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Neues Urheberrecht wird die Gerichte noch Jahre beschäftigen

Geschrieben am 29-08-2008

Köln (ots) - Am Montag treten entscheidende Änderungen im
deutschen Urheberrecht in Kraft. Bei Urheberrechtsverletzungen im
Internet sollen Rechteinhaber künftig einen direkten
Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider erhalten. Die
Musikindustrie kann dann beispielsweise direkt bei T-Online anfragen,
welche Person sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt.

"Das neue Gesetz wird den Plattenfirmen nichts nützen",
kommentiert der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke die
Änderungen. Der neue Auskunftsanspruch gilt erst bei Vorliegen eines
richterlichen Beschlusses und nur dann, wenn die
Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreicht hat. "Gerade
das ist bei den Tauschbörsen aber normalerweise nicht der Fall. Hier
findet der Tausch von Kinderzimmer zu Kinderzimmer statt", erklärt
Solmecke, der über 2000 Mandanten gegen die Rechteindustrie vertritt.
"Nur in den wenigsten Fällen wird überhaupt ein gewerbliches Ausmaß
gegeben sein."

Hinzu tritt die Schwierigkeit, einen richterlichen Beschluss zu
erwirken, bevor die Verbindungsdaten von den Providern gelöscht
wurden. Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten
werden, dürfen nicht herausgegeben werden. Als weitere Hürde für die
Rechteindustrie werden sich die Gerichtskosten i.H.v. 200,00 EUR
darstellen. Noch ist unklar, ob diese Gebühren pro IP-Adresse oder
pro Liste mit mehreren tausend IP-Adressen gezahlt werden müssen. Bei
einer Berechnung pro IP-Adresse könnten die Abmahnungen sich schnell
als unwirtschaftlich herausstellen. Für die Richter könnte sich dies
als guter Hebel erweisen, um die ungewünschten Auskunftsersuchen
wieder los zu werden.

Bisher konnten die Auskunftserteilungskosten auf die ermittelnden
Staatsanwaltschaften abgewälzt werden. Die haben aber jüngst
beschlossen, nur noch zu ermitteln, wenn mindestens 3000 Lieder
getauscht worden sind. Letztlich ist der bundesdeutsche Gesetzgeber
bei der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes sogar noch über die
zugrundeliegende EU-Durchsetzungsrichtlinie hinausgegangen: Der neue
§ 97 a UrhG begrenzt den Aufwandersatz von Abmahnkosten in einfach
gelagerten Fällen im nichtgewerblichen Bereich auf 100,00 EUR. "Mit
dem neuen Gesetz wird zumindest eins erreicht: Das Thema Filesharing
wird die deutschen Gerichte noch mehrere Jahre auf Trab halten",
meint Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Hinweis an die Medien: Bei Fragen zum IT-, Wettbewerbs- und
Urheberrecht stehen wir Ihnen gerne als Interviewpartner zur
Verfügung.

Originaltext: Wilde & Beuger Rechtsanwälte
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64416
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64416.rss2

Pressekontakt:
Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt

WILDE & BEUGER
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Tel. +49 (0) 221 951563-20
Fax +49 (0) 221 951563-3

www.wb-law.de


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