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ots.Audio: Abfindungen: was Arbeitnehmer darüber wissen sollten

Geschrieben am 26-03-2009

Berlin (ots) -

- Querverweis: Audiomaterial ist unter
http://www.presseportal.de/audio und
http://www.presseportal.de/link/multimedia.mecom.eu abrufbar -

Früher nannte man es "Goldenen Handschlag", in Zeiten der
Wirtschaftskrise ist eher von "Entlassungsentschädigung" die Rede.
Gemeint sind in beiden Fällen die so genannten "Abfindungen". Was das
genau ist und was Abfindungen für den Arbeitnehmer rentenrechtlich
bedeuten können, das erklärt Ulrich Theil, stellvertretender
Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:

O-Ton 24 sec
"Entlassungsentschädigungen oder Abfindungen sind Leistungen, die
Arbeitnehmer als Ausgleich erhalten, wenn sie ihren Arbeitsplatz
verlieren. Abfindungen können im Rahmen eines Sozialplans gezahlt
werden oder zum Beispiel auch aufgrund eines arbeitsgerichtlichen
Verfahrens.
In der Regel zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung einmalig, also den
gesamten Betrag in einer Summe."

Anschließend ist der Arbeitnehmer ja meistens arbeitslos. Er
bekommt aber nur dann "nahtlos" Arbeitslosengeld, wenn die
ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, so Theil:

O-Ton 25 sec
"Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat,
bekommt der Arbeitnehmer erst nach einem so genannten Ruhenszeitraum
Leistungen von der Agentur für Arbeit. Da der Anspruch auf
Arbeitslosengeld längstens bis zu einem Jahr ruhen kann, sollte sich
der Betroffene vor der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bei seiner
zuständigen Arbeitsagentur beraten lassen, das empfehle ich
dringend."

Wichtig ist auch zu wissen, dass solange der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht, kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz
besteht. Die Krankenversicherung kann aber im Rahmen einer
Familienversicherung oder durch eine freiwillige Versicherung
fortgesetzt werden.
Doch wie sieht es bei der Rentenversicherung aus?

O-Ton 35 sec
"Der Ruhenszeitraum kann vom Rentenversicherungsträger als
beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt
wurden, die aber für die besondere Wartezeit von 35
Versicherungsjahren und die Rentenberechnung als rentenrechtliche
Zeiten berücksichtigt werden.
Wir empfehlen dringend, sich wegen der kranken- und
rentenversicherungsrechtlichen Folgewirkungen bei der zuständigen
Krankenkasse und bei den Fachleuten in den Auskunfts- und
Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zu informieren."

Abfindungen wirken sich auch steuerlich und
sozialversicherungsrechtlich aus, so Theil:

O-Ton 32 sec
"Schon seit 2006 sind Abfindungen komplett steuerpflichtig, d.h. es
wird Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz, zuzüglich
Solidaritätszuschlag, evtl. zuzüglich Kirchensteuer auf eine
Abfindung fällig.
Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
also für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind zwar
auch steuerpflichtig, aber grundsätzlich beitragsfrei in der
Sozialversicherung."

Wer mehr zu diesem Thema wissen will, findet bei den Fachleuten in
den wohnortnahen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen
Rentenversicherung individuelle und ausführliche Beratung. Adressen
sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar. Weitere
Informationen erhalten Sie auch am kostenlosen bundesweiten
Servicetelefon 0800 1000 4800.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte
an ots.audio@newsaktuell.de.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50838
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Pressekontakt:
Gabriele Chlopczik
______________________________________
Deutsche Rentenversicherung Bund
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation
Ruhrstr. 2, 10709 Berlin / Postanschrift: 10704 Berlin
fon: +49 30 865-36750
fax: +49 30 865-27379
D2 : +49 172 3821705
m@il: gabriele.chlopczik@drv-bund.de


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