Richtig reagieren bei Abmahnung und Kündigung
Geschrieben am 22-03-2010 |
München (ots) - Der Verzehr zweier Brötchenhälften und einer Frikadelle von einem Firmen-Büffet, das Einlösen von Leergutbons oder das Mitnehmen weggeworfener Pfandflaschen - immer wieder kommt es aus geringem Anlass zu Kündigungen von Arbeitnehmern. Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. "Die Unternehmen sind bestrebt, ihre Personalkosten niedrig zu halten. Viele Chefs sind nervös, Mitarbeiter werden schnell entlassen", weiß Markus Michalka, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Autor des Beck kompakt Ratgebers "Abmahnung und Kündigung" (Verlag C.H.Beck). Doch längst nicht immer halten sich die Arbeitgeber an die Spielregeln.
"Zunächst sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Abmahnung oder Kündigung vorliegen", rät Markus Michalka. Mit der Abmahnung gibt der Chef dem Mitarbeiter einen "Schuß vor den Bug". Bei Wiederholung seines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens droht dann die Kündigung.
"Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt, den er abmahnen will detailliert beschreiben. Pauschale Schilderungen reichen nicht", erklärt der Münchner Rechtsanwalt. Typische Gründe für eine Abmahnung sind häufiges Zuspätkommen, Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten sowie unerlaubtes Surfen im Internet.
Der Arbeitsrechtler empfiehlt: "Wehren Sie sich gegen eine Abmahnung, auch wenn sie nur teilweise unrichtig ist. Das Arbeitsrecht bietet hier Mittel wie Gegendarstellung, Beschwerde beim Chef oder die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte."
Kommt es doch zu einer Kündigung, sollte unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden. Denn nur aus drei Gründen darf üblicherweise gekündigt werden: Entweder erzwingen betriebliche Gründe wie der Wegfall des Arbeitsplatzes die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Ursachen liegen in der Person des Arbeitnehmers. Dabei kann zum Beispiel lange Krankheit der Auslöser sein. Aber auch anhaltende schlechte Leistungen geben Anlass zur Kündigung.
Begeht der Arbeitnehmer im Betrieb jedoch einen gravierenden Verstoß wie Diebstahl, Spesenbetrug oder Manipulation der Stempeluhr, ist der Arbeitgeber immer berechtigt, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.
"Egal, ob ordentliche oder fristlose Kündigung: Fühlt sich der betroffene Arbeitnehmer ungerecht behandelt, muss er spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht haben", mahnt der Autor.
Folgende Punkte müssen bei einer Kündigung unbedingt erfüllt sein:
- Ist die Kündigung schriftlich erfolgt? - Ist die Kündigung vom Chef oder einem Bevollmächtigten ausgesprochen? - Hat die Kündigung den richtigen Inhalt? - Ist die Kündigung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zugestellt? - Wurde die richtige Kündigungsfrist eingehalten?
Markus Michalka, Abmahnung und Kündigung, Beck kompakt, Verlag C.H.Beck, 2010, 128 Seiten, kartoniert EUR 6,80, ISBN: 978-3-406-60266-5, www.beck-shop.de/30793
Originaltext: Verlag C.H.Beck Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/34486 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_34486.rss2
Pressekontakt: Verlag C.H.Beck oHG Karen Geerke Tel.: (089) 381 89-512 Fax: (089) 381 89-480 E-Mail: Karen.Geerke@beck.de Internet: www.presse.beck.de
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