Anwaltschaftliche Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld / Klaus D. Thannhuber
Geschrieben am 21-08-2006 |
Singen (ots) -
Eine namentliche Verdachtsberichterstattung über das seit einiger Zeit anhängige Ermittlungsverfahren ist aus rechtlichen Gründen unzulässig. Darauf möchten und müssen wir zur Vermeidung ausufernder Gerichtsverfahren vorsorglich hinweisen. Wir wollen dieses auch kurz begründen: Die namentliche Verdachtsberichterstattung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Klaus Thannhuber ist zwar, soweit es um Vorgänge geht, die zur Schließung des Bankhauses führten, als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen, allerdings nur hinsichtlich solcher Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Schließung des Bankhauses Reithinger stehen.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in Bielefeld sind Finanzierungen der Privatbank Reithinger im Zusammenhang mit Wohnungsbaugenossenschaften. Klaus Thannhuber ist zwar Inhaber dieser Privatbank, er ist aber nicht in die Geschäftsführung dieser Bank eingebunden gewesen. Er hatte und hat keine Organstellung innerhalb des Bankhauses. Er war und ist rechtsgeschäftlich nicht zu einer Vertretung des Bankhauses legitimiert. Tatsächlich hat Klaus Thannhuber auch keinerlei rechtsgeschäftliche Handlungen für die Bank vorgenommen. Die Entscheidungen, ob tatsächlich Geschäftsideen oder Geschäftskontakte aufgegriffen und durch die Bank umgesetzt werden stand und steht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Vertretungsorgane der Bank. In solche Entscheidungsprozesse war Klaus Thannhuber nie eingebunden. Er hat insoweit kein Mitwirkungsrecht. Deshalb kann er für Entscheidungen der Vertretungsorgane der Bank auch nicht in eine juristische Verantwortung gestellt werden. Soweit es in diesem Ermittlungsverfahren um "Scheinüberweisungen" geht, ist festzuhalten, dass Klaus Thannhuber hierüber erst durch das Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat. Solche Überweisungen erfolgten ohne sein Wissen, ohne sein Wollen und deshalb, denknotwendig, auch ohne seine Billigung.
Als im Jahre 2005 die Vorwürfe, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, bekannt wurden, hat Klaus Thannhuber dieses juristisch überprüfen lassen. Nach Auskunft der Juristen, die die einzelnen Vorwürfe geprüft haben, sind solche Beschuldigungen, die sich allenfalls an die damaligen Verantwortlichen der Bank richten können, nicht stichhaltig.
Angesichts der Tatsache, dass die Bankenaufsicht im Zusammenhang mit der Schließung der Bank eine negative Fortführungsprognose ausdrücklich auf die negative Berichterstattung gestützt hat, erlauben wir uns den Hinweis, dass bei Abwägung der Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite (also generell der legitimen Interessen des Herrn Thannhuber) und der Pressefreiheit (also dem Interesse an einer Berichterstattung) auf der anderen Seite eindeutig ist, dass eine Berichterstattung zu unterbleiben hat. Es wäre in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig, wenn der Inhaber einer Bank, der keine Organstellung und demzufolge keine Verantwortung hat, strafrechtlich belangt werden soll.
Originaltext: Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62961 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62961.rss2
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