EANS-Hauptversammlung: adidas AG / Einberufung der Hauptversammlung
Geschrieben am 16-03-2010 |
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adidas AG Herzogenaurach
ISIN: DE0005003404
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, den 6. Mai 2010, 10:30 Uhr
in der Fürther Stadthalle, Rosenstraße 50, 90762 Fürth, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
TAGESORDNUNG
[1] Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der adidas AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts für die adidas AG und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Da die Vorlage der vorgenannten Unterlagen nach der gesetzgeberischen Intention nur der Information der Hauptversammlung dient, wird es zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung geben. Der Jahresabschluss 2009 ist bereits durch den Aufsichtsrat gebilligt und damit festgestellt worden.
[2] Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 284.555.044,87 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie, d. h. EUR 73.225.665,10 als Gesamtbetrag der Dividende, und Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 211.329.379,77 auf neue Rechnung. Die Dividende ist am 7. Mai 2010 zahlbar.
Gesamtbetrag der Dividende EUR 73.225.665,10 Vortrag auf neue Rechnung EUR 211.329.379,77 -------------------------------------------------------------- Bilanzgewinn EUR 284.555.044,87
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb eigener Aktien (mit oder ohne anschließender Einziehung oder Veräußerung erworbener Aktien) die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden, der eine entsprechende Reduktion des insgesamt an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags der Dividende und eine entsprechende Erhöhung des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags vorsehen wird.
[3] Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
[4] Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, einschließlich der im Geschäftsjahr 2009 ausgeschiedenen Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
[5] Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, die Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder beschließen zu lassen (§ 120 Abs. 4 AktG). Hiervon soll Gebrauch gemacht werden. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009 als Teil der Erklärung zur Unternehmensführung mit Corporate Governance Bericht veröffentlicht ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
[6] Beschlussfassung über die Anpassung der §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 4 (Einberufungs- und Anmeldefrist; Teilnahme an der Hauptversammlung) der Satzung; Aufhebung von § 19 Abs. 4 sowie Ergänzung von § 21 der Satzung
Das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) enthält einige Änderungen der Bestimmungen des Aktiengesetzes zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen der Anpassung der Satzung an diese neuen Vorschriften.
a) Anpassung von § 19 Abs. 2 der Satzung
Die Satzungsregelung zur Einberufungsfrist (§ 19 Abs. 2) soll an den geänderten Gesetzeswortlaut des § 123 Abs. 1 und 2 AktG angepasst werden.
Bislang lautet § 19 Abs. 2 der Satzung wie folgt:
"2. Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand mindestens dreißig Tage vor dem Anmeldetag (§ 20 Abs. 1) einzuberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt."
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 19 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"2. Die Hauptversammlung ist - soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist - mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 20 Abs. 1)."
b) Anpassung von § 20 Abs. 1 der Satzung
Die Regelung in § 20 Abs. 1 der Satzung zur Anmeldefrist soll an die neue gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 2 AktG angepasst werden. Dabei soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, im Einzelfall eine kürzere Anmeldefrist vorzusehen.
Bislang lautet § 20 Abs. 1 der Satzung wie folgt:
"1. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldetag) zugehen."
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 20 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"1. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung und/oder den Zugang des Nachweises vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen."
c) Aufhebung von § 19 Abs. 4 und Anpassung von § 20 Abs. 4 sowie Ergänzung von § 21 der Satzung
Gemäß § 118 Abs. 2 AktG kann vorgesehen werden, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (so genannte "Briefwahl"). Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, eine solche Briefwahl zuzulassen. Für Aktionäre ähnelt die Briefwahl der vor der Hauptversammlung erteilten Stimmrechtsvollmacht mit Einzelweisungen, wie sie das bisherige Recht bereits kennt. Ferner sind in § 118 Abs. 4 AktG die Bestimmungen über die Ton- und Bildübertragung der Hauptversammlung geändert worden. Die Satzung soll daran angepasst werden. Schließlich sollen die entsprechenden Satzungsregelungen an den passenden Stellen in der Satzung eingefügt werden.
Bislang lautet § 19 Abs. 4 der Satzung wie folgt:
"4. Die Gesellschaft kann die Teilnahme an der Hauptversammlung durch elektronische Telekommunikationsmittel zulassen, soweit dies rechtlich zulässig ist."
Bislang lautet § 20 Abs. 4 der Satzung wie folgt:
"4. In der Einladung zur Hauptversammlung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung, ihre Übertragung sowie die Teilnahme an Abstimmungen oder die Wahrnehmung weiterer Mitwirkungsrechte der Aktionäre mittels elektronischer oder anderer Medien zugelassen werden, soweit dies rechtlich zulässig ist."
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 19 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben.
§ 20 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"4. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung in einer näher bestimmten Weise zuzulassen."
§ 21 der Satzung wird um einen neuen Abs. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er ist ferner ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. § 20 Abs. 1 der Satzung findet auch im Falle der Briefwahl Anwendung. Soweit der Vorstand von diesen Ermächtigungen Gebrauch macht, ist dies in der Einberufung bekannt zu machen."
(7) Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Die bislang nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen um bis zu EUR 20.000.000 ggf. unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006), läuft am 28. Mai 2011 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
1) § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung der Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung in das Handelsregister aufgehoben.
2) Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 20.000.000 geschaffen. Hierzu wird § 4 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu gefasst:
"4. Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 20.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Die neuen Aktien können auch einem oder mehreren Kreditinstitut(en) und/oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß dem vorhergehenden Satz kann jedoch nur soweit Gebrauch gemacht werden, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag sonstiger Aktien am Grundkapital, die von der Gesellschaft seit dem 6. Mai 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind oder auf die seit dem 6. Mai 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Umtausch- bzw. Bezugsrecht oder eine Umtausch- bzw. Bezugspflicht durch Options- und/oder Wandelanleihen eingeräumt worden ist, zehn vom Hundert (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt."
[8] Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung sowie über die Aufhebung von § 4 Abs. 5 der Satzung
Die Hauptversammlung hat am 20. Mai 1999 das Bedingte Kapital 1999/I geschaffen, das der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen diente, die aufgrund der Ermächtigung vom selben Tag im Rahmen eines Aktienoptionsplans der Gesellschaft in der Zeit vom 20. Mai 1999 bis 19. Mai 2004 ausgegeben wurden. Vorstand und Aufsichtsrat haben von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und insgesamt 1.373.350 Bezugsrechte im Rahmen des Aktienoptionsprogramms (MSOP) ausgegeben. Mit Auslaufen der Ermächtigung am 19. Mai 2004 können keine weiteren Bezugsrechte ausgegeben werden. Ferner sind die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms (MSOP) ausgegebenen Bezugsrechte vollständig von den Bezugsberechtigten ausgeübt worden oder verfallen. Das Bedingte Kapital 1999/I hat daher keine Bedeutung mehr. Es soll deshalb vollständig aufgehoben und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 1999 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals über EUR 3.500.000 (Tagesordnungspunkt 11) in der Fassung der Beschlussfassungen der Hauptversammlungen vom 8. Mai 2002 (Tagesordnungspunkt 6), vom 13. Mai 2004 (Tagesordnungspunkt 9) und vom 11. Mai 2006 [Tagesordnungspunkt 7, Ziffer 3)] sowie unter Berücksichtigung der aufgrund des Aktienoptionsprogramms (MSOP) ausgegebenen Aktien wird aufgehoben.
b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben.
[9] Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung sowie über die Aufhebung von § 4 Abs. 6 der Satzung
Die Hauptversammlung hat am 8. Mai 2003 das Bedingte Kapital 2003/II geschaffen. Es diente der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten aus Options- und/oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands vom selben Tag bis 7. Mai 2008 begeben werden konnten. Vorstand und Aufsichtsrat haben von dieser Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht und insgesamt 8.000 Teilschuldverschreibungen begeben, die zur Wandlung in bis zu 15.686.234 Aktien der Gesellschaft im Rahmen der von der adidas International Finance B.V. (vormals adidas-Salomon International Finance B.V.) begebenen und von der Gesellschaft garantierten EUR 400.000.000 2,50 % Schuldverschreibung von 2003/2018 berechtigten. Mit Auslaufen der Ermächtigung am 7. Mai 2008 können keine weiteren Options- bzw. Wandlungsrechte mehr ausgegeben werden. Ferner sind die auf Grundlage der Ermächtigung ausgegebenen Wandlungsrechte vollständig ausgeübt worden. Das Bedingte Kapital 2003/II hat daher keine Bedeutung mehr. Es soll deshalb vollständig aufgehoben und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Mai 2003 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals über EUR 23.040.000 (Tagesordnungspunkt 6) in der Fassung der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2006 [Tagesordnungspunkt 7, Ziffer 4)] sowie unter Berücksichtigung der aufgrund der Schuldverschreibung von 2003/2018 ausgegebenen Aktien wird aufgehoben.
b) § 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben.
[10] Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen vom 11. Mai 2006 sowie des bedingten Kapitals in Höhe von EUR 20.000.000 (Bedingtes Kapital 2006) nebst Aufhebung von § 4 Abs. 7 der Satzung
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung
Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, von der kein Gebrauch gemacht wurde, läuft zum 10. Mai 2011 aus und soll erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2006 zur Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2011 Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000 zu begeben [Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 2) a)], der Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2006 über die Schaffung eines bedingten Kapitals über EUR 20.000.000 [Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 2) b)] sowie § 4 Abs. 7 der Satzung werden aufgehoben.
b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Mai 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 36.000.000 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Anleihebedingungen können auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren ("Aktienlieferungsrecht").
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht zu gewähren.
Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung begebene Schuldverschreibungen vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum zwischen dem 6. Mai 2010 und der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum zwischen dem 6. Mai 2010 und der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder - auch aufgrund eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsanleihen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben genannten Mindestpreis entsprechen oder dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen gemäß bzw. entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- bzw. Wandlungspflicht begibt, gewährt oder garantiert (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht kraft Gesetzes zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum Verwässerungsschutz erforderlich, können die Anleihebedingungen für die vorgenannten Fälle auch vorsehen, dass die Anzahl der Options- bzw. Wandlungsrechte je Teilschuldverschreibung angepasst werden. Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten vorsehen. §§ 9 Abs. 1 AktG und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsenhandelstage nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt werden können oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien bedient werden kann.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Options- und/oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
c) Bedingtes Kapital
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 36.000.000 durch Ausgabe von bis zu 36.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 bis zum 5. Mai 2015 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu liefern und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
d) Satzungsänderung
In § 4 der Satzung wird unter Aufhebung des derzeitigen Absatzes 7 gemäß Beschlussteil oben lit. a) folgender neuer Absatz eingefügt:
"Das Grundkapital ist um bis zu EUR 36.000.000, eingeteilt in bis zu 36.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten oder die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2010 bis zum 5. Mai 2015 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen."
(11) Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung sowie der Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten; Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die in der letzten Hauptversammlung am 7. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 6. November 2010 aus.
Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand erneut und unter Aufhebung der derzeit bestehenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Zugleich soll von der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Zeitraum für die Ermächtigung auf 5 Jahre zu bemessen, um die ordentliche Hauptversammlung von der alljährlichen Beschlussfassung zu entlasten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
1) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 6. Mai 2010 bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben.
Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 6. Mai 2010 wirksam und gilt bis zum 5. Mai 2015. Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots, (iii) mittels einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder (iv) durch die Einräumung von Andienungsrechten an die Aktionäre.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelten Börsenkurs der Aktie am Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Im Falle einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 3 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 5 Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Stichtag ist der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das Angebot bzw. über die Einräumung von Andienungsrechten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das Angebot, die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten bzw. die Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10%- bzw. 20%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.
Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige Teilandienungsrechte ausgeschlossen.
Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und ggf. ihrer Handelbarkeit.
2) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:
a) Die Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden; im Falle eines Angebots an alle Aktionäre ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Die Aktien können ferner auch anderweitig gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10%-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien, die ggf. seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung aufgrund von etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, anzurechnen. Ebenso anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die ausgegeben werden können aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit diese Schuldverschreibungen aufgrund von etwaigen Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung begeben worden sind.
b) Die Aktien können Dritten als (Teil-)Gegenleistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.
c) Die Aktien können als (Teil-)Gegenleistung dafür angeboten und veräußert werden, dass der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften zur Vermarktung und/oder Entwicklung von Produkten des Konzerns gewerbliche Schutzrechte oder Immaterialgüterrechte von Sportlern, Sportvereinen und sonstigen Personen, wie z. B. Marken, Namen, Embleme, Logos und Designs, übertragen oder Lizenzen an derartigen Rechten erteilt werden.
d) Die Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- und/oder Wandelanleihen, die die Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft der Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begibt, verwendet werden.
e) Die Aktien können ferner eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese nicht für einen bestimmten anderen Zweck verwendet werden müssen, unter Wahrung des Gebots der Angemessenheit der Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) wie folgt zu verwenden:
Sie können Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft als Vergütung in Form einer Aktientantieme übertragen werden mit der Maßgabe, dass die weitere Übertragung dieser Aktien durch das jeweilige Mitglied des Vorstands binnen einer Frist von mindestens 3 Jahren ab Übertragung (Sperrfrist) ebenso wenig zulässig ist wie die Eingehung von Sicherungsgeschäften, durch die das wirtschaftliche Risiko aus dem Kursverlauf für den Zeitraum der Sperrfrist teilweise oder vollständig auf Dritte übertragen wird. Bei der Übertragung ist für die Aktien jeweils der aktuelle Börsenkurs (auf der Grundlage einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden zeitnahen Durchschnittsbetrachtung) zugrunde zu legen. Sie können Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft auch als Vergütung in Form einer Aktientantieme zugesagt werden. Für diesen Fall gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Dabei tritt der Zeitpunkt der Zusage an die Stelle des Zeitpunkts der Übertragung der Aktien. Die weiteren Einzelheiten werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
4) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern 2) lit. a) bis d) und 3) verwendet werden.
5) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem Einzug können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden.
6) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.
7) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Mai 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 10) wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben und durch diesen ersetzt.
[12] Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
1) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 11 der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben (Call-Optionen). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten (Put-Optionen). Ferner kann der Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-Optionen erfolgen sowie unter Einsatz anderer Eigenkapitalderivate, wie nachstehend bestimmt. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 6. Mai 2010 wirksam und gilt bis zum 5. Mai 2015. Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Call-Optionen, Put-Optionen, einer Kombination aus Call- und Put-Optionen oder von anderen Eigenkapitalderivaten sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.
2) Die Optionen müssen mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden. Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die Börse. Die Laufzeit der Optionen darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss ferner so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 5. Mai 2015 erfolgt.
3) Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie, bestehend aus dem in der Option vereinbarten, bei Ausübung der Option zu zahlenden Kaufpreis (Ausübungspreis) für die Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) darf den durch die Eröffnungsauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft um bis zu 10 % über- und um bis zu 20 % unterschreiten.
4) Ferner kann mit einem oder mehreren der in Ziffer 2) benannten Kreditinstitute und/oder gleichgestellten Unternehmen vereinbart werden, dass diese(s) der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der Gesellschaft liefert. Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte Mittel um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ferner müssen sich das oder die in Ziffer 2) benannte(n) Kreditinstitut(e) und/oder gleichgestellten Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würde.
5) Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte oder andere Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
6) Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten die in den Ziffern 2), 3) und 5) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 festgelegten Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen in den Ziffern 2) lit. a) bis d) und 3) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 11 verwendet werden.
7) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.
8) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Mai 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Eigenkapitalderivaten (Tagesordnungspunkt 11) wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben und durch diesen ersetzt.
[13] Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen der Satzung sowie Anpassung von Hauptversammlungsbeschlüssen
Nach dem Aktiengesetz lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft auf den Namen oder auf den Inhaber. Beide Formen sind in Deutschland verbreitet. Die Aktien der Gesellschaft lauten bislang auf den Inhaber.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bislang auf den Inhaber lautenden Aktien grundsätzlich auf Namensaktien umzustellen. Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Lauten die Aktien der Gesellschaft künftig auf den Namen, so kann die Gesellschaft einfacher feststellen, wer ihre Aktionäre sind. Dadurch wird die Kontaktaufnahme der Gesellschaft mit ihren Aktionären erleichtert.
Zum Zwecke der Umstellung auf Namensaktien müssen die Satzung sowie Beschlussfassungen dieser Hauptversammlung wie nachfolgend vorgeschlagen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
1) a) Die bei Wirksamwerden der unter nachfolgend lit. b) beschlossenen Satzungsänderung bestehenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt, soweit in einem nach dem Zeitpunkt dieser Beschlussfassung gefassten Kapitalerhöhungsbeschluss nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt wird.
b) § 4 Abs. 9 der Satzung (Zählung ohne Berücksichtigung etwaiger Beschlussfassungen zu
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