Klarere Regelungen im neuen THW-Gesetz / Änderungen des THW-Helferrechtsgesetzes (THW-HelfRG) zeitgemäß - Präsident der THW-Bundesvereinigung e.V. Hans-Joachim Fuchtel, MdB, informiert über Verbesseru
Geschrieben am 11-05-2009 |
Berlin (ots) - In dieser Woche passiert der Gesetzentwurf zur Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 die 1. Lesung im Deutschen Bundestag.
Der Präsident der THW-Bundesvereinigung e.V. ,Hans-Joachim Fuchtel, MdB,: "Das THW ist ein wichtiger Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz der Bevölkerung. Da es schon seit längerem Änderungsbedarf beim geltenden THW-Helferrechtsgesetz gibt, insbesondere bei der Frage der Kostenerstattung für Einsätze des THW, begrüße ich ausdrücklich den neuen Gesetzentwurf."
Fuchtel weist darauf hin, dass neben einer Reihe von gesetzestechnischen Aktualisierungen im Gesetzentwurf vor allem die neuen Paragraphen 1 IV und 6 wesentlich sind.
Mit dem neuen § 1 IV des Gesetzentwurfes werden dem THW Befugnisse verliehen, die im Einzelfall den erfolgreichen Einsatz gegenüber bisher erleichtern. Zu diesen Befugnissen zählt z.B. die Sperrung von Straßen oder die Absperrung eines Unglücksortes gegenüber Schaulustigen sowie die Befugnis, ein nicht von einem Schadensereignis unmittelbar betroffenes Grundstück betreten zu dürfen und in fremdem Eigentum stehende Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen. "Eine solche Regelung der Befugnisse der Helferinnen und Helfer des THW im Einsatz hat es bisher nicht gegeben. Es ist jedoch dringend notwendig, dem THW die gleichen Befugnisse einzuräumen, wie anderen Hilfsorganisationen und den Feuerwehren. Nur so kann das THW noch effektiver vor Ort tätig werden", erklärte der Präsident der THW-Bundesvereinigung e.V.
In § 6 des Gesetzentwurfes wird darüber hinaus erstmalig die Kostenerstattung geregelt.Die Vorschrift schafft somit eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen des THW, insbesondere gegenüber dem begünstigten Bürger. Dies war bisher nur unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag möglich. Fuchtel: "Das war stets ein Faktor Ungewissheit." Insbesondere wird in § 6 II des Gesetzentwurfes das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen, wobei in bestimmten Fällen auch Pauschgebührensätze vorgesehen werden können.
"Die Frage der Kostenerstattung ist bereits mehrfach angesprochen worden. Aus meiner Sicht ist die Festsetzung der Gebühren durch Rechtsverordnung der übliche Weg. Das ermöglicht Anpassungen ohne erneute Gesetzesänderung und ist damit ein Weniger an Bürokratie.", erklärte Hans-Joachim Fuchtel, MdB.
Inwieweit in den weiteren Beratungen noch Änderungen des Gesetzentwurfes erfolgen werden, ist aus Sicht des Präsidenten der THW-Bundesvereinigung noch nicht absehbar. "Ich begrüße jedenfalls, dass noch in dieser Legislaturperiode eine Überarbeitung des derzeit geltenden THW-Helferrechtsgesetzes erfolgt. Die THW-Bundesvereinigung sieht es als Wertschätzung des Parlaments an, dass die Gesetzesberatungen in großem Konsens erfolgen."
Originaltext: THW Bundesvereinigung e.V. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/41722 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_41722.rss2
Pressekontakt: Siglinde Schneider-Fuchs Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit 0162-1324-941 thwfuchs@t-online.de
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