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Hilfe für Hochzeitsmuffel mit Eigenheim / Im Betreuungsfall muss der nichteheliche Lebensgefährte oft raus aus der gemeinsam genutzten Immobilie

Geschrieben am 11-03-2010

Köln (ots) - Die Ehe ohne Trauschein ist ein Lebensmodell, das
mittlerweile in allen Altersgruppen gelebt wird. Wird der
Lebensgefährte aber zum Betreuungsfall, kann das Wohnen in der
Immobilie des Lebensgefährten ein jähes Ende finden. Der Betreuer
kann vom Mitbewohner die Räumung der Immobilie verlangen, wenn der
Betreute dort selbst nicht mehr wohnt, z. B. weil er in einem
Pflegeheim untergebracht wird! Wer dem Problem nicht durch Heirat
begegnen will, muss auf andere Weise vorbeugen.

Der Bundesgerichtshof hatte den folgenden Fall (Az. XII ZR 110/06
vom 30.04.2008) zu entscheiden: Die Eigentümerin einer Immobilie, die
sie mit ihrem Lebensgefährten bewohnte, erkrankte an Demenz. Sie
wurde im Pflegeheim untergebracht; es wurde eine Betreuerin bestellt.
Diese forderte den Lebensgefährten zur Räumung der nunmehr von ihm
allein bewohnten Immobilie auf, obwohl er seine Partnerin bis zur
Unterbringung im Pflegeheim gepflegt und die Wohnung renoviert hatte.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof befand.

Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte aus der Verpflichtung
zur ehelichen Lebensgemeinschaft ein Recht auf Mitbesitz bestanden.
Anders bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hier kann der
Mitbenutzung der dem Partner allein gehörenden Immobilie vom Betreuer
ein Ende gesetzt werden. "Auch die Tatsache, dass die Partner schon
seit vielen Jahren zusammenleben, ändert daran nichts", erläutert
Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.

Wer hier auf Nummer sicher gehen will, muss nicht gleich den Weg
zum Standesamt einschlagen. Allerdings nützt auch ein Testament
nicht, da es erst greift, wenn der Erblasser stirbt. "Helfen kann
eine notariell bewilligte Eintragung im Grundbuch der Immobilie",
erläutert Solveen: "Wird für den Lebensgefährten ein Mitwohnrecht
oder ein Wohnungsrecht aufschiebend bedingt für den Fall des Umzugs
des Eigentümers in ein Pflegeheim bestellt, ist er gegen ein
Räumungsverlangen des Betreuers geschützt."

Allerdings sollte auch Vorsorge für den Fall der Trennung
getroffen werden. Dann hat der Eigentümer ein Interesse daran, dass
das für den Ex-Partner eingetragene Recht wieder im Grundbuch
gelöscht wird. Für den Eigentümer ist die mit einem Wohnungsrecht
belastete Immobilie deutlich weniger wert als ohne die Belastung.
Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar. Z. B. kann in
notarieller Form vereinbart werden, dass im Fall der Trennung das
Wohnungsrecht wieder erlöschen soll. Der Anspruch des Eigentümers auf
die Löschung im Grundbuch kann durch die Eintragung einer Vormerkung
gesichert werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.notar-recht.de .

März 2010: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Michael von Hinden
von der Hamburgischen Notarkammer, Herr Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern, Herrn Daniel Wassmann von der Notarkammer
Pfalz sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Bitte beachten Sie auch die Homepage: www.notar-recht.de

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel.: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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