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VDZ: Bereits geltendes Recht erlaubt nur sendungsbezogene Textdienste von ARD und ZDF

Geschrieben am 06-05-2008

Berlin (ots) -

Sendungsunabhängige Inhalte auf öffentlich-rechtlichen Websites
belegen allein unzureichenden Gesetzesvollzug

Mit Blick auf die morgen beginnenden Verhandlungen der
Rundfunkkommission zur Neufassung des Online-Funktionsauftrags von
ARD und ZDF weist der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
darauf hin, dass die Beschränkung der Online-Textdienste von ARD und
ZDF auf "sendungsbezogene Inhalte" keine Verschärfung des geltenden
Rechts darstelle. Der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag (§ 11 Abs. 1, S.
2) erlaube keinesfalls alle "irgendwie" als programmbegleitend
begreifbaren Angebote. Vielmehr gestatte er Internetangebote ebenso
wie Druckschriften ausschließlich programmbegleitend und
ausschließlich mit programmbezogenen Inhalten. "Da das Programm nur
aus Sendungen besteht, ist schon jetzt sendungsunabhängige
Berichterstattung, Information und Unterhaltung online mit und ohne
Bild nicht mehr programmbezogen und damit rechtswidrig", erklärte ein
Vertreter des Verbandes in Berlin, "Jede andere
Gesetzesinterpretation lässt die Schranke leerlaufen und verbietet
sich schon deshalb. Nur ein solches Verständnis ist auch mit
Gerichtsentscheidungen zur Definition der doppelten Beschränkung aus
'Programmbegleitung' und 'programmbezogenem Inhalt' vereinbar."

So habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum WDR-Gesetz eine
weitergehende Fassung ("vorwiegend programmbezogener Inhalt") am
Beispiel der Druckschriften in der Sache auf durchgängig
programmbezogene Inhalte eingeschränkt. Und das Landgericht Köln habe
am Beispiel eines ZDF-Wirtschaftsmagazins festgestellt, dass eine von
der jeweiligen Sendung losgelöste pressemäßige Berichterstattung
nicht mehr als "programmbezogener Inhalt" verstanden werden kann. So
ist die Umformulierung der geltenden Schranke "programmbezogene
Inhalte" durch "sendungsbezogene Inhalte" nichts weiter als eine
konkretisierende Klarstellung, die insbesondere auch durch die
EU-Beihilfeentscheidung angemahnt wird.

Wenn es im Widerspruch dazu tatsächlich sendungsunabhängige
Textangebote in den Online-Auftritten von ARD und ZDF gebe, belege
das alleine eine Diskrepanz zum geltenden Recht, dessen Durchsetzung
in der Vergangenheit offenbar vernachlässigt wurde. Keinesfalls aber
könne damit die Notwendigkeit solcher gebührensubventionierter
elektronischer Presse belegt werden.

Der diskutierte Gesetzesentwurf gebe im Übrigen die bislang für
das gesamte Online-Angebot geltende Schranke für Bewegtbilder auf.
Abrufvideos seien also auch sendungsunabhängig zulässig, womit der
Sendungsbezug für Textdienste praktisch die letzte, sehr dezente
materielle Schranke bleibe. Werde diese Schranke des Sendebezugs für
Textdienste gestrichen oder verwässert, bedeute das die Zulassung
unbeschränkter öffentlich-rechtlicher Presse in Deutschland.

Der ebenfalls im Entwurf enthaltene Satz "elektronische Presse
findet nicht statt" sei zusätzlich zu der konkreten Beschränkung der
Textdienste auf sendungsbezogene Inhalte richtig und wichtig. Werde
jedoch der Sendungsbezug für Textdienste gestrichen, bliebe das
Verbot elektronischer Presse ohne Konkretisierung und damit in seinem
praktischen Gehalt schwammig. Es bestünde nicht nur die Gefahr, dass
die EU darin eine "für sich genommen" zu unklare Auftragsbegrenzung
erkenne, sondern auch das ganz erhebliche Risiko, dass das nicht
konkretisierte Verbot schwer fassbar und praktisch weitgehend
folgenlos bleibe.

Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2

Weitere Informationen:
Norbert Rüdell
Leiter Presse und Kommunikation
Tel: +49 (30) 72 62 98-162
E-Mail: n.ruedell@vdz.de
Internet: www.vdz.de


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