EANS-Hauptversammlung: Data Modul AG / Einberufung der Hauptversammlung
Geschrieben am 29-03-2010 |
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DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen München
-ISIN: DE0005498901- -WKN: 549 890-
ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 11. Mai 2010 um 10:00 Uhr im Konferenzzentrum des Hotels Sheraton München Arabellapark, Arabellastr. 5, 81925 München stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Data Modul AG und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß §172 Satz1AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
Ab Einberufung der Hauptversammlung können die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Landsberger Straße 322, 80687 München, eingesehen werden. Außerdem sind sie im Internet unter {http://www.data-modul.com}[HYPERLINK: http://www.data-modul.com] und dort unter der Rubrik "Investoren" verfügbar. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine kostenfreie Abschrift dieser Unterlagen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR13.425.362,64 wie folgt zu verwenden:
* Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR13.425.362,64
* Bilanzgewinn EUR13.425.362,64
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln und Änderung der Satzung der Gesellschaft in §3 Abs.1
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§207ff.AktG) von EUR9.616.860,-- um EUR 961.686,-- auf EUR 10.578.546,-- erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 961.686,--, der im Rahmen der Gewinnverwendung durch die Hauptversammlung in andere Gewinnrücklagen eingestellt wurde (TOP 2). Der Kapitalerhöhung wird der vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2009 zugrunde gelegt. Dieser ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen. Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von 320.562 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 3,--, die an die Aktionäre entsprechend ihrem Anteil am bisherigen Grundkapital im Verhältnis 10:1 ausgegeben werden. Die neuen Aktien sind vom Beginn des Geschäftsjahres 2010 an gewinnbezugsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, §3 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
"§ 3 Grundkapital
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.578.546,--. Es ist eingeteilt in 3.526.182 Stückaktien."
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals (§ 3 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft), die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und die entsprechende Neufassung des §3 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29.04.2009 wurde der Vorstand der Gesellschaft dazu ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 29.04.2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu EUR4.808.430,-- durch Ausgabe neuer Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen.
Um das in §3 Abs.3 der Satzung geregelte genehmigte Kapital an die in TOP 5 vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln anzupassen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
(1) Aufhebung der Ermächtigung vom 29.04.2009 gemäß § 3Abs.3 der Satzung der Gesellschaft
Die von der Hauptversammlung vom 29.04.2009 beschlossene Ermächtigung zur Ausnutzung von genehmigtem Kapital gemäß §3 Abs.3 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirksamwerden des Beschlusses der Hauptversammlung 2010 zu Tagesordnungspunkt 5 durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
(2) Ermächtigung
Der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 10.Mai2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR5.289.273,--, zu erhöhen.
Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) für Spitzenbeträge,
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen um bis zu EUR2.644.636,--, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an oder Wirtschaftsgütern von Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen,
c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht übersteigt. Hierbei darf der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten, sowie
d) zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung (Führungskräfte) um bis zu EUR 1.057.854,--. Soweit die neuen Aktien an Führungskräfte ausgegeben werden, kann die zu leistende Einlage nach Maßgabe des §204 Abs.3 Satz1AktG aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat gemäß §58 Abs.2AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.
(3) Satzungsänderung
§3 Abs.3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 10. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 5.289.273,--, zu erhöhen. Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(a) für Spitzenbeträge,
(b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen um bis zu EUR2.644.636,--, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an oder Wirtschaftsgütern von Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen,
(c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht übersteigt. Hierbei darf der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten, sowie
(d) zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung (Führungskräfte) um bis zu EUR 1.057.854,--. Soweit die neuen Aktien an Führungskräfte ausgegeben werden, kann die zu leistende Einlage nach Maßgabe des §204 Abs.3 Satz1AktG aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat gemäß §58 Abs.2AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen."
(4) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend vorgeschlagenen Beschlussfassungen und Satzungsänderung in der Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung nur gleichzeitig mit oder nach Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Eintragung im Handelsregister erfolgt.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§203 Abs.2, 186 Abs.4AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Der Bericht kann im Internet unter http://www.data-modul.com/de/investors/news eingesehen werden. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die beantragte Ermächtigung beinhaltet jedoch auch die Möglichkeit des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre in besonderen Fällen sowohl bei einer Bar- als auch bei einer Sachkapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen:
(a) Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Spitzenbeträge entstehen, wenn der Vorstand die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung um einen bestimmten Betrag ausnutzen will, sich jedoch aufgrund der Anzahl der bestehenden und der neu auszugebenden Aktien bei dem angestrebten Kapitalerhöhungsbetrag kein glattes Bezugsverhältnis ergibt. Um dennoch ein solches zu erreichen, kann der Vorstand den Anteil des Kapitalerhöhungsbetrages reduzieren, auf den sich die Bezugsrechte beziehen. Der verbleibende Betrag bis zur Höhe des vollständigen Kapitalerhöhungsbetrages, die sogenannten freien Spitzen, sind vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand kann die freien Spitzen entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwerten. Damit wird die technische Durchführung der Ausgabe neuer Aktien wesentlich erleichtert und es werden Kosten vermieden, die bei der banktechnischen Abwicklung von ungeraden Bezugsverhältnissen entstehen könnten.
(b) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an oder Wirtschaftsgüter von Unternehmen anstatt gegen bar gegen Gewährung von Aktien erwerben zu können oder neue Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen einsetzen zu können. Die Möglichkeit, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, kann die Verhandlungsposition der Gesellschaft stärken, etwa wenn dies beim Verhandlungspartner zu Steuerersparnissen führt oder die Gegenseite aus anderen Gründen eher am Erwerb von Aktien als an einer Geldzahlung interessiert ist. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen häufig diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Da eine Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, ist die Beschlussfassung darüber in der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung keine Alternative zur Schaffung eines genehmigten Kapitals. Nur durch die Ermächtigung im Rahmen eines genehmigten Kapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und unkompliziert vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten zum Erwerb attraktiver Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Wirtschaftsgüter oder zu vorteilhaften Unternehmenszusammenschlüssen wahrzunehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu stärken. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen und internationalen Markt rasch und flexibel reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall die bestmögliche Finanzierung eines Erwerbs oder eines Zusammenschlusses gegen Ausgabe neuer Aktien mit der damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft.
Zum Schutz der Aktionäre ist das Volumen des genehmigten Kapitals, das überhaupt für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgenutzt werden darf, auf einen Betrag von insgesamt EUR2.644.636,50 beschränkt, also auf einen Betrag, der 25% des gemäß der Beschlussfassung unter TOP 5 erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht. Durch die Begrenzung des Volumens einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts würde auch im Falle einer vollständigen Ausnutzung der Ermächtigung das Stimmrecht der bestehenden Aktionäre nur in maßvollem Umfang verwässert. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen geeignet, erforderlich, angemessen und im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre geboten.
(c) Durch den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs.3 Satz4AktG wird die Unternehmensfinanzierung im Wege der Eigenkapitalaufnahme erleichtert. Die Ermächtigung versetzt den Vorstand in die Lage, neue Aktien bis zu einem Betrag von 10% des gemäß der Beschlussfassung unter TOP 5 erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft erhält so die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, an den Kapitalmärkten flexibel und kostengünstig neues Kapital aufzunehmen. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Darüber hinaus eröffnet sich die Möglichkeit, strategische Investoren, institutionelle Anleger oder sonstige neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland zu gewinnen. Zugleich wird durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am Börsenpreis eine bestmögliche und langfristige Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht.
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §186 Abs.3 Satz4AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die in direkter oder entsprechender Anwendung des §186 Abs.3 Satz4AktG aufgrund von anderen Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden. Hierdurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Eine Verwässerung des Wertes der bestehenden Aktien ist entsprechend den gesetzlichen Grenzen dahingehend minimiert, dass der Ausgabepreis den Börsenkurs der bereits notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten darf. Hiernach wird der Vorstand bei der Festlegung des Ausgabebetrages den aktuellen Börsenpreis voraussichtlich nicht um mehr als 3%, jedenfalls jedoch nicht um mehr als 5% unterschreiten. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist.
(d) Im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre verfolgt die Verwaltung das Ziel, Vorstandsmitglieder und Führungskräfte der Gesellschaft zur Erreichung der Unternehmensziele zusätzlich zu motivieren und dauerhaft an die Gesellschaft zu binden. Der Vorstand soll deshalb ermächtigt werden, durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals neue Aktien bis zu einem Betrag von EUR 1.057.854,-- an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter mit Führungsaufgaben unter Ausschluss des Bezugsrechts der bestehenden Aktionäre auszugeben. Die Berechtigten sollen Aktien der Gesellschaft zu günstigen Konditionen oder, soweit die Aktien an Arbeitnehmer mit Führungsaufgaben auszugeben sind, durch Deckung der zu leistenden Einlage aus einem erzielten Gewinn nach Maßgabe des §204 Abs.3 Satz1AktG erhalten.
Der Ausschluss des Bezugsrechts liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die Motivation der Vorstände und Führungskräfte, ihre Identifikation mit dem Unternehmen und ihre langfristige Bindung an die Gesellschaft ist für eine Erreichung der Unternehmensziele unabdingbar. Zudem ist der für die Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt bei der Ausgabe von neuen Aktien an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter mit Führungsaufgaben angesichts des im Verhältnis zum Grundkapital geringen Volumens der auszugebenden Aktien geringfügig.
Der Vorstand wird in jedem Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts sorgfältig prüfen, ob dies jeweils im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung der Ermächtigung erteilen.
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß §71 Abs.1 Nr.8AktG mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß §71 Abs.1 Nr.8AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die in der Hauptversammlung 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 29.10.2010 befristet. Gemäß dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten §71 Abs.1 Nr.8 Satz1AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Der längere Ermächtigungszeitraum bietet flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Daher soll die Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
(1) Die von der Hauptversammlung vom 29.04.2009 erteilte und bis zum 29.10.2010 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden des neuen Ermächtigungsbeschlusses gemäß nachfolgend Ziffern REF _Ref256798814 h (2) bis REF _Ref256798885 h (8) aufgehoben.
(2) Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tages der Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 dazu ermächtigt, Aktien der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2015 zu jedem nach §71 Abs.1 Nr.8AktG zulässigen Zweck zu erwerben.
(3) Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag von 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder -falls dieser Wert geringer ist- des im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.
Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
(4) Der Erwerb erfolgt nach Wahl der Gesellschaft (i) über die Börse oder (ii) durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. durch eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots. Für die bei dem Erwerb von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung gilt:
a) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei dem Erwerb der Aktien vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10% unter- oder überschreiten.
b) Erfolgt der Erwerb der Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, so darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Nebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Das Angebot bzw. die Aufforderung können unter anderem eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei einer solchen Anpassung ist das arithmetische Mittel der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft an den drei Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands über die Anpassung maßgeblich. Sofern die Anzahl der angedienten Data Modul-Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Data Modul-Aktien erfolgt (Andienungsquoten). Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter Data Modul-Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat oder die sie aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erwirbt, über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern und/oder zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu den folgenden:
a) Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an Börsen dienen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind;
b) sie können gegen Sachleistung veräußert werden, vor allem, um sie Dritten beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an oder Wirtschaftsgütern von Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen anzubieten. "Veräußern" in diesem Sinne umfasst auch die Einräumung von Wandel- oder Bezugsrechten sowie von Erwerbsoptionen und darlehensweise Überlassung;
c) sie können gegen Barzahlung an Dritte auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden;
d) sie können an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung (Führungskräfte) ausgegeben werden;
e) sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen rechnerischen Betrags der verbleibenden Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.
(6) Die Ermächtigungen gemäß vorstehend Ziffer REF _Ref256799493 r 5) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden, die Ermächtigung gemäß Ziffer REF _Ref256799493 h (5) lit. REF _Ref256799812 h b) und REF _Ref256799818 h c) auch von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten. Bei der Ermächtigung gemäß Ziffer REF _Ref256799493 h (5) lit. REF _Ref256800352 h a) bis REF _Ref256799818 h c) ist eine Verwendung nur zulässig, wenn die Aktien entweder:
a) gegen Barzahlung und zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als maßgeblicher Börsenpreis der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei der Veräußerung der Aktien vorangehenden Börsentagen gilt; oder
b) gegen eine Sachleistung veräußert werden, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist.
Die in entsprechender Anwendung von §186 Abs.3 Satz4AktG veräußerten Aktien dürfen zusammen mit anderen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §186 Abs. 3 Satz4 AktG ausgegebenen oder veräußerten Aktien die Grenze von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
(7) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der Ermächtigung in Ziffer REF _Ref256799493 h (5) lit. REF _Ref256800352 h a) bis REF _Ref256846498 h d) verwendet werden.
(8) Über die Ausübung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und ihrer nachfolgenden Verwendung entscheidet der Vorstand der Gesellschaft stets mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§71 Abs.1 Nr.8 Satz5, 186 Abs.4 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Der Bericht kann im Internet unter http://www.data-modul.com/de/investors/news eingesehen werden. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
a) Mit der unter TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, bis zum 10.05.2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. durch eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (das Kaufangebot und die Aufforderung nachfolgend als "Offerte" bezeichnet) mit einem Anteil von bis zu 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder -falls dieser Wert geringer ist- des im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zurück zu erwerben. Die Gesellschaft macht hiermit von der in §71 Abs.1 Nr.8AktG vorgesehenen Möglichkeit zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Gebrauch. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine Offerte durchzuführen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des geplanten Rückerwerbs die Offerte schneller durchzuführen ist als ein Rückerwerb über die Börse.
Bei einem Aktienerwerb durch eine Offerte kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Da jedoch die generelle Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals in jedem Fall eingehalten werden muss, und darüber hinaus ein Bedürfnis der Gesellschaft besteht, den Betrag und die Anzahl der zu erwerbenden Aktien zu begrenzen, ist es denkbar, dass die Gesellschaft im Rahmen einer Offerte mehr Aktien angedient bekommt, als dies nach der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zulässig wäre oder als dies die Gesellschaft vorgesehen hat. Um in einem solchen Fall dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gerecht zu werden, müssen die angedienten Aktien verhältnismäßig berücksichtigt werden. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen: Zum einen kann der Rückerwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre erfolgen. Hierbei wird jeder andienende Aktionär in einem proportionalen Verhältnis seiner Beteiligung an der Gesellschaft zum Gesamtbetrag der Beteiligungen der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft berücksichtigt (Rückerwerb nach Beteiligungsquoten). Zum anderen kann der Rückerwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen. Hierbei wird jeder andienende Aktionär in einem proportionalen Verhältnis der von ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien berücksichtigt (Rückerwerb nach Andienungsquoten). Die Entscheidung über die verhältnismäßige Berücksichtigung der angedienten Aktien trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 150 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden, um bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten kleine Beträge und kleine Restbestände zu vermeiden und damit den Verwaltungsaufwand bei der technischen Abwicklung einer Offerte zu begrenzen. Schließlich kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Hiernach kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, dass abwicklungstechnisch der Erwerb ganzer Aktien dargestellt werden kann.
Eine Offerte lässt sich nicht durchführen, wenn das Andienungsrecht der Aktionäre nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Angesichts der Vorteile, die sich aus einer Offerte für die Gesellschaft ergeben können, hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechts der Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre für gerechtfertigt.
b) Die unter TOP 7 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands sieht ferner vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußern kann und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken verwenden darf, insbesondere auch zu den folgenden:
- Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an Börsen dienen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
- Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, vor allem, um sie Dritten beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an oder Wirtschaftsgütern von Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen anzubieten.
- Sie können gegen Barzahlung an Dritte auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden.
- Sie können an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung (Führungskräfte) ausgegeben werden.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§71 Abs.1 Nr.8 Satz5, 186 Abs.3, 4AktG versetzt die Verwaltung in die Lage, sich schnell, flexibel und kostengünstig auf neue Situationen einzustellen, ohne eine kosten- und zeitaufwändige Abwicklung von Bezugsrechten durchzuführen. Die vorstehend erbetene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts wird wie folgt begründet:
(1) Die eigenen Aktien können zur Börseneinführung an Börsen dienen, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Die Gesellschaft steht im internationalen Wettbewerb. Deshalb kann es unter Umständen erforderlich sein, die Aktien der Gesellschaft auch an weiteren Börsen zum Handel einzuführen. Sofern die Gesellschaft hierfür eigene Aktien verwendet, kann dies die Börseneinführung erleichtern.
Der Preis, zu dem die eigenen Aktien der Gesellschaft an weiteren Börsen eingeführt werden, darf den zum Ende der Platzierungsfrist ermittelten Börsenpreis der bereits im Inland notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei dem Ende der Platzierungsfrist vorangehenden Börsentagen.
(2) Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, eigene Aktien zu erwerben, um sie in geeigneten Fällen beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an oder Wirtschaftsgütern von Unternehmen als Gegenleistung gewähren zu können oder um sie als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen einsetzen zu können. Die Möglichkeit, als Gegenleistung anstatt bar eigene Aktien anbieten zu können, kann die Verhandlungsposition der Gesellschaft stärken, etwa wenn ein Erwerb gegen Gewährung von Aktien beim Verhandlungspartner zu Steuerersparnissen führt oder die Gegenseite aus anderen Gründen eher am Erwerb von Aktien als an einer Geldzahlung interessiert ist. Insbesondere der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen häufig diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Durch die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und unkompliziert vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten zum Erwerb attraktiver Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Wirtschaftsgüter oder zu Unternehmenszusammenschlüssen wahrzunehmen. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Auch im Hinblick auf den Erwerb sonstiger Sachgüter, etwa von Lizenzen, ermöglicht die Ermächtigung dem Vorstand, rasch, flexibel und kostengünstig zu agieren.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Die für die eigenen Aktien erhaltene Sachleistung darf bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig sein.
(3) Die Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann, wenn die Veräußerung gegen eine Barleistung erfolgt, die den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei der Veräußerung der Aktien vorangehenden Börsentagen.
Durch die Ermächtigung wird von der gemäß §71 Abs.1 Nr.8 Satz5AktG in entsprechender Anwendung des §186 Abs.3 Satz4AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren können. Sie erlaubt insbesondere eine schnellere und vor allem kostengünstigere Platzierung der eigenen Aktien als die Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines Bezugsrechts. Darüber hinaus erlaubt es die Ermächtigung dem Vorstand, institutionellen Anlegern, strategischen Investoren und sonstigen Aktionärsgruppen im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten und damit den Aktionärskreis im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu erweitern.
(4) Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zu erwerben und an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung (Führungskräfte) auszugeben, um die begünstigten Personen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zur Erreichung der Unternehmensziele zusätzlich zu motivieren und an die Gesellschaft zu binden. Die Motivation der Vorstände und Führungskräfte, ihre Identifikation mit dem Unternehmen und ihre langfristige Bindung an die Gesellschaft ist für eine Erreichung der Unternehmensziele unabdingbar. Vorgesehen ist, die Aktien den Begünstigten zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden jeweils angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft ist auf den Betrag von 10% des Grundkapitals begrenzt. Zudem sind auf die Ermächtigung des Vorstands zur Verwendung eigener Aktien unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend §186 Abs.3 Satz4AktG Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des §186 Abs.3 Satz4AktG aufgrund von anderen Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden. Hierdurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Dem Gedanken des Wertverwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Soweit die Aktionäre am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, entsteht ihnen kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien an der Börse hinzuerwerben können. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen geeignet, erforderlich, angemessen und im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre geboten.
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
8. Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) und weitere Satzungsänderungen
Das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) enthält unter anderem Änderungen der Bestimmungen des Aktiengesetzes zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit, die Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme) sowie zur Stimmabgabe mittels (elektronischer) Briefwahl in der Satzung vorzusehen. Die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen mit den weiteren vorgeschlagenen Satzungsänderungen insbesondere der Anpassung der Satzung an die neue Gesetzeslage.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
8.1 Neufassung von § 13 Abs. 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Abs.2 der Satzung, der die Einberufungsfrist betrifft, wie folgt neu zu fassen:
"(2) Die Hauptversammlung ist -soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist- mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 13 Abs. 3)."
8.2 Neufassung von § 13 Abs. 3 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Abs.3 der Satzung, der die Anmeldefrist regelt, wie folgt neu zu fassen:
"(3) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt, bzw. im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat, in der Einberufung eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind bei der Fristberechnung nicht mitzurechnen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt (Record Date) beziehen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen."
8.3 Neufassung von §13 Abs.4 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Abs.4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
"(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl bzw. elektronische Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl bzw. der elektronischen Briefwahl im Einzelnen regeln."
Der bisherige §13 Abs.4 der Satzung (der lautet: "Solange Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, bestimmen der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat in der Einberufung die Bedingungen, unter denen die Aktionäre ihre Rechte in der Hauptversammlung ausüben können.") wird gestrichen.
8.4 Neufassung von §14 Abs.3 der Satzung
§14 Abs.3, der die Beschlussfassung der Hauptversammlung betrifft (und der lautete: "Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; nur im Falle von Wahlen entscheidet das Los") soll durch eine zeitgemäßere Regelung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, §14 Abs.3 wie folgt neu zu fassen:
"(3) Absatz 2 gilt nicht für Wahlen und Abberufungen. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse."
§14 Abs.2 der Satzung lautet: "Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals fordert, genügt die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals, sofern das Gesetz nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt."
8.5 Neufassung von §15 Abs.1 der Satzung
§15 Abs.1, der die Versammlungsleitung in der Hauptversammlung betrifft und für den Fall der Verhinderung sowohl des Aufsichtsratsvorsitzenden als auch seines Stellvertreters die Wahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Aktionärs vorsieht, soll durch eine zeitgemäßere Regelung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, §15 Abs.1 wie folgt neu zu fassen:
"(1) In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz übernimmt, kann der Aufsichtsrat einen Dritten zum Vorsitzenden bestimmen."
9. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüfende Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
II. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft anmelden. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§126BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Dies ist der 20. April 2010, 00:00 Uhr MESZ (Record Date).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform bis zum 4. Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Data Modul AG c/o Unicredit Bank AG CBS50 HV 80311 München Fax +49/89/5400-2519 Email: hauptversammlungen@hvb.de
III. Bedeutung des Nachweisstichtags
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte / Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Dies gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß §135 Abs.8 und §135 Abs.10 i.V.m. §125 Abs.5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß §135 Abs.8 und §135 Abs.10 i.V.m. §125 Abs.5AktG gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten.
Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft unter folgender Adresse (elektronisch) übermittelt werden:
datamodul-hv2010@computershare.de
Wir bieten unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten müssen entsprechende Weisungen enthalten. Zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt wird.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen spätestens bis zum 7.Mai 2010 unter der nachfolgend genannten Adresse eingehen:
Data Modul AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49/89/3090374675 Email: datamodul-hv2010@computershare.de
V. Angaben zum Grundkapital und der Gesamtzahl von Aktien
Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2010 beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR9.616.860,-- und ist eingeteilt in 3.205.620 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.205.620 Stimmrechte. Am Tag der Einberufung der Hauptversammlung hielt die Data Modul AG keine eigenen Aktien.
VI. Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgegeben werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Data Modul AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 10.April 2010, 24:00 Uhr MESZ.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter http://www.data-modul.com/de/investors/news zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 26. April 2010, 24:00 Uhr.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
Data Modul AG Investor Relations Landsberger Str. 322 80687 München Fax: +49/89/56017-102
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort) enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (TOP 9) auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Unter bestimmten, in §131 Abs.3AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.data-modul.com/de/investors/news.
VII. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.data-modul.com/de/investors/news zugänglich.
Die Einberufung ist am 29.März 2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
München, im März 2010
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: DATA Modul AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Barbara Lederer
Tel.: +49 (0)89 56017-105
E-Mail: barbara.lederer@data-modul.com
Branche: Technologie ISIN: DE0005498901 WKN: 549890 Index: CDAX, Prime All Share Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard Berlin / Freiverkehr Hamburg / Freiverkehr Stuttgart / Freiverkehr Düsseldorf / Freiverkehr München / Regulierter Markt
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