pafl: Umsetzung der 3. Geldwäschereirichtlinie
Geschrieben am 01-10-2008 |
Vaduz (ots) - Vaduz, 1. Oktober (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. September 2008 einen Bericht und Antrag betreffend die Umsetzung der Richtlinie vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie), der Richtlinie vom 1. August 2006 ("PEP-Richtlinie") sowie der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds an den Landtag verabschiedet.
Das Sorgfaltspflichtgesetz wurde zuletzt im Jahr 2004 bei der Umsetzung der 2. EU-Geldwäscherichtlinie total revidiert. Damals wurde bereits ein Teil der Spezialempfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) aus dem Jahr 2001 umgesetzt. Im Jahr 2003 erfolgte eine grundlegende Revision der FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die auch Einfluss auf die Weiterentwicklung des Standards im EWR hatte. Im Jahre 2005 hat die EU die 3. Geldwäscherichtlinie erlassen, die in das EWR-Abkommen übernommen wurde. Diese Richtlinie soll mit der Vorlage umgesetzt werden.
Im Jahr 2007 fand eine Evaluation des liechtensteinischen Regimes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch den Internationalen Währungsfonds statt. Auch ein Teil der in diesem Zusammenhang erlassenen Empfehlungen soll im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt werden.
Die Vorlage bringt eine massvolle Ausweitung des Anwendungsbereichs des Sorgfaltspflichtgesetzes über den Kreis der reinen Finanzgeschäfte hinaus. Die Ausweitung trifft die verschiedenen Branchen unterschiedlich. Bei den Banken ist sie faktisch unerheblich; im Treuhandbereich kann sie je nach Ausgestaltung des Geschäfts zu stärkeren Änderungen führen. Auf der anderen Seite bietet der neue rechtliche Rahmen eine Reihe von Erleichterungen durch die konsequente Anwendung eines risikobasierten Ansatzes und einen Verzicht auf unnötige Doppelspurigkeiten. Zur branchenspezifischen Konkretisierung von sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten und den daraus resultierenden Sorgfaltspflichten wird neu die Möglichkeit der Genehmigung von Branchenvereinbarungen geschaffen. Weitere zentrale Punkte der Vorlage betreffen die Einführung einer Bagatellklausel, die Einschränkung der Möglichkeit, die Überwachung der Geschäftsbeziehung zu delegieren, die Ausweitung der Mitteilungspflicht sowie die unbefristete Dauer des Informationsverbots.
Darüber hinaus wird das Gesetz über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit an die 3. Geldwäscherichtlinie angepasst. Im Bereich des Strafgesetzbuches erfolgt ebenfalls eine Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie sowie eines Teils der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz erfährt aufgrund der Totalrevision des Sorgfaltpflichtgesetzes ebenfalls eine Änderung, allerdings lediglich in formeller Hinsicht.
Originaltext: Presse- + Informationsamt Liechtenstein Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/57868 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_57868.rss2
Pressekontakt:
Ressort Finanzen Martin Frick, Mitarbeiter der Regierung Tel.: +423 236 60 09
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