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Es bleibt spannend bei der Pendlerpauschale

Geschrieben am 12-09-2008

Darmstadt (ots) - Es bleibt spannend. Das Bundesverfassungsgericht
wird voraussichtlich noch in diesem Jahr seine Entscheidung zur
Pendlerpauschale bekannt geben. "Wir sind zuversichtlich, dass die
Verfassungsrichter den Argumenten der beiden Finanzgerichte
Niedersachen und Saarland und des Bundesfinanzhofs folgen, welche die
Pendlerpauschale als verfassungswidrig eingestuft hat", setzt
Christian Munzel, Vorstandsmitglied des Lohn- und Einkommensteuer
Hilfe-Ring Deutschland e. V. (LHRD), auf eine Kontinuität der
Rechtssprechung. Der LHRD mit Sitz in Darmstadt ist mit zwei
Muster-klagen zur Pendlerpauschale für seine 200.000 Mitglieder und
damit letztlich für alle 16 Millionen Pendler in Karlsruhe vertreten.

Auf dem Weg durch die Instanzen stuften die Richter des
Bundesfinanzhofs in München im Januar die Streichung der
Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer als nicht
verfassungskonform ein und leiteten das Verfahren an das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weiter.

Bereits die Ausführlichkeit der mündlichen Verhandlung in dieser
Woche in Karlsruhe gibt jedoch Rückschlüsse auf die Komplexität der
Rechtsmaterie. "Wir entscheiden nicht, ob die alte Pendlerpauschale
wieder eingeführt werden soll und muss", grenzte der Vorsitzende des
Zweiten Senats, Dr. Andreas Voßkuhle die rechtliche Beurteilung von
den teilweise turbulenten politischen Diskussionen in Sachen
Pendlerpauschale ab. Es gehe - so Voßkuhle - vielmehr um die
Vereinbarkeit der seit 2007 geltenden Regelung mit dem Grundgesetz.
Sollten die Karlsruher Verfassungsrichter die aktuelle Regelung -
steuerliche Absetzbarkeit von 30 Cent pro Kilometer erst ab dem 21.
Kilometer - für verfassungswidrig erklären, ist der Gesetzgeber
gehalten, eine neue Regelung in die Tat umzusetzen.

Die rechtliche Beurteilung steht auch für den LHRD im Mittelpunkt
der Problematik. "Der Steuergesetzgeber hat einen
Gestaltungsspielraum, der jedoch dort seine verfassungsrechtlichen
Grenzen findet, wo in elementare ins System tragende Prinzipien des
Steuerrechts eingegriffen wird, die sich aus dem Grundrecht auf
Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar ergeben",
verweist Rechtsanwalt Christitan Munzel auf die Bedeutung des
aktuellen Verfahrens in Karlsruhe über die Pendlerpauschale hinaus.

Kern des Verfahrens in Karlsruhe ist die Frage: Sind die Kosten
für den Weg zur Arbeit ein Aufwand, der unmittelbar dem Erwerb des
Einkommens dient? Sind Fahrtkosten also Werbungskosten und können sie
daher steuerlich vom ersten Kilometer an geltend gemacht werden?
Fragen, die der Bundesfinanzhof beispielsweise bejahte. Ganz auf
dieser Linie der Münchner Finanzrichter argumentiert auch der LHRD.
Bei den Fahrtkosten zum Arbeitsplatz handle es sich um berufliche
Aufwendungen, die nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen
dürften. Der Gesetzgeber habe das Prinzip einer gleichmäßigen
Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu beachten und
dies setze eine individuell ermittelte Steuerbemessungsgrundlage
voraus (Nettoprinzip). Ausgaben für den Beruf seien für die
Steuerzahler nicht verfügbar und reduzierten damit die
Bemessungsgrundlage.

"In den in Karlsruhe vorliegenden Verfahren wird sich zeigen, ob
es dem Gesetzgeber gelingt, unter Einführung des so genannten
Werktorprinzips die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger
Besteuerung zu verändern, in dem er das Bruttoeinkommen der
Berufspendler besteuert, ohne zu berücksichtigen, dass Teile davon
für Fahrten zur Arbeitsstätte pflichtgebunden sind und zur freien
Einkommensverwendung gar nicht zur Verfügung stehen", macht Christian
Munzel deutlich.

Für die Bundesregierung sind Fahrten zum Arbeitplatz gemischte
Aufwendungen, und damit steuerlich nicht absetzbar. Der
Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, der Passauer Professor
Dr. Rainer Wernsmann, sprach daher auch bei der mündlichen
Verhandlung in Karlsruhe von einer "gemischten Motivation" für den
Weg zur Arbeit. Konkret heißt das: Die Wohnortwahl und damit der
Arbeitsweg erfolgt auch aus privaten Gründen.

Dazu vermerkten die Anwälte des LHRD vor Gericht: Heute könne ein
Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass er an einem einmal gewählten
Arbeitsplatz lebenslang verbleiben könne. Arbeitsplatzwechsel,
Verlegung des Betriebssitzes oder gar Werksschließungen, befristete
Arbeitsverträge auch mit Zeitarbeitsfirmen seien an der Tagesordnung.
Es sei nicht möglich, ständig seinem Arbeitsplatz hinterher zu
ziehen.

Auch in den beiden LHRD-Musterklagen ist die Wohnortwahl für den
Weg zur Arbeit nicht von Belang. In beiden Fällen können die
betroffenen Eheleute durch einen Wohnortwechsel die Fahrtkosten nicht
vermeiden, weil sie an unterschiedlichen und entgegensetzt zum
Wohnort liegenden Orten arbeiten. Die Fälle des Oldenburger Ehepaars
Schiffmann und der Ravensteiner Familie Hambrecht-Noe belegen auch
die Problematik der Pendlerpauschale mit Blick auf Artikel 6 Abs. 1
GG, dem Schutz von Ehe und Familie.

Zudem werden sich die Verfassungsrichter mit der Vereinbarkeit der
Pendlerpauschale mit dem Gebot der Verschonung des Existenzminimums
(Art. 3 Abs. 1 i.V. Art.1, Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG) zu beschäftigen
haben.

Im mündlichen Verfahren skizzierte Verfassungsrichterin Dr. Lerke
Osterloh, federführende Bericht-erstatterin im Verfahren, ein
Lösungsmodell. Sie sprach von einer grundsätzlich beruflichen
Veranlassung von Fahrkosten, was eine steuerliche Absetzbarkeit
ermögliche. Über die Höhe des Kilometergeldes könne jedoch
berücksichtigt werden, dass auch private Gründe für die Wohnortwahl
und damit für die Länge des Arbeitswegs eine Rolle spiele.

Und in der Tat hat der Gesetzgeber einen nicht unerheblichen
Gestaltungsspielraum, welche Kosten in welcher Höhe konkret von der
Besteuerung auszunehmen sind. "Dem ist nicht zu widersprechen",
betont auch Christian Munzel, stellt aber unmissverständlich fest:
"Wir weisen darauf hin, dass im Falle eines positiven Ausgangs des
Normenkontrollverfahrens eine Absenkung der Pendlerpauschale auf
realitätsfremde Centbeträge unserer Überzeugung nach erneut gegen
Artikel 3 verstoßen würde. Eine Pauscha-lierung der Kosten muss den
Realitäten gerecht werden."

Generell - so der LHRD - habe der Steuergesetzgeber einen großen
Spielraum bei steuerpolitischen Entscheidungen. Auch im konkreten
Falle sei eine Vielzahl von Regelungen möglich.

Originaltext: Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65486
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_65486.rss2

Pressekontakt:
V.i.S.d.P. Christian Munzel, Vorstandsmitglied des Lohn- und
Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. , Alsfelder Str. 10,
64289 Darmstadt.

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., ist einer
der größten Lohnsteuerhilfeverei-ne und betreut bundesweit
ca. 200.000 Mitglieder. Internet: www.LHRD.de

Weitere Informationen erhalten Sie vom Vorstandsmitglied Herrn
Christian Munzel,Mobil 0175/5808417 und vom Leiter Steuerwesen Herrn
Rudolf Gramlich, Mobil 0151/12142663.


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