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EANS-Hauptversammlung: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 27-11-2009


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4
FN 173093 z
(die "Gesellschaft")

EINLADUNG

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag,
den 18. Dezember 2009, um 9.30 Uhr, stattfindenden außerordentlichen
Hauptversammlung der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG im Hause der
Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) in 1010 Wien, Strauchgasse 1-3,
"Reitersaal" eingeladen.

Die T a g e s o r d n u n g lautet:

1. Beschlussfassung über die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats, wobei
die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder im Rahmen
der durch die Satzung gezogenen Grenzen von gegenwärtig fünf auf drei
von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats
verringert wird. 2. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern. 3. Neuwahl
des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2009.

Unterlagen

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 5310 Mondsee,
Walter-Simmer-Straße 4, liegen ab Freitag, dem 27.11.2009, die
Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG, insbesondere die
Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats sowie die Erklärungen der
Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 AktG
zur Einsicht der Aktionäre auf. Diese Unterlagen, der vollständige
Text dieser Einberufung sowie das Formular für die Erteilung und den
Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung (§ 114 AktG) sind
zudem ab dem 27.11.2009 über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ abrufbar.
Die genannten Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite zugänglich.

Teilnahmeberechtigung - Nachweisstichtag und Depotbestätigung

Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das
Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 finden die Bestimmungen der Satzung
unserer Gesellschaft über die Einberufung der Hauptversammlung,
Hinterlegung der Aktien für die Hauptversammlung und die
Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine Anwendung.

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von
Aktionärsrechten, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag,
das ist das Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung, somit am
08.12.2009 (Mariä Empfängnis), 24 Uhr MEZ. Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis der
Aktionärseigenschaft die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die unserer Gesellschaft spätestens am 15.12.2009 zugehen muss.
Bei Zwischenscheinen muss der Aktionär keine Bestätigung übersenden.
Die Gesellschaft überprüft, ob der Aktionär zum Nachweisstichtag im
Aktienbuch eingetragen ist.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat mindestens die
in § 10a AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten: Angaben über den
Aussteller: Name/Firma und Anschrift. Angaben über den Aktionär:
Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen.
Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, Depotnummer
bzw. eine sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich die
Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des
Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf
den oben genannten Nachweisstichtag 08.12.2009 beziehen. Die
Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache
entgegengenommen und bedarf der Schriftform (Unterschrift).

Die Übermittlung der Depotbestätigungen über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen. Die
Bestätigungen dürfen daher ausschließlich per Fax an +43 6232 9011
1099 oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee,
Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden. Eine Übermittlung auf
elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich;
diesfalls ist ausschließlich die Email-Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden.

Hingewiesen wird darauf, dass Aktionäre durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung bzw durch die Übermittlung einer Depotbestätigung
nicht blockiert werden, dh Aktionäre können deshalb über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung bzw Übermittlung einer Depotbestätigung
weiterhin frei verfügen.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß § 106 Z 5 AktG

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens 3
(drei) Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien gewesen sein.
Ein derartiges Verlangen in Schriftform muss der Gesellschaft
spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, das ist der
29.11.2009, ausschließlich an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG,
A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 zugehen. Eine Übermittlung auf
elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich;
diesfalls ist ausschließlich die Email-Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. An die
Stelle der Begründung tritt bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds (Punkt 2 der Tagesordnung) die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG; fehlt diese Erklärung,
kann die vorgeschlagene Person nicht in die Abstimmung miteinbezogen
werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft
spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der
09.12.2009, an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310
Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 bzw per Fax an +43 6232 9011 1099
oder per Email an office@christ-water.com zugeht.

Für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG und § 110 AktG
ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu erbringen. Bei
depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als 7 (sieben) Tage sein darf.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang mit der
Ausübung des Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG muss aus dieser
Depotbestätigung ersichtlich sein, dass der Aktionär die Aktien seit
mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung besitzt. Bei
Zwischenscheinen überprüft die Gesellschaft anhand des Aktienbuchs
die Eigenschaft als Aktionär.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen
Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung
strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort
über mindestens 7 (sieben) Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung
ist hinzuweisen.

Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der
Aufsichtsrat berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen. Über einen Gegenstand der
Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt
gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Zur
Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf
Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne
Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen
Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er
in der Versammlung als Antrag wiederholt wird. Ein Aktionärsantrag
auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die Übermittlung
eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß
§ 87 Abs 2 AktG (siehe oben) voraus. Weitergehende Informationen zu
den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der
Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ zu finden.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung
berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische
Person zum Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat,
den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter
nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenso der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht bzw deren
Widerruf kann das Formular verwendet werden, das auf der
Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ kostenlos
abrufbar ist oder auf Verlangen zugesandt wird. Die Vollmacht bzw
deren Widerruf kann entweder in der Hauptversammlung bis vor Beginn
der Abstimmung übergeben werden oder per Fax an +43 6232 9011 1099,
per Email an office@christ-water.com oder per Post an CHRIST WATER
TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, geschickt
werden, wobei die Vollmacht bzw der Widerruf bei diesen
Kommunikationsformen jedenfalls bis 17.12.2009, 13 Uhr MEZ, bei der
Gesellschaft zugehen muss.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die
Übermittlung dieser Erklärung über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird
gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen; die Übermittlung erfolgt über
die oben zur Depotbestätigung genannten Kommunikationswege.

Gemäß § 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG wird bekannt gegeben,
dass das Grundkapital der Gesellschaft in 19.644.349 Stück auf
Inhaber lautende Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Der Gesellschaft verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung über keine eigenen Aktien. Derzeit können daher
19.644.349 Stimmrechte ausgeübt werden.

Mondsee, im November 2009
Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Christ Water Technology AG

Mag. Ralf Burchert

ralf.burchert@christwater.com

Tel.: 06232/5011-1113

Branche: Biotechnologie
ISIN: AT0000499157
WKN: 675399
Index: WBI, ATX Prime
Börsen: Wien / Amtlicher Handel


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