Vertrieb kostenloser Arzneimitteldatenbanken gerichtlich für unzulässig erklärt
Geschrieben am 20-04-2009 |
München (ots) - Das Landgericht München I hat mit seinem Endurteil vom 15.4.2009 der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH untersagt, die Arzneimitteldatenbank "ifap praxisCenter" kostenlos anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Damit ist die Auffassung der ePrax AG, München, uneingeschränkt bestätigt worden, dass diese Art des Vertriebs unlauter und damit unzulässig ist. Die Veröffentlichung der Urteilsbegründung steht noch aus. Unbeschadet dessen sind die ifap GmbH, Martinsried, und die Konzernmutter Compugroup Holding AG, Koblenz, mit Pressemeldungen an die Öffentlichkeit getreten, deren Inhalt der Gerichtsverhandlung und ihrem Ergebnis nicht gerecht werden.
Dieses Urteil als "überraschend" zu bezeichnen, geht angesichts der Tatsache, dass das Landgericht München die geltenden Gesetze offensichtlich konsequent auf die Geschäftspraktiken der ifap GmbH angewendet hat, an der Sache vorbei. Wie die ifap GmbH bei der Verhandlung zunächst einmal einräumen musste, hat sie bei Inkrafttreten des AVWG zum 1. Juli 2008 (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz), mit dem die Ärzteschaft zur elektronischen Verordnung mit einer zertifizierten Arzneimitteldatenbank verpflichtet wurde, eine nicht zertifizierte, gegen die Vorschriften des AVWG verstoßende Datenbank an ihre Benutzer verschickt. Die weitere Verhandlung des zentralen Antrags der ePrax AG ergab, dass neben dem AVWG insbesondere spezielle Vorschriften des UWG und des HWG beim Vertrieb von Arzneimitteldatenbanken zu beachten sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften, der den Wettbewerb verzerrt und/oder zu Lasten der beteiligten Verkehrskreise und insbesondere der Patienten geht, ist unzulässig und kann daher Grundlage eines Verbots der kostenlosen Abgabe beim Arzt sein.
Das Landgericht München hat dies mit seiner Entscheidung vom 15. April 2009 klargestellt. Die ePrax AG möchte ihrerseits der Begründung des Urteils nicht weiter vorgreifen. Der Versuch der ifap GmbH glauben zu machen, dass das Urteil nicht gegen sie sondern zu Lasten der Ärzte ergangen ist, muss aber vehement zurückgewiesen werden. Zum einen verbieten die ärztlichen Berufsordnungen ohnehin die Vorteilsannnahme von Dritten, wenn dadurch der Eindruck entstehen kann, dass die im Interesse der Patienten erforderliche ärztliche Unabhängigkeit beeinflusst wird. Dass dieser Eindruck im vorliegenden Fall entstehen kann, ist evident; schliesslich ist die Kostenlosigkeit der ifap-Arzneimitteldatenbank nur möglich, weil diese durch Werbung der Pharmaindustrie finanziert wird, und der Arzt während der Patientenbehandlung mit Werbung auf dem Bildschirm konfrontiert wird. Zum anderen bewegen sich die Datenbankkosten unter fairen Wettbewerbsbedingungen allenfalls im Promille-Bereich der mit der Datenbank verwalteten Arzneimittelbudgets der Ärzte. Daher gibt es keinen Grund, höherwertige Rechtsgüter, insbesondere den Patientenschutz und die langfristige Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs, preiszugeben.
Originaltext: ePrax AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/40597 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_40597.rss2
Verantwortlich und Kontakt: Dipl.-Kaufmann Wolfgang U. Scholz Apotheker und Vorstand der ePrax AG Dessauerstr. 9 80992 München Tel.: 089/92 90 91 0 Fax: 089/92 90 91 90 E-mail: scholz@eprax.de
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