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Käufer von Converium-Stammaktien und ADSs können Anspruch auf Entschädigungszahlungen aus einem Fair Fund der SEC (Securities and Exchange Commission, US-Börsenaufsicht) haben

Geschrieben am 12-04-2010

Lake Oswego, Oregon, April 12, 2010 (ots/PRNewswire) - Die folgende
Erklärung wird von The Garden City Group, Inc. in Bezug auf den Fall
SEC v. Zurich Financial Services abgegeben.


UNITED STATES DISTRICT COURT
SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK (BEZIRKSGERICHT DER VEREINIGTEN STAATEN FÜR
DEN SÜDLICHEN GERICHTSBEZIRK DES US-BUNDESSTAATES NEW YORK)
Securities and Exchange Commission (US-Börsenaufsicht, SEC)
Klägerin
gegen
Zurich Financial Services
Beklagte
08 Civ. 10760 (WHP)


ZUSAMMENFASSENDE MITTEILUNG ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON GELDERN AUS
DEM FAIR FUND

FALLS SIE STAMMAKTIEN ODER ADSs DER CONVERIUM HOLDING AG, NUNMEHR
UNTER SCOR HOLDING (SWITZERLAND) LTD. ("CONVERIUM") FIRMIEREND, IN
DER ZEIT VOM 11. DEZEMBER 2001 BIS 4. NOVEMBER 2005 GEKAUFT HABEN,
KÖNNEN SIE ANSPRUCH AUF EINE ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNG HABEN

Die Securities and Exchange Commission (US-Börsenaufsicht, "SEC")
behauptete in der von ihr erhobenen Klage, dass Zurich Financial
Services ("Zurich") Beihilfe zu Rechtsverletzungen seitens Converium
durch eine übertriebene Darstellung ihrer finanziellen Performance
geleistet habe. Aufgrund des gegen Zurich erlassenen rechtskräftigen
Urteils des Gerichts, dem Zurich ohne Anerkennung oder Bestreitung
der klagegegenständlichen Behauptungen der SEC zustimmte, zahlte
Zurich einen Gesamtbetrag in Höhe von 25.000.001 USD an das Gericht.
Diese Gelder, zuzüglich Zinsen, bilden den Fair Fund (der "Fund"),
der an Anspruchsberechtigte verteilt wird.

WER HAT ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNGEN?

Sie können einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben, wenn
Sie (a) Stammaktien oder American Depositary Shares (ADSs) der
Converium in der Zeit vom 11. Dezember 2001 bis zum Zeitpunkt der
Öffnung der Schweizer Börsen am 4. November 2005 gekauft haben, falls
Sie Käufer von Converium-Stammaktien sind, und bis zur Öffnung der
US-Börsen für ADSs am 4. November 2005, falls Sie Käufer von
Converium-ADSs sind, gekauft haben, und wenn Sie (b)
Converium-Stammaktien zum Zeitpunkt der Öffnung der Schweizer Börsen
am 4. November 2005 und/oder Converium-ADSs zum Zeitpunkt der Öffnung
der US-Börsen am 4. November 2005 gehalten haben.

Bestimmte natürliche und juristische Personen, einschliesslich
der mit Zurich und Converium verbundenen Personen, sind von der
Teilnahme am Entschädigungsverfahren ausgeschlossen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Anspruch auf
Entschädigungszahlungen aus dem Fund haben, können Sie weitere
Informationen, einschliesslich einer ausführlichen Mitteilung der
Bedingungen für die Auszahlung von Entschädigungszahlungen unter
http://www.ZurichSECsettlement.com und/oder http://www.sec.gov
finden.

ERHALT VON ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNGEN

Wenn Sie glauben, anspruchsberechtigt zu sein, müssen Sie zur
Erlangung von Entschädigungszahlungen aus dem Fund einen vollständig
ausgefüllten Anspruchsnachweis einreichen, der beim Claims
Administrator (Anspruchsverwalter) spätestens bis zum 6. Oktober
2010 eingegangen sein muss. Eine ausführliche Mitteilung und ein
Anspruchsformular erhalten Sie auf den Websites
http://www.ZurichSECsettlement.com oder http://www.sec.gov oder
telefonisch unter den nachstehend aufgeführten Telefonnummern.

Sie können einen Anspruch auch online auf der Website des Fair
Fund unter http://www.ZurichSECsettlement.com stellen oder ein
Anspruchsformular an die folgende Anschrift senden: SEC v. Zurich
Financial Services Fair Fund, c/o The Garden City Group, Inc., P.O.
Box 9547, Dublin, OH 43017-4847.

Für die Teilnahme an den Entschädigungszahlungen des Fund werden
keine Gebühren erhoben.

Wenn Sie einen fristgerechten, berechtigten Anspruch einreichen,
bestimmt sich die Höhe einer möglichen Entschädigungszahlung nach der
Anzahl und der Höhe der eingereichten wirksamen Ansprüche in USD,
nach der Anzahl der von Ihnen gekauften Converium-Stammaktien oder
ADSs sowie nach dem Zeitpunkt, an dem Sie diese gekauft, verkauft
oder gehalten haben. Der gesamte Fund wird nach den Anordnungen des
Gerichts ausgezahlt.

FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON ANSPRÜCHEN

Alle Anspruchsnachweise müssen spätestens bis 6. Oktober 2010
beim Claims Administrator (Anspruchsverwalter) eingegangen sein.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Weitere Informationen, unter anderem Exemplare der Mitteilung und
Anspruchsnachweisformulare, finden Sie auf der Website des Fund unter
http://www.ZurichSECsettlement.com. Sie können zusätzliche
Informationen oder Exemplare von Formularen und Mitteilungen auch
direkt vom Claims Administrator (Anspruchsverwalter) per E-Mail unter
Questions@ZurichSECsettlement.com oder unter den nachstehenden
Telefonnummern erhalten bzw. anfordern: Für Deutschland, Luxemburg,
die Niederlande, die Schweiz und Grossbritannien: 00-800-776-86269;
für Kanada: 1-866-621-7018; für die USA und deren Territorien:
1-866-621-7018. Oder Sie können die folgende gebührenpflichtige
Telefonnummer anrufen: +1-941-906-4758.

Originaltext: The Garden City Group, Inc.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/79691
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_79691.rss2

Pressekontakt:
CONTACT: Jeanne Finegan, The Garden City Group, Inc.,
+1-503-906-5301


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