EANS-Hauptversammlung: Höft & Wessel AG / Einberufung der Hauptversammlung
Geschrieben am 05-05-2010 |
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Höft & Wessel Aktiengesellschaft, Hannover WKN: 601100, ISIN: DE0006011000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni 2010
Hannover, im Mai 2010
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre!
Hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der Höft & Wessel AG ein. Die Hauptversammlung findet statt
am 17. Juni 2010, 11 Uhr, im Alten Rathaus Karmarschstr. 42, 30159 Hannover.
Auf den folgenden Seiten finden Sie die Tagesordnung. Diese Einladung ist am 5. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht worden.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009, des nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von Euro 859.346,21 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende i.H.v. Euro 0,08 je Stückaktie auf 8.497.490 dividendenberechtigte Stückaktien und Vortrag des Restbetrags i.H.v. Euro 179.547,01 auf neue Rechnung.
Gesamtbetrag der Dividende Euro 679.799,20 Vortrag auf neue Rechnung Euro 179.547,01 _______________________________________________ Bilanzgewinn Euro 859.346,21
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
6. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird unter Abänderung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 18.06.2009) ermächtigt, bis zum 16. Juni 2015 eigene Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals in Höhe von Euro 8.497.490,00 zu erwerben. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien darf den Börsenkurs um nicht mehr als fünf vom Hundert unterschreiten und den Börsenkurs um nicht mehr als fünf vom Hundert überschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Durchschnitt der Tagesschlusskurse der Aktie der Gesellschaft während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien; maßgeblich sind die Kurse desjenigen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse, in dem in dem genannten Zeitraum die höchsten Umsätze erzielt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnitt der Tagesschlusskurse der Aktie der Gesellschaft während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien; maßgeblich sind die Kurse desjenigen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse, in dem in dem genannten Zeitraum die höchsten Umsätze erzielt werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden können, verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien, die nach dem 17. Juni 2010 aufgrund der Ermächtigung nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) ausgegeben wurden, und derjenigen Aktien, zu deren Bezug die Inhaber von nach dem 17. Juni 2010 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen berechtigt sind oder waren, jeweils soweit bei der Ausgabe der Aktien auf der Grundlage des genehmigten Kapitals bzw. bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch als (Teil-)Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden.
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - zu erhöhen (Schaffung neuen genehmigten Kapitals)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) § 3 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 16. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu Euro 4.248.745,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Maßgabe übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandelrechte zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht zur Ausgabe von Belegschaftsaktien bis zu einer Höhe von insgesamt Euro 350.000,00 auszuschließen. Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt bis zu Euro 849.749,00 auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Soweit die Gesellschaft eigene Aktien erworben und ohne Bedienung der Bezugsrechte der Aktionäre in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert hat, verringert sich der vorgenannte Betrag von Euro 849.749,00 um den auf die veräußerten eigenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals. Soweit die Gesellschaft Wandelschuldverschreibungen ausgegeben hat und dabei das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen worden ist, verringert sich der vorgenannte Betrag von Euro 849.749,00 darüber hinaus um den anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien, zu deren Bezug die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen berechtigt sind oder waren. Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ein- oder mehrmalig für einen Betrag von insgesamt bis zu Euro 4.248.745.00 zu entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden."
b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals; Genehmigtes Kapital) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu ändern.
Berichte und Mitteilungen an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG und zu Tagesordnungspunkt 7 nach §§ 203 Abs. 1, Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG und zu Tagesordnungspunkt 7 nach §§ 203 Abs. 1, Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für die gemäß Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung von eigenen Aktien der Gesellschaft und bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital.
Bei den Ermächtigungen gemäß Tagesordnungspunkten 6 und 7 handelt es sich um eine Fortführung der Beschlüsse aus den Vorjahren, um wie bisher die Handlungsoptionen der Gesellschaft gemäß den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung zu erhalten.
a) Zu Tagesordnungspunkt 6 Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die bestehende Ermächtigung der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2015 zu verlängern und anzupassen, derzufolge eigene Aktien bis zu 10 vom Hundert des Grundkapitals in Höhe von Euro 8.497.490,00 erworben werden können. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Höft & Wessel Aktiengesellschaft in die Lage versetzt, von dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands sieht vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt dabei der Durchschnitt der Tagesschlusskurse der Aktie der Gesellschaft während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien an dem Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse, in dem in dem genannten Zeitraum die höchsten Umsätze erzielt werden. Mit dieser Ermächtigung wird zunächst von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Des Weiteren können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung der Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts.
Daneben ist der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien als Gegenleistung bei Unternehmensakquisitionen und Beteiligungserwerben zu verwenden. Die Gründe, weshalb die Gesellschaft zur Verwendung der eigenen Aktien zu diesem Zweck in der Lage sein sollte, entsprechen denen, mit denen in nachstehendem Abschnitt b) ee) dieses Berichts die mit dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 zu schaffende Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts im Fall von Sachkapitalerhöhungen aufgrund genehmigten Kapitals begründet wird; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
b) Zu Tagesordnungspunkt 7
Die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Juni 2015 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 4.248.745,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Geld oder Sacheinlagen zu erhöhen, beinhaltet eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu bestimmten Zwecken über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden.
aa) Die Ermächtigung des Vorstands, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der Gewährleistung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich an Dritte veräußert.
bb) Des Weiteren ist die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vorgesehen, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen einen angemessenen Verwässerungsschutz zu gewähren. Ein Verwässerungsschutz kann den Inhabern von Options- bzw. Wandelrechten durch Ermäßigung des Options- bzw. Wandelpreises oder durch Einräumung eines Bezugsrechts verschafft werden. Welche der beiden Möglichkeiten angebracht ist, wird die Verwaltung der Gesellschaft zeitnah zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals entscheiden. Um nicht von vornherein auf die Alternative der Verminderung des Options- bzw. Wandelpreises beschränkt zu sein, wird üblicherweise eine Ermächtigung vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien insoweit auszuschließen wie es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandelrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihren Options- bzw. Wandelrechten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten.
cc) Auch soll der Vorstand - wie bisher - ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck zu beschließen, Belegschaftsaktien bis zu einer Höhe von insgesamt Euro 350.000,00 auszugeben. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien hat sich in der Vergangenheit für viele börsennotierte Aktiengesellschaften als wichtiges Instrument zur Stärkung von Einsatzbereitschaft und Identifikation der Mitarbeiter erwiesen. Sie hat selbständige Bedeutung neben den sonst bestehenden Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung wie der Ausgabe von Optionen oder Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter oder sonst erfolgsbezogene Vergütungskomponenten. Um auf dem Gebiet der Mitarbeiterbeteiligung ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung zu haben, soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Belegschaftsaktien auszugeben.
dd) Ferner sieht der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 vor, dass der Vorstand die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gesetzlichen Bezugsrecht ausschließen darf, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der nach § 203 Abs. 1 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist im Rahmen des genehmigten Kapitals auf einen Betrag von insgesamt Euro 849.749,00 beschränkt. Dies entspricht einem Anteil von exakt 10 Prozent des bei Einladung zur Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals und wahrt damit den Umfang, in dem eine Kapitalerhöhung unter der genannten Voraussetzung bezüglich der Festsetzung des Ausgabebetrags in jedem Fall sachlich gerechtfertigt ist. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in Nutzung der Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht.
ee) Der Beschlussvorschlag enthält schließlich eine Ermächtigung des Vorstands, bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital) mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ein- oder mehrmalig für einen Betrag von insgesamt bis Euro 4.248.745.00 zu entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden. Die Höft & Wessel Aktiengesellschaft könnte beabsichtigen, ihre Wettbewerbsposition auch durch gezielte Akquisitionen weiter zu verstärken und auszubauen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Einzelfall geeignete Beteiligungen oder Unternehmen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die deutsche, insbesondere aber auch die internationale Praxis des Beteiligungs- und Unternehmenserwerbs zeigt, dass in verschiedenen Fällen die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch in derartigen Fällen ein Unternehmen bzw. eine Beteiligung erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Weil eine solche Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potentiellen Erwerbsinteressenten vor allem kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich.
Zu den jeweiligen Ausgabebeträgen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwieweit das genehmigte Kapital in Anspruch genommen wird. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 8.497.490 Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme; ausgenommen sind die eigenen Aktien der Gesellschaft. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Anzahl der teilnahmeberechtigten Aktien und der Stimmen beträgt somit 8.497.490.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2010 in Textform (siehe § 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 27. Mai 2010 beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (siehe § 126 b BGB) zu erbringen. Als Nachweis genügt eine Bestätigung durch das depotführende Institut.
Die ausschließliche Adresse der Anmeldestelle ist: Höft & Wessel AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstr. 8 D- 80333 München Fax: +49 (0)89- 309037-4675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldestelle stellt Eintrittskarten aus, die zum Besuch der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung der Aktionärsrechte berechtigen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Höft & Wessel AG bedürfen der Textform. Ausnahmen können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen.
Die Höft & Wessel AG bietet ihren Aktionären für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bzw. des Widerrufs folgende Emailadresse an: hvvollmacht@hoeft-wessel.de
Die Höft & Wessel AG bietet ihren Aktionären als besonderen Service an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Höft & Wessel AG bedürfen der Textform. Dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Einzelheiten zur Bevollmächtigung ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären über die Depotbanken zugesandt werden.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 17. Mai 2010, zugehen.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge, Wahlvorschläge
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 Aktiengesetz sind der Gesellschaft zu übersenden unter der Anschrift Höft & Wessel Aktiengesellschaft, Rotenburger Straße 20, 30659 Hannover. Etwaige Anträge für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung sind den anderen Aktionären nur dann über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 2. Juni 2010, der Gesellschaft übersandt wurden.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Höft & Wessel AG unter www.hoeft-wessel.com zugänglich.
Hannover, im Mai 2010
Höft & Wessel Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Höft & Wessel AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Dr. Arnd Fritzemeier
Tel.: +49-511-6102-300
E-Mail: af@hoeft-wessel.de
Branche: Technologie ISIN: DE0006011000 WKN: 601100 Index: TecDAX, Prime All Share, Technology All Share Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard Berlin / Freiverkehr Hamburg / Freiverkehr Stuttgart / Freiverkehr Düsseldorf / Freiverkehr Hannover / Freiverkehr München / Freiverkehr
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