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LG Hamburg: Selbst gefertigte Ausdrucke der proMedia GmbH sind kein geeignetes Beweismittel für die Ermittlung von filesharern

Geschrieben am 19-03-2008

Bremen (ots) - Sony BMG Music GmbH hat beim Kampf gegen
Urheberrechtsverletzungen eine empfindliche juristische Schlappe
erlitten. Das Landgericht Hamburg hat die Klage der Plattenfirma
abgewiesen, weil die in ihrem Auftrage von den Online-Ermittlern der
proMedia erstellten Protokollausdrucke über die Teilnahme an
P2P-Netzwerken kein geeignetes Beweismittel darstellen, um eine
Urheberrechtsverletzung zu belegen (Az.: 308 O 76/07).

Die proMedia sucht im Auftrage von mehreren grossen Plattenfirmen
in P2P-Netzwerken nach Teilnehmern, die bestimmte Musiktitel zum
Upload bereithalten. Einen direkten Zugriff auf deren Namen und
Adresse erhält proMedia nicht, vielmehr ist der proMedia nur die
IP-Adresse des Teilnehmers bekannt. Nach der Behauptung der proMedia
wird diese IP-Adresse mit Hilfe von Programmen wie Etheral
protokolliert und ein Download der betreffenden Musiktitel
vorgenommen. Ihre Feststellungen gibt die proMedia dann an eine
Rechtsanwaltskanzlei weiter, die Strafanzeige erstattet, um über eine
staatsanwaltschaftliche Anfrage bei Telekommunikationsanbietern in
Erfahrung zu bringen, wem die IP-Adresse zu einer von proMedia
angegebenen Zeit zur Nutzung überlassen war.

Der Strafanzeige werden selbst erstellte Ausdrucke der proMedia
beigefügt, die ihre Feststellungen belegen sollen (logfiles). Diese
Ausdrucke hat das Landgericht Hamburg jetzt nicht als ausreichenden
Beleg für die Teilnahme an einem P2P-Netzwerk und dem Angebot von
Musiktiteln zum Upload gewertet, weil der Leiter des
Ermittlungsdienstes von proMedia die in den vorgelegten Ausdrucken
enthaltenen Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen
konnte. Er hat nur die Ermittlungen durch einen von der proMedia
beschäftigten Studenten auf Plausibilität überprüft. Eigene Angaben,
ob es sich bei der angebotenen Datei überhaupt um einen Musiktitel
handelt, konnte er nicht machen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg darf nicht als Freibrief für
Verletzer von Urheberrechten verstanden werden. Das Bereithalten von
urheberrechtlich geschützten Musikwerken in P2P-Netzwerken wie
BearShare, Limewire etc. war und ist weiterhin unzulässig. Das
Landgericht Hamburg hat nur die Anforderungen an den Nachweis einer
Urheberrechtsverletzung etwas enger gefasst, worauf sich die
Rechteinhaber einstellen werden. Sie werden in Zukunft nicht mehr den
Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia als Zeugen benennen,
sondern die ermittelnden Studenten. In den Focus der
Auseinandersetzung rückt dann u.a. die Frage, ob die proMedia bei
ihren Ermittlungen eine genaue Zeiterfassung vornimmt.
Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung - etwa durch Zeitzonenverzug -
führen dazu, dass bereits einem anderen Anschlussinhaber die von der
proMedia ermittelte IP-Adresse zugeordnet sein kann oder noch einem
anderen Anschlussinhaber zugeordnet ist und nicht mehr oder noch
nicht dem gerichtlich in Anspruch Genommenen (siehe dazu Grosskopf CR
2007, 121).

Rechtsanwalt Dr. L. Grosskopf ist auf Urheber- und Medienrecht
spezialisiert und übernimmt auch das IT-Risk Management (Bewertung
von technischen Risiken, Erstellung von Security-Konzepten und
Policies). Rechtsanwalt Dr. L. Grosskopf ist Lehrbeauftragter für
Urheber- und Medienrecht an der Hochschule und Universität Bremen.

Originaltext: grosskopf rechtsanwälte
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/61545
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_61545.rss2

Pressekontakt:
grosskopf rechtsanwälte
Speicher I
Konsul-Smidt-Strasse 8h
28217 Bremen
fon: 0421/16848-0
fax: 0421/16848-10
mail: lawoffice@grosskopf.eu
web: www.grosskopf.eu



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