Verträge am Telefon müssen möglich bleiben
Geschrieben am 18-09-2008 |
Berlin (ots) -
Zeitschriftenverleger kritisieren Vorschläge der Bundesratsausschüsse / Bereits das geltende Recht ist im europäischen Vergleich sehr restriktiv / Verfünffachung des Bußgeldes auf 250.000 Euro gegenüber Regierungsvorschlag absurd
Der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger appelliert an die Vertreter der Länder, morgen im Bundesrat den Ausschussempfehlungen zur Telefonwerbung nicht zu folgen. Diese Vorschläge gehen noch weit über den vorliegenden Regierungsentwurf hinaus. "Die Kommunikation mit potentiellen Lesern und Abonnenten ist für die Verlage unverzichtbar, sagte Dirk Platte, Justitiar des VDZ. "Schon nach geltendem Recht darf der Verlag einen Abonnenten ohne dessen Zustimmung nicht anrufen, um ihm eine andere Zeitschrift vorzustellen oder um nach einer Kündigung die Gründe zu erfragen und ihn eventuell als Leser zurück zu gewinnen. Wirtschafts- und arbeitsmarktpolitisch notwendig sind keine weiteren Verschärfungen, sondern eine Liberalisierung zumindest innerhalb bestehender Kundenbeziehungen."
Die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse sehen zusätzlich zu den Verschärfungen des Regierungsentwurfes eine so genannte Bestätigungslösung vor. Obwohl der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht für am Telefon abgeschlossene Verträge hat, soll er nun noch den Vertrag schriftlich bestätigen müssen, wenn er in den Anruf nicht ausdrücklich eingewilligt hatte. "Dies ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatautonomie der Bürger", sagte Platte. "Die Tatsache, dass keine vorherige Einwilligung vorliegt, nimmt dem Verbraucher doch nicht das Recht dennoch einen Vertrag am Telefon abzuschließen." Schon der Vorschlag der Bundesregierung, ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro für unlautere Telefonwerbung zusätzlich zu wettbebrechtlich bestehenden Möglichkeit des Ordnungsgeldes einzuführen, stieß auf erhebliche rechtliche und systematische Bedenken. Die Forderung der Bundesratausschüsse nach einer Verfünffachung auf 250.000 Euro entbehrt nun aber jede Verhältnismäßigkeit.
In einen Europa des freien Warenverkehrs führt Deutschland trotz bestehender EU-Vorschriften immer weitere Beschränkungen für die Wirtschaft ein. Das einschlägige EU-Recht schreibt eine Unzulässigkeit von Anrufen nur vor, wenn Verbrauchern erklärt hat, keine Anrufe zu wünschen. Für danach unzulässige Anrufe sehen die Richtlinien weder ein Bußgeld noch die Unwirksamkeit des Vertrages vor.
Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2
Pressekontakt: Norbert Rüdell Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Tel.: +49 (30) 72 62 98-162 E-Mail: n.ruedell@vdz.de Internet: www.vdz.de
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