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Vergabekammer stoppt AOK-Ausschreibung

Geschrieben am 24-02-2010

Berlin (ots) - Berliner Apotheker atmen auf: Vorerst können sie
ambulante Krebspatienten weiter auf hohem Niveau versorgen. Ein
Ausschreibungsverfahren der AOK Berlin-Brandenburg über
Einzelverträge mit Apothekern zur Belieferung mit parenteralen
Rezepturen wurde durch einen Beschluss der Vergabekammer des Landes
Brandenburg vorläufig gestoppt.

Die AOK Berlin-Brandenburg hatte das Berliner Stadtgebiet in 13
Gebietslose aufgeteilt und die exklusive Versorgung dieser
Gebietslose in einem europaweiten Verfahren von Apotheken oder
Bietergemeinschaften, an denen eine Apotheke beteiligt ist,
ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat einen Sturm der Entrüstung
ausgelöst. Erst kurz vor dem Alleingang der AOK Berlin-Brandenburg
ist eine Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem
GKV-Spitzenverband über die Modalitäten der Versorgung der
Versicherten der AOK ausgehandelt worden.

Eine Berliner Apotheke sah die Versorgung der ambulanten
Krebspatienten und die eigenen Interessen durch die Ausschreibung
massiv gefährdet. Vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. jur. Antje
Boldt, Kanzlei Leinemann & Partner und Prof. Dr. jur. Thomas
Schlegel, Kanzlei Prof. Schlegel & Kollegen, Frankfurt/Main, setzte
sie sich erfolgreich mit einem Eilantrag bei der Vergabekammer des
Landes Brandenburg gegen die Ausschreibung zur Wehr. Der AOK
Berlin-Brandenburg wurde mit Beschluss vom 23.02.2010 vorläufig
untersagt, in diesem Verfahren eingehende oder bereits eingegangene
Angebote zu öffnen. Erst nach einer bestandskräftigen Entscheidung
über die einzelnen Rügen der Apotheke zum Verfahren wird entweder das
Ausschreibungsverfahren fortgesetzt oder aufgehoben. Das Urteil
verwehrt der AOK zunächst, sich Kenntnis über etwaige Angebotspreise
durch die Öffnung der Angebote zu verschaffen. Somit ist
sichergestellt, dass diese nicht für spätere Preisverhandlungen der
Spitzenorganisationen missbraucht werden können. Im Moment sprechen
nach Ansicht der Vergabekammer weit überwiegende Gründe dafür, dass
das Verfahren so nicht durchgeführt werden darf. Um der Apotheke
ausreichenden Rechtsschutz bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen
zu gewähren, sei ein Verbot der Angebotsöffnung zwingend notwendig.

Ob die AOK Berlin-Brandenburg nach dieser Entscheidung nunmehr
insgesamt das Verfahren verschiebt und damit zunächst auch auf die
Abgabe der Angebote verzichtet, ist derzeit noch offen.

Originaltext: MedizinRecht.de GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/52593
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_52593.rss2

Pressekontakt:

Dr. jur. Antje Boldt, Rechtsanwälte Leinemann & Partner,
Frankfurt/Main
(Tel.: 069-74093873, E-Mail: Antje.Boldt@leinemann-partner.com);

Prof. Dr. jur. Thomas Schlegel, Rechtsanwälte Prof. Schlegel &
Kollegen, Kanzlei für Medizinrecht, Frankfurt/Main
(Tel.: 069-43059600, E-Mail: Thomas.Schlegel@medizinrecht.de)


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