Staatliches Lohndiktat für die Pflege: Mehrheit der Einrichtungen fremdbestimmt?
Geschrieben am 29-01-2009 |
Berlin (ots) - Private Pflege darf beim Mindestlohn nicht ausgebremst werden!
Vor wenigen Monaten sind alle Pflegeeinrichtungen gesetzlich bereits zur Zahlung von ortsüblichen Löhnen verpflichtet worden. Jetzt hat der Gesetzgeber, mit der Verabschiedung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, den Weg bereitet, um daneben Mindestlöhne zu verankern. Obwohl die Notwendigkeit einer zweiten Regelung vom bpa nicht gesehen wird und die Refinanzierung nicht gesichert ist, ergeben sich eine Reihe von ungeklärten Punkten, allen voran: Wie werden private Pflegeeinrichtungen an der Erarbeitung von Mindestlöhnen beteiligt?
Dazu Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa): "Die Einführung eines Mindestlohns - nur darum geht es, nicht um Durchschnittslöhne - geht hinter geltendes Recht zurück und ist angesichts des gravierenden Kräftemangels nicht erforderlich. Wenn man aber einen Mindestlohn einführt, darf dieser nicht der Mehrzahl der Pflegeeinrichtungen übergestülpt werden, ohne dass diese beteiligt werden. 60 % aller ambulanten Pflegedienste sowie 40 % der Heime sind in privater Trägerschaft. Allein deshalb ist eine Ausgrenzung der privaten Einrichtungen bei der Einführung von Mindestlöhnen in der Pflege völlig unverständlich."
Das vom Bundestag beschlossene Arbeitnehmer-Entsendegesetz schafft Sonderregelungen für die Pflege, die aus Sicht des bpa verfassungsrechtlich bedenklich sind. Bisher mussten Branchen, die in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen werden, einen flächendeckenden Tarifvertrag nachweisen, der mindestens für 50 % der Beschäftigten in dieser Branche gilt. Damit sollten unzumutbare Vereinbarungen zu Lasten Dritter verhindert werden. Nur für die Pflege gilt künftig eine Sonderregelung: Das Bundesarbeitsministerium kann für die Pflege einen Mindestlohn auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung erlassen. Die Berücksichtigung der zahlreichen nicht tarifgebundenen Einrichtungen, außer der kirchlichen, in dieser Kommission ist unklar. "Hier müssen die privaten Einrichtungen aufgrund ihrer Marktstellung zwingend beteiligt werden", so der bpa-Präsident. "Wir fordern daher, den bpa als Vereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche in die Kommission aufzunehmen." Nur mit Beteiligung des bpa, der auch tarifgebundene Träger repräsentiert, sind die Kommissionsarbeit sowie die den kirchlichen Einrichtungen eingeräumten Sonderrechte zu legitimieren. Nicht nur die Kirchen sind Träger vieler Einrichtungen und Dienste, sondern in besonderem Maße auch die privaten Anbieter. Kirchen und private Anbieter stellen den Großteil der Einrichtungen. Bernd Meurer: "Hier droht eine massive Ungleichbehandlung und Fremdbestimmung des privaten Pflegesektors."
Der bpa wird das vom Bundestag beschlossene Gesetz, das noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, genau prüfen und sich bei der weiteren Umsetzung im Sinne der privaten Pflegeeinrichtungen einbringen. Eine gerichtliche Überprüfung wird seitens des bpa nicht ausgeschlossen.
Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2
Für Rückfragen:
Herbert Mauel, Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.
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