Es bleibt spannend bei der Pendlerpauschale
Geschrieben am 12-09-2008 |
Darmstadt (ots) - Es bleibt spannend. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich noch in diesem Jahr seine Entscheidung zur Pendlerpauschale bekannt geben. "Wir sind zuversichtlich, dass die Verfassungsrichter den Argumenten der beiden Finanzgerichte Niedersachen und Saarland und des Bundesfinanzhofs folgen, welche die Pendlerpauschale als verfassungswidrig eingestuft hat", setzt Christian Munzel, Vorstandsmitglied des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (LHRD), auf eine Kontinuität der Rechtssprechung. Der LHRD mit Sitz in Darmstadt ist mit zwei Muster-klagen zur Pendlerpauschale für seine 200.000 Mitglieder und damit letztlich für alle 16 Millionen Pendler in Karlsruhe vertreten.
Auf dem Weg durch die Instanzen stuften die Richter des Bundesfinanzhofs in München im Januar die Streichung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer als nicht verfassungskonform ein und leiteten das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weiter.
Bereits die Ausführlichkeit der mündlichen Verhandlung in dieser Woche in Karlsruhe gibt jedoch Rückschlüsse auf die Komplexität der Rechtsmaterie. "Wir entscheiden nicht, ob die alte Pendlerpauschale wieder eingeführt werden soll und muss", grenzte der Vorsitzende des Zweiten Senats, Dr. Andreas Voßkuhle die rechtliche Beurteilung von den teilweise turbulenten politischen Diskussionen in Sachen Pendlerpauschale ab. Es gehe - so Voßkuhle - vielmehr um die Vereinbarkeit der seit 2007 geltenden Regelung mit dem Grundgesetz. Sollten die Karlsruher Verfassungsrichter die aktuelle Regelung - steuerliche Absetzbarkeit von 30 Cent pro Kilometer erst ab dem 21. Kilometer - für verfassungswidrig erklären, ist der Gesetzgeber gehalten, eine neue Regelung in die Tat umzusetzen.
Die rechtliche Beurteilung steht auch für den LHRD im Mittelpunkt der Problematik. "Der Steuergesetzgeber hat einen Gestaltungsspielraum, der jedoch dort seine verfassungsrechtlichen Grenzen findet, wo in elementare ins System tragende Prinzipien des Steuerrechts eingegriffen wird, die sich aus dem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar ergeben", verweist Rechtsanwalt Christitan Munzel auf die Bedeutung des aktuellen Verfahrens in Karlsruhe über die Pendlerpauschale hinaus.
Kern des Verfahrens in Karlsruhe ist die Frage: Sind die Kosten für den Weg zur Arbeit ein Aufwand, der unmittelbar dem Erwerb des Einkommens dient? Sind Fahrtkosten also Werbungskosten und können sie daher steuerlich vom ersten Kilometer an geltend gemacht werden? Fragen, die der Bundesfinanzhof beispielsweise bejahte. Ganz auf dieser Linie der Münchner Finanzrichter argumentiert auch der LHRD. Bei den Fahrtkosten zum Arbeitsplatz handle es sich um berufliche Aufwendungen, die nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen dürften. Der Gesetzgeber habe das Prinzip einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu beachten und dies setze eine individuell ermittelte Steuerbemessungsgrundlage voraus (Nettoprinzip). Ausgaben für den Beruf seien für die Steuerzahler nicht verfügbar und reduzierten damit die Bemessungsgrundlage.
"In den in Karlsruhe vorliegenden Verfahren wird sich zeigen, ob es dem Gesetzgeber gelingt, unter Einführung des so genannten Werktorprinzips die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Besteuerung zu verändern, in dem er das Bruttoeinkommen der Berufspendler besteuert, ohne zu berücksichtigen, dass Teile davon für Fahrten zur Arbeitsstätte pflichtgebunden sind und zur freien Einkommensverwendung gar nicht zur Verfügung stehen", macht Christian Munzel deutlich.
Für die Bundesregierung sind Fahrten zum Arbeitplatz gemischte Aufwendungen, und damit steuerlich nicht absetzbar. Der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, der Passauer Professor Dr. Rainer Wernsmann, sprach daher auch bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe von einer "gemischten Motivation" für den Weg zur Arbeit. Konkret heißt das: Die Wohnortwahl und damit der Arbeitsweg erfolgt auch aus privaten Gründen.
Dazu vermerkten die Anwälte des LHRD vor Gericht: Heute könne ein Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass er an einem einmal gewählten Arbeitsplatz lebenslang verbleiben könne. Arbeitsplatzwechsel, Verlegung des Betriebssitzes oder gar Werksschließungen, befristete Arbeitsverträge auch mit Zeitarbeitsfirmen seien an der Tagesordnung. Es sei nicht möglich, ständig seinem Arbeitsplatz hinterher zu ziehen.
Auch in den beiden LHRD-Musterklagen ist die Wohnortwahl für den Weg zur Arbeit nicht von Belang. In beiden Fällen können die betroffenen Eheleute durch einen Wohnortwechsel die Fahrtkosten nicht vermeiden, weil sie an unterschiedlichen und entgegensetzt zum Wohnort liegenden Orten arbeiten. Die Fälle des Oldenburger Ehepaars Schiffmann und der Ravensteiner Familie Hambrecht-Noe belegen auch die Problematik der Pendlerpauschale mit Blick auf Artikel 6 Abs. 1 GG, dem Schutz von Ehe und Familie.
Zudem werden sich die Verfassungsrichter mit der Vereinbarkeit der Pendlerpauschale mit dem Gebot der Verschonung des Existenzminimums (Art. 3 Abs. 1 i.V. Art.1, Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG) zu beschäftigen haben.
Im mündlichen Verfahren skizzierte Verfassungsrichterin Dr. Lerke Osterloh, federführende Bericht-erstatterin im Verfahren, ein Lösungsmodell. Sie sprach von einer grundsätzlich beruflichen Veranlassung von Fahrkosten, was eine steuerliche Absetzbarkeit ermögliche. Über die Höhe des Kilometergeldes könne jedoch berücksichtigt werden, dass auch private Gründe für die Wohnortwahl und damit für die Länge des Arbeitswegs eine Rolle spiele.
Und in der Tat hat der Gesetzgeber einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, welche Kosten in welcher Höhe konkret von der Besteuerung auszunehmen sind. "Dem ist nicht zu widersprechen", betont auch Christian Munzel, stellt aber unmissverständlich fest: "Wir weisen darauf hin, dass im Falle eines positiven Ausgangs des Normenkontrollverfahrens eine Absenkung der Pendlerpauschale auf realitätsfremde Centbeträge unserer Überzeugung nach erneut gegen Artikel 3 verstoßen würde. Eine Pauscha-lierung der Kosten muss den Realitäten gerecht werden."
Generell - so der LHRD - habe der Steuergesetzgeber einen großen Spielraum bei steuerpolitischen Entscheidungen. Auch im konkreten Falle sei eine Vielzahl von Regelungen möglich.
Originaltext: Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65486 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_65486.rss2
Pressekontakt: V.i.S.d.P. Christian Munzel, Vorstandsmitglied des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. , Alsfelder Str. 10, 64289 Darmstadt.
Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., ist einer der größten Lohnsteuerhilfeverei-ne und betreut bundesweit ca. 200.000 Mitglieder. Internet: www.LHRD.de
Weitere Informationen erhalten Sie vom Vorstandsmitglied Herrn Christian Munzel,Mobil 0175/5808417 und vom Leiter Steuerwesen Herrn Rudolf Gramlich, Mobil 0151/12142663.
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