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Deutscher Jagdschutz-Verband gegen Verschärfung des Waffenrechts / Jägerschaft darf nicht völlig unberechtigt unter Generalverdacht gestellt werden

Geschrieben am 18-03-2009

Bonn (ots) - Mit Entsetzen und Trauer hat die deutsche Jägerschaft
auf den schrecklichen Amoklauf in Winnenden reagiert. Dennoch dürfe
die Tat eines einzelnen verwirrten Menschen nicht zum Anlass genommen
werden, das Waffenrecht weiter zu verschärfen, erklärte der Deutsche
Jagdschutz-Verband (DJV) heute in Bonn. "Besitzer legaler Waffen
dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden", sagte der
DJV-Präsident Jochen Borchert. Entschieden wandte Borchert sich gegen
anlasslose Kontrollen und warnte davor, den Schutz der Privatsphäre
ohne Not zu durchlöchern: "Ich sehe nicht, wie sich derartige
Kontrollen in Wohnungen mit der Verfassung in Einklang bringen
ließen". Vielmehr komme es darauf an, die vorhandenen Möglichkeiten,
die das strenge deutsche Waffenrecht schon heute zulässt, konsequent
auszuschöpfen.

Den Vorstoß des Berliner Innensenators Erhart Körting (SPD),
Jägern künftig den Besitz von Kurzwaffen zu verbieten, wies der DJV
als "Unsinn" zurück. Die Jägerschaft würde damit völlig unberechtigt
ins Visier geraten. Jägerinnen und Jäger seien für ihre Arbeit auf
Kurzwaffen angewiesen, etwa um angeschossene Tiere oder durch Unfälle
verletztes Wild aus nächster Nähe erlegen zu können.

"Selbstverständlich hat die Jägerschaft - ebenso wie die breite
Bevölkerung - ein starkes Interesse an der inneren Sicherheit. Das
darf aber natürlich nicht dazu führen, dass völlig überzogene und der
Sicherheit überhaupt nicht dienliche gesetzliche Regelungen erlassen
werden", so Borchert.

Originaltext: Deutscher Jagdschutz-Verband e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/54673
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_54673.rss2

Pressekontakt:
Anke Nuy
Pressesprecherin
Deutscher Jagdschutz-Verband e. V.
Johannes-Henry-Str. 26
53113 Bonn
Tel.: 0228 - 94 906 20
Fax: 0228 - 94 906 25

E-Mail : pressestelle@jagdschutzverband.de


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