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Aktuelles zum Kindergeld für volljährige Kinder

Geschrieben am 22-01-2009

Neustadt/Wstr. (ots) - Nach dem 18. Geburtstag gewähren
Familienkassen Kindergeld nur, wenn bestimmte Voraussetzungen
nachgewiesen werden. Über aktuelle Gerichtsurteile informiert der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Die erfreulichste Entscheidung ist die Rückkehr der
Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer. Sie ist auch beim
Kindergeld für Auszubildende wichtig. Deren Einkünfte und Bezüge
dürfen im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro betragen. Sonst entfällt für
Eltern das Kindergeld und weitere damit zusammenhängende Vorteile.
Bei der Berechnung des Grenzbetrags sind Fahrten zum
Ausbildungsbetrieb oder bei Studenten zur Hochschule mit der
Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Weil diese nun ab dem ersten
Kilometer zählt, erhalten mehr Eltern Kindergeld. Die
Verfassungsgerichtsentscheidung gilt rückwirkend ab 2007. Daher sind
frühere Kindergeldablehnungen wegen zu hoher Einkünfte erneut zu
prüfen. Wie weit rückwirkend Kindergeld beantragt werden kann, hängt
vom Datum des Ablehnungsbescheides ab. Wer bei Kenntnis der Verfahren
zur Pendlerpauschale rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, hat gute
Chancen.

Für arbeitslose Kinder wird Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr
gezahlt. Bei bereits erfolgtem Wehrdienst 9 Monate länger. Die
Familienkasse prüft jedoch die regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt.
Diese ist alle drei Monate zu wiederholen, sonst entfällt das
Kindergeld, wie der Bundesfinanzhof entschied (Aktenzeichen III R
68/05).

Auch für ältere arbeitslose Kinder besteht bis zum 25. Lebensjahr
Kindergeldanspruch, wenn sie einen Ausbildungsplatz suchen, eine
bereits begonnene Ausbildung fortsetzen wollen oder eine
Zweitausbildung anstreben. Haben sie dafür noch keine Zusage, müssen
die Kinder ihre Suche nach einem Ausbildungsplatz belegen. Dabei
zählt die Registrierung beim Arbeitsamt. Die Familienkassen müssen
aber eigene Bewerbungen berücksichtigen, wie eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofes klarstellt (Aktenzeichen III R 66/05). Nach Absagen
sind erneute Bewerbungen erforderlich. Wichtig ist, dass die
Bemühungen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft dokumentiert werden.

Wird kein Kindergeld mehr gezahlt, können Eltern für ihre Kinder
Unterhaltsleistungen absetzen, wenn diese kein ausreichendes eigenes
Einkommen haben. Wohnen die Kinder noch zu Hause, können Eltern ohne
Nachweis bis zu 7.680 Euro im Jahr geltend machen. Das kann ihnen je
nach Steuersatz eine höhere Steuerersparnis als das Kindergeld
bringen.

Die vielfältigen Voraussetzungen und die ständig neue
Rechtsprechung zum Kindergeld machen es für Eltern volljähriger
Kinder oft schwierig. Arbeitnehmer sollten sich deshalb an
Lohnsteuerhilfevereine wenden, die sie beraten und steuerlich
vertreten. Für einen jährlichen Mitgliedsbeitrag werden neben der
Steuererklärung auch Kindergeldanträge erstellt. Die Vereinigte
Lohnsteuerhilfe bietet den Service bundesweit in ihren mehr als 2.000
Beratungsstellen.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon 06321/49010
info@vlh.de
www.vlh.de


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