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Erben - nein danke? / Erbausschlagung sollte sorgsam geprüft werden

Geschrieben am 06-11-2008

München (ots) - Nicht immer ist eine Erbschaft mit
wirtschaftlichen Vorteilen verbunden. Denn zum Vermögen, das auf den
Erben übergeht, können auch Schulden gehören. Um böse Überraschungen
zu vermeiden, sollte der Erbe sorgsam prüfen, ob er die Erbschaft
nicht besser ausschlägt.

Wer vom bislang unbekannten Großonkel in Amerika ein Vermögen
erbt, darf sich in der Regel glücklich schätzen. Doch nicht in allen
Fällen erbt man nur Erfreuliches. Gerade wenn der Erbe keine Kenntnis
über den Bestand des Nachlasses hat oder dieser sogar überschuldet
ist, ist Vorsicht geboten. Denn grundsätzlich haftet der Erbe für die
Nachlassverbindlichkeiten unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen.

Um die Haftung auf das Erbe zu beschränken, kann der Betroffene
zwar die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die
Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen. Beides verursacht jedoch
Kosten und erweist sich in der Praxis oft als langwierig. Vielfach
geben Schulden daher Anlass, die Erbschaft auszuschlagen.

Aber auch in anderen Fällen kann die Ausschlagung der Erbschaft
sinnvoll sein. "War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand
verheiratet und hat einen hohen Zugewinn erzielt, kann es für den
überlebenden Ehegatten unter Umständen günstiger sein, die Erbschaft
auszuschlagen und statt dessen den Zugewinn samt "kleinem
Pflichtteil" geltend zu machen", so Dr. Anja Heringer von der
Landesnotarkammer Bayern. Ebenso können steuerliche Beweggründe für
die Ausschlagung sprechen. Wer von einem weitläufigen Verwandten
erbt, findet sich meist in einer Steuerklasse mit hoher
Steuerprogression und niedrigen Freibeträgen wieder. Durch eine
gezielte Ausschlagung kann das Erbe auf mehrere Personen verteilt
werden, wodurch die steuerliche Belastung oft geringer ausfällt.

Auf jeden Fall sollte der potentielle Erbe sich alsbald darüber im
Klaren sein, ob er die Erbschaft antreten möchte, da gesetzliche
Fristen zu beachten sind. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt
sechs Wochen und beginnt mit dem Tag, an dem man von der Erbschaft
Kenntnis erlangt. Lässt man diese Frist verstreichen, gilt die
Erbschaft als angenommen, und eine Ausschlagung ist nicht mehr
möglich. Einer ausdrücklichen Erklärung der Annahme der Erbschaft
bedarf es nicht. Nur in Ausnahmefällen kann dann noch eine Anfechtung
weiterhelfen.

Ist man sich über eine Erbschaft und die damit verbundenen Folgen
unsicher, sollte man qualifizierten Rechtsrat einholen. Der Notar,
vor dem man auch die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, berät
Sie umfassend.

November 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von
der Landesnotarkammer Bayern durch den eines Notars einer anderen
Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen:
Herrn Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn
Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Eva Christine Danne von der
Notarkammer Pfalz und Herrn Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen
Notarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel.: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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