufkäufer grundsätzlich in Frage gestellt werden sollte. Diesem Ansinnen hat jetzt auch das OLG München eine Absage erteilt.
Der wirksame Rechtsübergang der Darlehensansprüche auf die Westend Olympic GmbH ist nach Darstellung des OLG München nachgewiesen. Auch die vielfach wiederholten Angriffe wegen angeblicher Verstöße gegen Bankgeheimnis oder datenschutzrechtliche Bestimmungen sind nicht durchgedrungen. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 2007 (AZ XI ZR 195/05).
Weiterhin hatte der betroffene Darlehensnehmer im vorliegenden Verfahren, der über einen längeren Zeitraum seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen war, die von der Westend Olympic GmbH ausgesprochene Kündigung der Darlehen und die daraufhin betriebene Zwangsvollstreckung angegriffen. Hierzu hält der Senat ausdrücklich fest, dass die Westend Olympic GmbH aufgrund der zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bestehenden Rückstände zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war.
Gleichwohl kam das Gericht in diesem Fall zum Ergebnis, dass die Zwangsvollstreckung gegenwärtig nicht zulässig sei. Zur Begründung führte der Senat an, dass die Rechnungslegung ab dem Jahr 2003 (also ab einem Zeitpunkt noch vor Portfolioverkauf bis zur Entscheidung in diesem Verfahren) nicht mit den Anforderungen des Gerichts überein stimmte. Nach Vorlage von den Vorgaben des Gerichts entsprechenden Darlehensabrechnungen wird die Westend Olympic GmbH wiederum in Ablöseverhandlungen mit den Darlehensnehmern eintreten und bei deren Scheitern die Zwangsvollstreckung erneut einleiten.
Das Oberlandesgericht München hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen mit der Begründung, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit der Abtretung von Darlehensforderungen durch Kreditinstitute seien mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 2007 geklärt.
Originaltext: Mayer Brown Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/70208 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_70208.rss2
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