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EANS-Hauptversammlung: Höft & Wessel AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 05-05-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Höft & Wessel Aktiengesellschaft, Hannover
WKN: 601100, ISIN: DE0006011000

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni 2010

Hannover, im Mai 2010

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre!

Hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der
Höft & Wessel AG ein. Die Hauptversammlung findet statt

am 17. Juni 2010, 11 Uhr,
im Alten Rathaus
Karmarschstr. 42, 30159 Hannover.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die Tagesordnung. Diese Einladung
ist am 5. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger
(www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht worden.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009, des
nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2009 in Höhe von Euro 859.346,21 wie folgt zu
verwenden:

Ausschüttung einer Dividende i.H.v. Euro 0,08 je Stückaktie auf
8.497.490 dividendenberechtigte Stückaktien und Vortrag des
Restbetrags i.H.v. Euro 179.547,01 auf neue Rechnung.

Gesamtbetrag der Dividende Euro 679.799,20
Vortrag auf neue Rechnung Euro 179.547,01
_______________________________________________
Bilanzgewinn Euro 859.346,21

3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer der
Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 zu
wählen.

6. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen: Die Gesellschaft wird unter Abänderung der bestehenden
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 5 der
Hauptversammlung vom 18.06.2009) ermächtigt, bis zum 16. Juni 2015
eigene Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals
in Höhe von Euro 8.497.490,00 zu erwerben. Der Gegenwert für den
Erwerb dieser Aktien darf den Börsenkurs um nicht mehr als fünf vom
Hundert unterschreiten und den Börsenkurs um nicht mehr als fünf vom
Hundert überschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der
vorstehenden Regelung gilt dabei der Durchschnitt der
Tagesschlusskurse der Aktie der Gesellschaft während der letzten fünf
Börsentage vor dem Erwerb der Aktien; maßgeblich sind die Kurse
desjenigen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse, in dem in
dem genannten Zeitraum die höchsten Umsätze erzielt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse
oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen
eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher
Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnitt
der Tagesschlusskurse der Aktie der Gesellschaft während der letzten
fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien; maßgeblich sind die
Kurse desjenigen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse, in
dem in dem genannten Zeitraum die höchsten Umsätze erzielt werden.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien, die aufgrund
dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre veräußert werden können, verringert sich um
den anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien, die nach
dem 17. Juni 2010 aufgrund der Ermächtigung nach § 3 Abs. 2 der
Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) ausgegeben wurden, und
derjenigen Aktien, zu deren Bezug die Inhaber von nach dem 17. Juni
2010 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen berechtigt sind oder
waren, jeweils soweit bei der Ausgabe der Aktien auf der Grundlage
des genehmigten Kapitals bzw. bei der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen wurde.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch als (Teil-)Gegenleistung beim Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
zu verwenden.

Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, die eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 3 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur
Einziehung anzupassen.

7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermächtigung des
Vorstands, das Grundkapital - gegebenenfalls unter Ausschluss des
gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - zu erhöhen (Schaffung neuen
genehmigten Kapitals)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:

a) § 3 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 16. Juni
2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien
gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu Euro
4.248.745,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den
Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können von
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Maßgabe übernommen werden, sie nach Weisung der
Gesellschaft ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der
Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um
Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine und
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw.
Wandelrechte zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht zur Ausgabe
von Belegschaftsaktien bis zu einer Höhe von insgesamt Euro
350.000,00 auszuschließen. Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt bis zu Euro 849.749,00
auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreitet. Soweit die Gesellschaft eigene Aktien
erworben und ohne Bedienung der Bezugsrechte der Aktionäre in
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert hat,
verringert sich der vorgenannte Betrag von Euro 849.749,00 um den auf
die veräußerten eigenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals. Soweit die Gesellschaft Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben hat und dabei das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen worden ist, verringert sich der vorgenannte
Betrag von Euro 849.749,00 darüber hinaus um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals derjenigen Aktien, zu deren Bezug die Inhaber der
Wandelschuldverschreibungen berechtigt sind oder waren. Der Vorstand
ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ein- oder mehrmalig für
einen Betrag von insgesamt bis zu Euro 4.248.745.00 zu entscheiden,
wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden."

b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 und 2
der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals; Genehmigtes
Kapital) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend zu ändern.

Berichte und Mitteilungen an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8,
§ 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG und zu Tagesordnungspunkt 7
nach §§ 203 Abs. 1, Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand
erstattet zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs.
3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG und zu Tagesordnungspunkt 7 nach §§ 203
Abs. 1, Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden schriftlichen
Bericht über die Gründe für die gemäß Punkt 6 der Tagesordnung
vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
der Veräußerung von eigenen Aktien der Gesellschaft und bei
Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital.

Bei den Ermächtigungen gemäß Tagesordnungspunkten 6 und 7 handelt es
sich um eine Fortführung der Beschlüsse aus den Vorjahren, um wie
bisher die Handlungsoptionen der Gesellschaft gemäß den Punkten 6 und
7 der Tagesordnung zu erhalten.

a) Zu Tagesordnungspunkt 6 Tagesordnungspunkt 6 enthält den
Vorschlag, die bestehende Ermächtigung der Gesellschaft bis zum 16.
Juni 2015 zu verlängern und anzupassen, derzufolge eigene Aktien bis
zu 10 vom Hundert des Grundkapitals in Höhe von Euro 8.497.490,00
erworben werden können. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die
Höft & Wessel Aktiengesellschaft in die Lage versetzt, von dem
Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die mit
dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.

Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des
Vorstands sieht vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen
kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung
gilt dabei der Durchschnitt der Tagesschlusskurse der Aktie der
Gesellschaft während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung
der Aktien an dem Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse, in
dem in dem genannten Zeitraum die höchsten Umsätze erzielt werden.
Mit dieser Ermächtigung wird zunächst von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der
Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger
zu verkaufen. Des Weiteren können hierdurch zusätzlich neue
Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die
Verwaltung der Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie
kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und
kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts.

Daneben ist der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien als
Gegenleistung bei Unternehmensakquisitionen und Beteiligungserwerben
zu verwenden. Die Gründe, weshalb die Gesellschaft zur Verwendung der
eigenen Aktien zu diesem Zweck in der Lage sein sollte, entsprechen
denen, mit denen in nachstehendem Abschnitt b) ee) dieses Berichts
die mit dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 zu schaffende
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts im Fall von
Sachkapitalerhöhungen aufgrund genehmigten Kapitals begründet wird;
auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

b) Zu Tagesordnungspunkt 7

Die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung des
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Juni 2015 das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 4.248.745,00 durch
einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Geld oder
Sacheinlagen zu erhöhen, beinhaltet eine Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu bestimmten Zwecken über den
Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden.


aa) Die Ermächtigung des Vorstands, etwaige Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der Gewährleistung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen
Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich an Dritte veräußert.

bb) Des Weiteren ist die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts der
Aktionäre vorgesehen, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen
Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen einen angemessenen
Verwässerungsschutz zu gewähren. Ein Verwässerungsschutz kann den Inhabern von
Options- bzw. Wandelrechten durch Ermäßigung des Options- bzw. Wandelpreises
oder durch Einräumung eines Bezugsrechts verschafft werden. Welche der beiden
Möglichkeiten angebracht ist, wird die Verwaltung der Gesellschaft zeitnah zur
Ausnutzung des genehmigten Kapitals entscheiden. Um nicht von vornherein auf die
Alternative der Verminderung des Options- bzw. Wandelpreises beschränkt zu sein,
wird üblicherweise eine Ermächtigung vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre
auf neue Aktien insoweit auszuschließen wie es erforderlich ist, um Inhabern von
Options- oder Wandelrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es
ihnen zustünde, wenn sie von ihren Options- bzw. Wandelrechten vor der
jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten.

cc) Auch soll der Vorstand - wie bisher - ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck zu
beschließen, Belegschaftsaktien bis zu einer Höhe von insgesamt Euro 350.000,00
auszugeben. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien hat sich in der Vergangenheit für
viele börsennotierte Aktiengesellschaften als wichtiges Instrument zur Stärkung
von Einsatzbereitschaft und Identifikation der Mitarbeiter erwiesen. Sie hat
selbständige Bedeutung neben den sonst bestehenden Möglichkeiten der
Mitarbeiterbeteiligung wie der Ausgabe von Optionen oder
Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter oder sonst erfolgsbezogene
Vergütungskomponenten. Um auf dem Gebiet der Mitarbeiterbeteiligung ein
vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung zu haben, soll die Gesellschaft in
die Lage versetzt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Belegschaftsaktien auszugeben.

dd) Ferner sieht der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 vor, dass
der Vorstand die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gesetzlichen
Bezugsrecht ausschließen darf, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der nach § 203 Abs. 1 Satz 1, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist im Rahmen des
genehmigten Kapitals auf einen Betrag von insgesamt Euro 849.749,00 beschränkt.
Dies entspricht einem Anteil von exakt 10 Prozent des bei Einladung zur
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals und wahrt damit den Umfang, in dem
eine Kapitalerhöhung unter der genannten Voraussetzung bezüglich der Festsetzung
des Ausgabebetrags in jedem Fall sachlich gerechtfertigt ist. Die Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss in Nutzung der Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen
Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage,
sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und
flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung
der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht.


ee) Der Beschlussvorschlag enthält schließlich eine Ermächtigung
des Vorstands, bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des
Grundkapitals (Genehmigtes Kapital) mit Zustimmung des Aufsichtsrates
über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ein- oder
mehrmalig für einen Betrag von insgesamt bis Euro 4.248.745.00 zu
entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben
werden. Die Höft & Wessel Aktiengesellschaft könnte beabsichtigen,
ihre Wettbewerbsposition auch durch gezielte Akquisitionen weiter zu
verstärken und auszubauen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird
die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Einzelfall geeignete
Beteiligungen oder Unternehmen nicht nur im Wege einer
Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung
durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die
deutsche, insbesondere aber auch die internationale Praxis des
Beteiligungs- und Unternehmenserwerbs zeigt, dass in verschiedenen
Fällen die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als
Gegenleistung für die Veräußerung die Gewährung von Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch in derartigen Fällen ein
Unternehmen bzw. eine Beteiligung erwerben zu können, muss die
Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen
Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Weil eine solche
Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit
regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der
potentiellen Erwerbsinteressenten vor allem kurzfristig erfolgen
muss, ist der Weg über die Schaffung eines genehmigten Kapitals
erforderlich.

Zu den jeweiligen Ausgabebeträgen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwieweit das
genehmigte Kapital in Anspruch genommen wird. Der Vorstand wird den
Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen
festsetzen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung eingeteilt in 8.497.490 Stückaktien. Jede Aktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme; ausgenommen sind die
eigenen Aktien der Gesellschaft. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Anzahl
der teilnahmeberechtigten Aktien und der Stimmen beträgt somit
8.497.490.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens bis zum
Ablauf des 10. Juni 2010 in Textform (siehe § 126 b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache angemeldet haben.

Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 27. Mai
2010 beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in
Textform (siehe § 126 b BGB) zu erbringen. Als Nachweis genügt eine
Bestätigung durch das depotführende Institut.

Die ausschließliche Adresse der Anmeldestelle ist:
Höft & Wessel AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstr. 8
D- 80333 München
Fax: +49 (0)89- 309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldestelle stellt Eintrittskarten aus, die zum Besuch der
Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung der Aktionärsrechte
berechtigen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl.
Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von
Aktionären, ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Höft &
Wessel AG bedürfen der Textform. Ausnahmen können für
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen bestehen.

Die Höft & Wessel AG bietet ihren Aktionären für die Übermittlung des
Nachweises der Vollmacht bzw. des Widerrufs folgende Emailadresse an:
hvvollmacht@hoeft-wessel.de

Die Höft & Wessel AG bietet ihren Aktionären als besonderen Service
an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Höft & Wessel AG bedürfen der Textform. Dem von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.

Die Einzelheiten zur Bevollmächtigung ergeben sich aus den
Unterlagen, die den Aktionären über die Depotbanken zugesandt werden.

Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich sind.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den
Vorstand zu richten. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das
Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
zum 17. Mai 2010, zugehen.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge, Wahlvorschläge

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127
Aktiengesetz sind der Gesellschaft zu übersenden unter der Anschrift
Höft & Wessel Aktiengesellschaft, Rotenburger Straße 20, 30659
Hannover. Etwaige Anträge für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung
und ihre Begründung sind den anderen Aktionären nur dann über die
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn diese
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 2. Juni 2010,
der Gesellschaft übersandt wurden.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den
Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des
Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass
ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der
Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung
dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines
Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der
Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der
Höft & Wessel AG unter www.hoeft-wessel.com zugänglich.

Hannover, im Mai 2010

Höft & Wessel Aktiengesellschaft

Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Höft & Wessel AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Dr. Arnd Fritzemeier

Tel.: +49-511-6102-300

E-Mail: af@hoeft-wessel.de

Branche: Technologie
ISIN: DE0006011000
WKN: 601100
Index: TecDAX, Prime All Share, Technology All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
Hannover / Freiverkehr
München / Freiverkehr


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