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Presserat bereitet sich auf Selbstkontrolle für Online-Presse vor Kodex soll künftig auch dort gelten

Geschrieben am 12-03-2008

Bonn (ots) - Der Deutsche Presserat beabsichtigt, seine
Zuständigkeit auf journalistisch-redaktionelle Inhalte der
elektronischen Presse auszudehnen. Hierzu hat er eine
Expertenkommission einberufen, die bereits am 3. März tagte. Neben
der Klärung der Verantwortung für Inhalte und mögliche Ergänzungen
des Pressekodex sind die Anforderungen an das Beschwerdeverfahren
sowie der Umfang der Selbstverpflichtung der Verlage zu klären. Die
Arbeitsgruppe wird im April weiter beraten und plant, Mitte dieses
Jahres den Entschlussgremien des Presserats konkrete Vorschläge zur
Erweiterung zu unterbreiten.

Diskriminierungsrichtlinie diskutiert
Im Rahmen seiner Plenumssitzung diskutierte das Gremium ebenfalls
über die Ziffer 12 und die Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die
Ziffer 12 des Pressekodex lautet:

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder
seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder
nationalen Gruppe diskriminiert werden.

In der Richtlinie heißt es:

In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit
der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen
Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des
berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders
ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber
Minderheiten schüren könnte.

Anlass war neben einer aktuellen Beschwerde, die vom
Beschwerdeausschuss 1 in das Plenum zur Klärung gereicht worden war,
auch die Kritik von Lesern und Chefredakteuren an der Richtlinie. Bei
der Berichterstattung über Straftaten wurde nach bisheriger
Spruchpraxis des Presserats auf den "begründbaren Sachbezug"
abgezielt. Wird über eine Straftat unter Nennung der Ethnie oder der
Staatszugehörigkeit ohne einen solchen begründbaren Sachbezug
berichtet, so erkennt der Presserat in der Regel einen Verstoß gegen
die Richtlinie. Einige Chefredakteure sowie viele Leser sehen hierin
jedoch eine Kollision mit der Wahrheitspflicht von Journalisten. Die
Leser wollten "Ross und Reiter" genannt bekommen. Das Verschweigen
derartiger Tatsachen nütze niemandem, so die Argumentation.

Das Plenum erkannte in der Diskussion, dass die Formulierung der
Ziffer 12 in Verbindung mit der Richtlinie 12.1 Anlässe für
Missverständnisse bietet. Es strebt an, alsbald eine klarere
Formulierung als bisher in den Kodex aufzunehmen. Hierzu wird es im
September eine öffentliche Veranstaltung mit Fachleuten geben.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Online-Durchsuchung wird
begrüßt
Das Plenum des Presserats begrüßt die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 zur
Online-Durchsuchung ausdrücklich. Der Presserat stellt jedoch
gleichzeitig klar, dass ein komplettes Verbot ein deutlicheres
Zeichen für die Pressefreiheit gewesen wäre. Das Gericht hatte das
nordrhein-westfälische Gesetz zu Online-Durchsuchungen für nichtig
erklärt. Staatlichen Ermittlern sei die Durchsuchung von Computern
nur dann erlaubt, wenn "überragend wichtige Rechtsgüter wie
Menschenleben oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind",
so das Urteil. Auch sei eine vorherige richterliche Anordnung
grundsätzlich notwendig. Der Kernbereich privater Lebensführung sei
so umfassend wie möglich zu schützen. Der Presserat erkennt an, dass
hohe rechtliche Hürden für den diskreten Zugriff auf Online-Daten
durch das Urteil gesetzt worden sind. Die tatsächliche Anwendung
müsse jetzt jedoch beweisen, dass diese auch beachtet werden. "Ein
Passus im Gesetz, der den Schutz von Journalisten und anderen
Berufsgeheimnisträgern vorsieht, würde für die Pressefreiheit ein
noch deutlicheres Zeichen setzen", so Manfred Protze, neuer Sprecher
des Presserats, auf der Sitzung.

Originaltext: Deutscher Presserat
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/14918
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_14918.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Presserat
Lutz Tillmanns
Tel.: 0228 - 985720
Fax: 0228 - 98572 - 99
E-Mail: info@presserat.de


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