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Hochzeitsglocken ohne Folgen?

Geschrieben am 12-09-2008

Hamburg (ots) - Ab dem 1. Januar 2009 dürfen Paare kirchlich
heiraten, ohne zuvor auch beim Standesamt die Ehe geschlossen zu
haben. Was bislang eine Ordnungswidrigkeit wie das Falschparken ist,
wird der Staat nun erlauben. Feierliches Hochzeitsgeläut und die
Traumhochzeit in Weiß sind dann ohne zivilrechtliche Folgen möglich.
Diese neue Freiheit birgt allerdings auch Gefahren: Denn gegenseitige
Rechte und Pflichten der Eheleute werden durch die kirchliche
Hochzeit nicht begründet. Häufig besteht daher dringender Bedarf für
eine vertragliche Regelung.

Das gesetzliche Eherecht ist kein Maßanzug, sondern eine
Standardlösung für eine dem Gesetzgeber vorschwebende
Durchschnittsehe. Es bietet jedoch Absicherungen für beide
Ehepartner, die in vielen Fällen sinnvoll sind, wie z. B.
gegenseitiges (wenn auch nicht zwingend alleiniges) Erbrecht,
Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsrecht.

Wer eines oder mehrere dieser Rechte ausschließen oder verändern
möchte, muss deshalb nicht gleich von der zivilrechtlichen Ehe
Abstand nehmen. Durch einen notariellen Ehevertrag lassen sich
nämlich Regelungen treffen, die auf die Vorstellungen der Ehepartner
abgestimmt sind.

Dabei gibt es kein Alles-oder-Nichts-Prinzip, d. h. die Ehepartner
müssen sich nicht für oder gegen einzelne gesetzliche Rechte
entscheiden, sondern haben auch die Möglichkeit, diese Rechte an ihre
individuellen Vorstellungen anzupassen. Statt einer Standardlösung
finden sie so - beraten durch einen Notar - einen Maßanzug.

Für Paare, die nicht standesamtlich heiraten wollen, gibt es die
Möglichkeit, eine notarielle Partnerschaftsvereinbarung zu treffen.
Das ist vor allem dann anzuraten, wenn sie Vermögen - insbesondere
ein Haus oder eine Wohnung - gemeinsam erwerben oder gemeinsam
finanzieren. Hier sollte sich das Paar bereits vor dem Kauf von einem
Notar eingehend beraten lassen. "Schon die Frage, wer in welcher Form
oder zu welchem Anteil erwerben sollte, ist nicht pauschal zu
beantworten, sondern hängt von der konkreten Situation ab", erläutert
Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.

Es sollte außerdem geklärt werden, was mit dem Vermögen und den
Schulden passiert, wenn die Partner sich trennen. Letztlich sind
meistens auch erbrechtliche Regelungen erforderlich. Denn Paare, die
nicht standesamtlich verheiratet sind, haben keine gegenseitigen
gesetzlichen Erbrechte, auch wenn sie schon über Jahre oder
Jahrzehnte zusammenleben und alles teilen.

Unabhängig von der Möglichkeit einer kirchlichen Hochzeit ohne
Gang zum Standesamt: Mit und ohne Heiratsurkunde ist es ratsam, sich
bei einem Notar über Rechte und Pflichten sowie die Möglichkeiten zu
deren Ausgestaltung beraten zu lassen.

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
September 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Udo
Monreal von der Notarkammer Koblenz, Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern, Frau Eva Christine Danne von der
Notarkammer Pfalz.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

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ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
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