Käufer von Converium-Stammaktien und ADSs können Anspruch auf Entschädigungszahlungen aus einem Fair Fund der SEC (Securities and Exchange Commission, US-Börsenaufsicht) haben
Geschrieben am 12-04-2010 |
Lake Oswego, Oregon, April 12, 2010 (ots/PRNewswire) - Die folgende Erklärung wird von The Garden City Group, Inc. in Bezug auf den Fall SEC v. Zurich Financial Services abgegeben.
UNITED STATES DISTRICT COURT SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK (BEZIRKSGERICHT DER VEREINIGTEN STAATEN FÜR DEN SÜDLICHEN GERICHTSBEZIRK DES US-BUNDESSTAATES NEW YORK) Securities and Exchange Commission (US-Börsenaufsicht, SEC) Klägerin gegen Zurich Financial Services Beklagte 08 Civ. 10760 (WHP)
ZUSAMMENFASSENDE MITTEILUNG ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON GELDERN AUS DEM FAIR FUND
FALLS SIE STAMMAKTIEN ODER ADSs DER CONVERIUM HOLDING AG, NUNMEHR UNTER SCOR HOLDING (SWITZERLAND) LTD. ("CONVERIUM") FIRMIEREND, IN DER ZEIT VOM 11. DEZEMBER 2001 BIS 4. NOVEMBER 2005 GEKAUFT HABEN, KÖNNEN SIE ANSPRUCH AUF EINE ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNG HABEN
Die Securities and Exchange Commission (US-Börsenaufsicht, "SEC") behauptete in der von ihr erhobenen Klage, dass Zurich Financial Services ("Zurich") Beihilfe zu Rechtsverletzungen seitens Converium durch eine übertriebene Darstellung ihrer finanziellen Performance geleistet habe. Aufgrund des gegen Zurich erlassenen rechtskräftigen Urteils des Gerichts, dem Zurich ohne Anerkennung oder Bestreitung der klagegegenständlichen Behauptungen der SEC zustimmte, zahlte Zurich einen Gesamtbetrag in Höhe von 25.000.001 USD an das Gericht. Diese Gelder, zuzüglich Zinsen, bilden den Fair Fund (der "Fund"), der an Anspruchsberechtigte verteilt wird.
WER HAT ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNGEN?
Sie können einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben, wenn Sie (a) Stammaktien oder American Depositary Shares (ADSs) der Converium in der Zeit vom 11. Dezember 2001 bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Schweizer Börsen am 4. November 2005 gekauft haben, falls Sie Käufer von Converium-Stammaktien sind, und bis zur Öffnung der US-Börsen für ADSs am 4. November 2005, falls Sie Käufer von Converium-ADSs sind, gekauft haben, und wenn Sie (b) Converium-Stammaktien zum Zeitpunkt der Öffnung der Schweizer Börsen am 4. November 2005 und/oder Converium-ADSs zum Zeitpunkt der Öffnung der US-Börsen am 4. November 2005 gehalten haben.
Bestimmte natürliche und juristische Personen, einschliesslich der mit Zurich und Converium verbundenen Personen, sind von der Teilnahme am Entschädigungsverfahren ausgeschlossen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Anspruch auf Entschädigungszahlungen aus dem Fund haben, können Sie weitere Informationen, einschliesslich einer ausführlichen Mitteilung der Bedingungen für die Auszahlung von Entschädigungszahlungen unter http://www.ZurichSECsettlement.com und/oder http://www.sec.gov finden.
ERHALT VON ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNGEN
Wenn Sie glauben, anspruchsberechtigt zu sein, müssen Sie zur Erlangung von Entschädigungszahlungen aus dem Fund einen vollständig ausgefüllten Anspruchsnachweis einreichen, der beim Claims Administrator (Anspruchsverwalter) spätestens bis zum 6. Oktober 2010 eingegangen sein muss. Eine ausführliche Mitteilung und ein Anspruchsformular erhalten Sie auf den Websites http://www.ZurichSECsettlement.com oder http://www.sec.gov oder telefonisch unter den nachstehend aufgeführten Telefonnummern.
Sie können einen Anspruch auch online auf der Website des Fair Fund unter http://www.ZurichSECsettlement.com stellen oder ein Anspruchsformular an die folgende Anschrift senden: SEC v. Zurich Financial Services Fair Fund, c/o The Garden City Group, Inc., P.O. Box 9547, Dublin, OH 43017-4847.
Für die Teilnahme an den Entschädigungszahlungen des Fund werden keine Gebühren erhoben.
Wenn Sie einen fristgerechten, berechtigten Anspruch einreichen, bestimmt sich die Höhe einer möglichen Entschädigungszahlung nach der Anzahl und der Höhe der eingereichten wirksamen Ansprüche in USD, nach der Anzahl der von Ihnen gekauften Converium-Stammaktien oder ADSs sowie nach dem Zeitpunkt, an dem Sie diese gekauft, verkauft oder gehalten haben. Der gesamte Fund wird nach den Anordnungen des Gerichts ausgezahlt.
FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON ANSPRÜCHEN
Alle Anspruchsnachweise müssen spätestens bis 6. Oktober 2010 beim Claims Administrator (Anspruchsverwalter) eingegangen sein.
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
Weitere Informationen, unter anderem Exemplare der Mitteilung und Anspruchsnachweisformulare, finden Sie auf der Website des Fund unter http://www.ZurichSECsettlement.com. Sie können zusätzliche Informationen oder Exemplare von Formularen und Mitteilungen auch direkt vom Claims Administrator (Anspruchsverwalter) per E-Mail unter Questions@ZurichSECsettlement.com oder unter den nachstehenden Telefonnummern erhalten bzw. anfordern: Für Deutschland, Luxemburg, die Niederlande, die Schweiz und Grossbritannien: 00-800-776-86269; für Kanada: 1-866-621-7018; für die USA und deren Territorien: 1-866-621-7018. Oder Sie können die folgende gebührenpflichtige Telefonnummer anrufen: +1-941-906-4758.
Originaltext: The Garden City Group, Inc. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/79691 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_79691.rss2
Pressekontakt: CONTACT: Jeanne Finegan, The Garden City Group, Inc., +1-503-906-5301
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