EANS-Hauptversammlung: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG / Einladung zur Hauptversammlung
Geschrieben am 27-11-2009 |
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
CHRIST WATER TECHNOLOGY AG 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 FN 173093 z (die "Gesellschaft")
EINLADUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 18. Dezember 2009, um 9.30 Uhr, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG im Hause der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) in 1010 Wien, Strauchgasse 1-3, "Reitersaal" eingeladen.
Die T a g e s o r d n u n g lautet:
1. Beschlussfassung über die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats, wobei die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder im Rahmen der durch die Satzung gezogenen Grenzen von gegenwärtig fünf auf drei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats verringert wird. 2. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern. 3. Neuwahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009.
Unterlagen
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, liegen ab Freitag, dem 27.11.2009, die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG, insbesondere die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats sowie die Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 AktG zur Einsicht der Aktionäre auf. Diese Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung sowie das Formular für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung (§ 114 AktG) sind zudem ab dem 27.11.2009 über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ abrufbar. Die genannten Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite zugänglich.
Teilnahmeberechtigung - Nachweisstichtag und Depotbestätigung
Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 finden die Bestimmungen der Satzung unserer Gesellschaft über die Einberufung der Hauptversammlung, Hinterlegung der Aktien für die Hauptversammlung und die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine Anwendung.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist das Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung, somit am 08.12.2009 (Mariä Empfängnis), 24 Uhr MEZ. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis der Aktionärseigenschaft die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die unserer Gesellschaft spätestens am 15.12.2009 zugehen muss. Bei Zwischenscheinen muss der Aktionär keine Bestätigung übersenden. Die Gesellschaft überprüft, ob der Aktionär zum Nachweisstichtag im Aktienbuch eingetragen ist.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat mindestens die in § 10a AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten: Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift. Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 08.12.2009 beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen und bedarf der Schriftform (Unterschrift).
Die Übermittlung der Depotbestätigungen über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen. Die Bestätigungen dürfen daher ausschließlich per Fax an +43 6232 9011 1099 oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich; diesfalls ist ausschließlich die Email-Empfangsadresse office@christ-water.com zu verwenden.
Hingewiesen wird darauf, dass Aktionäre durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw durch die Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert werden, dh Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß § 106 Z 5 AktG
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen in Schriftform muss der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, das ist der 29.11.2009, ausschließlich an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 zugehen. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich; diesfalls ist ausschließlich die Email-Empfangsadresse office@christ-water.com zu verwenden.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. An die Stelle der Begründung tritt bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Punkt 2 der Tagesordnung) die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG; fehlt diese Erklärung, kann die vorgeschlagene Person nicht in die Abstimmung miteinbezogen werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 09.12.2009, an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 bzw per Fax an +43 6232 9011 1099 oder per Email an office@christ-water.com zugeht.
Für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG und § 110 AktG ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu erbringen. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 7 (sieben) Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG muss aus dieser Depotbestätigung ersichtlich sein, dass der Aktionär die Aktien seit mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung besitzt. Bei Zwischenscheinen überprüft die Gesellschaft anhand des Aktienbuchs die Eigenschaft als Aktionär.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens 7 (sieben) Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG (siehe oben) voraus. Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ zu finden.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenso der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht bzw deren Widerruf kann das Formular verwendet werden, das auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ kostenlos abrufbar ist oder auf Verlangen zugesandt wird. Die Vollmacht bzw deren Widerruf kann entweder in der Hauptversammlung bis vor Beginn der Abstimmung übergeben werden oder per Fax an +43 6232 9011 1099, per Email an office@christ-water.com oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden, wobei die Vollmacht bzw der Widerruf bei diesen Kommunikationsformen jedenfalls bis 17.12.2009, 13 Uhr MEZ, bei der Gesellschaft zugehen muss.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Übermittlung dieser Erklärung über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen; die Übermittlung erfolgt über die oben zur Depotbestätigung genannten Kommunikationswege.
Gemäß § 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG wird bekannt gegeben, dass das Grundkapital der Gesellschaft in 19.644.349 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Der Gesellschaft verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über keine eigenen Aktien. Derzeit können daher 19.644.349 Stimmrechte ausgeübt werden.
Mondsee, im November 2009 Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Christ Water Technology AG
Mag. Ralf Burchert
ralf.burchert@christwater.com
Tel.: 06232/5011-1113
Branche: Biotechnologie ISIN: AT0000499157 WKN: 675399 Index: WBI, ATX Prime Börsen: Wien / Amtlicher Handel
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