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"Zuweiserpauschalen" nach ärztlichem Berufsrecht unzulässig

Geschrieben am 04-09-2009

München (ots) - So genannte "Kopfprämien" oder
"Zuweiserpauschalen", die Krankenhäuser den Ärztinnen und Ärzten für
die Zuweisung von Patientinnen und Patienten zahlen, sind nach
ärztlichem Berufsrecht unzulässig. Darauf weist die Bayerische
Landesärztekammer (BLÄK) hin. Vor allem in Ballungsräumen, wo die
Konkurrenz unter den Kliniken besonders groß sei, versuchten einige
Krankenhäuser - laut Medienberichten - ihre Wirtschaftlichkeit durch
hohe Fallzahlen zu sichern. Sie täten dies, indem sie regelmäßig
zuweisenden Ärztinnen und Ärzten für Patientinnen und Patienten, die
mit bestimmten Diagnosen für eine stationäre Behandlung eingewiesen
werden, eine Vergütung leisteten. Dr. H. Hellmut Koch,
BLÄK-Präsident, sieht den Grund für solche Zahlungen ganz klar in der
"fortschreitenden Kommerzialisierung der Medizin, stellenweise auch
in stationären Überkapazitäten". Dr. Klaus Ottmann, Vizepräsident der
BLÄK verweist dabei auf die eindeutige Regelung in der Berufsordnung:
"Paragraph 31 enthält das explizite Verbot der unerlaubten Zuweisung
von Patienten gegen Entgelt". Diese Praxis habe Folgen für die
Wahrung der Unabhängigkeit ärztlichen Handelns, für das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sein Recht auf freie Arztwahl
und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, der sich,
wenn ihm die finanzielle Kooperation seines Arztes mit einer Klinik
verschwiegen werde, "verkauft" fühle.

Der BLÄK lägen keine einschlägigen Fälle vor, gleichwohl sei die
Versuchungssituation für solche "Zuweiserpraktiken" nicht von der
Hand zu weisen. Die BLÄK forderte alle Beteiligten, die von
derartigen Handlungen Kenntnis hätten, auf, die konkreten Namen und
Fälle zu benennen. Diese Aufforderung wendet sich insbesondere an
alle Personen, die mit entsprechenden Behauptungen an die
Öffentlichkeit gegangen sind.

Zum Hintergrund der Wortlaut von Paragraph 31 der Berufsordnung
für die Ärzte Bayerns: "Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen
Entgelt. - Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von
Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile
sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen
oder zu gewähren."

Originaltext: Bayerische Landesärztekammer
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55210
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55210.rss2

Pressekontakt:
Bayerische Landesärztekammer
Pressestelle
Dagmar Nedbal
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Telefon: 089 4147-268
Fax: 089 4147-202
E-Mail: presse@blaek.de
www.blaek.de


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