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OLG Düsseldorf - artec gegen Arcor und Alcatel: Landgericht hat Patentverletzung unter Berücksichtigung des Gutachtens erneut zu prüfen

Geschrieben am 20-02-2009

Diepholz (ots) - Wie am 22.01.2009 berichtet, wies das
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf das Landgericht (LG) mit Beschluss
vom 14.01.2009 an, die Bewertung der Verletzungsfrage und die
Herausgabe des Besichtigungsgutachtens unter Beachtung der
Rechtsausführungen des OLG erneut zu prüfen (Az.: I-2 W 56/08).
Nunmehr wurden auch die näheren Umstände dieses Beschlusses bekannt.

Im Rahmen des Besichtigungsverfahrens der artec technologies AG
gegen Arcor hatte der neutrale und vom Gericht bestellte
Sachverständige erstinstanzlich die Erfüllung der Patentmerkmale
bejaht. Das LG versagte indes artec technologies die Herausgabe des
Gutachtens entgegen den Feststellungen des Sachverständigen mit dem
Verweis auf Geheimhaltungsinteressen.

Nachdem sich Arcor und Alcatel zwischenzeitlich nicht nur gegen
die Herausgabe des Gutachtens, sondern auch gegen die Mitteilung des
vorgenannten Beschlusses vom 14.01.2009 selbst an artec technologies
wendeten, entschied nun der Patentsenat des OLG am 10.02.2009
ergänzend, dass artec technologies auch der Beschluss über die Gründe
der Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zugänglich zu machen
ist.

In diesem Erstbeschluss vom 14.01.2009 führte nämlich das OLG
Düsseldorf aus, dass das LG entweder den Gutachter ergänzend hätte
befragen müssen oder die Erwägungen seiner gegenüber dem Gutachter
überlegenen technischen Sachkunde hätte darlegen müssen.

Hierzu hatte das OLG indes festgestellt, dass das Streitpatent
einen technischen Bereich betrifft, der den nicht einschlägig
vorgebildeten Mitgliedern der Patentkammer ersichtlich nicht geläufig
war. Demgemäß rügte das OLG, dass das LG die Feststellung des
Sachverständigen unzureichend ausgewertet habe, so dass das LG nun
noch einmal zu prüfen hat, auf welcher Basis es eine Patentverletzung
trotz der Bejahung sämtlicher Patentansprüche durch den Gutachter
verneinen möchte bzw. über die Herausgabe des Gutachtens zugunsten
von artec technologies entscheiden.

Hintergrund zum Patent der artec:

Besonderes Merkmal des patentierten Verfahrens für zeitversetztes
Fernsehen ist die Möglichkeit, die auf einem zentralen Server
fortlaufend mitgeschnittenen Inhalte schon während der Aufzeichnung
per Video-Stream abrufen zu können.

Rechtsanwälte artec technologies sind RAUSCHHOFER RECHTSANWÄLTE
(Dr. Hajo Rauschhofer) unter Mitwirkung WSL PATENTANWÄLTE (Dr.
Winfried Lieke), alle Wiesbaden.

Originaltext: artec technologies AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62325
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_62325.rss2

Pressekontakt:
Bianca Lekon
bianca.lekon@artec.de
Fon +49 (0) 5441 5995-16
Fax +49 (0) 5441 5995-70


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