EANS-Hauptversammlung: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG / Einladung zur Hauptversammlung
Geschrieben am 30-06-2010 |
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4
FN 173093z
(die "Gesellschaft" oder "CWT")
Hinweisbekanntmachung
gemäß § 3 Abs 4 Gesellschafter-Ausschlussgesetz
und
Einladung
Gemäß § 3 Abs 4 Gesellschafter-Ausschlussgesetz ("GesAusG") hat der
Vorstand einer Aktiengesellschaft einen Hinweis auf die geplante
Beschlussfassung zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter
mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung zu
veröffentlichen.
Die Eimco Water Technologies GmbH, eine im Firmenbuch des
Handelsgerichts Wien zu FN 326396w eingetragene Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift
Parkring 2, A-1010 Wien, ("Eimco") hat als Aktionärin der CHRIST
WATER TECHNOLOGY AG gemäß GesAusG verlangt, dass die Hauptversammlung
der CWT die Übertragung der Anteile der übrigen Aktionäre auf die
Eimco als Hauptgesellschafter beschließt.
Diese Beschlussfassung soll im Rahmen der ordentlichen
Hauptversammlung erfolgen.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag,
den 30. Juli 2010, um 9.30 Uhr, stattfindenden
9. ordentlichen Hauptversammlung
der
CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
im Schloss Mondsee, Tagungssaal des Schlosses Mondsee (Kultur- und
Veranstaltungszentrum, Schlosshof 1a) in 5310 Mondsee eingeladen.
Die
T a g e s o r d n u n g
lautet: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2009 samt
Lagebericht und Corporate Governance-Bericht, des Konzernabschlusses
2009 samt Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats. 2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009. 3. Wahlen in den
Aufsichtsrat. 4. Beschlussfassung über den Ausschluss der
Minderheitsaktionäre gemäß § 1 Abs 1 GesAusG, das heißt die
Übertragung von deren Aktien der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG auf den
Hauptgesellschafter Eimco Water Technologies GmbH gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG.
Gesellschafterausschluss (Tagesordnungspunkt 4) Entsprechend dem
Verlangen des Hauptgesellschafters Eimco schlagen der Vorstand und
der Aufsichtsrat der CWT vor, dass in der 9. ordentlichen
Hauptversammlung der CWT ein Beschluss gemäß nachstehendem Entwurf
gefasst wird:
"Die Aktien aller Aktionäre der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG mit
Ausnahme jener des Hauptgesellschafters Eimco Water Technologies
GmbH, Parkring 2, A-1010 Wien, mit dem Sitz in Wien, eingetragen im
Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 326396w, werden gemäß § 1
GesAusG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den
Hauptgesellschafter Eimco Water Technologies GmbH übertragen. Der
Hauptgesellschafter zahlt den Minderheitsaktionären kosten-,
provisions- und spesenfrei eine Barabfindung in der Höhe von EUR 2,10
pro Stückaktie der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG. Die Barabfindung ist
spätestens zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des
Ausschlusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt, und ist ab dem
der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden Tag bis zur
Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des
Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt der
Hauptgesellschafter."
Unterlagen zum Gesellschafterausschluss Es wird darauf hingewiesen,
dass gemäß § 3 Abs 5 GesAusG folgende Unterlagen ab dem 30.06.2010 am
Sitz der Gesellschaft in 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, zur
Einsicht der Aktionäre aufliegen und über den Investor Relations
Bereich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/ kostenlos abgerufen werden können:
a) der Entwurf des Beschlussantrags über den Ausschluss; b) der
gemeinsame Bericht des Vorstands der CWT und der Eimco gemäß § 3 Abs
1 GesAusG; c) der Prüfbericht von Grant Thornton Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungs-GmbH als gerichtlich bestelltem sachverständigen
Prüfer gemäß § 3 Abs 2 GesAusG; d) der Prüfbericht des Aufsichtsrats
der CWT gemäß § 3 Abs 3 GesAusG; e) die Jahresabschlüsse,
Lageberichte und Corporate Governance-Berichte der CHRIST WATER
TECHNOLOGY AG für die letzten drei Geschäftsjahre, das sind die
Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009, sowie f) die Konzernabschlüsse
und Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre, das sind die
Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009.
Jeder Aktionär hat das Recht auf Einsicht.
Die Unterlagen bleiben bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung auf der Internetseite der CWT unter
http://www.christwater.com/DE/ zugänglich.
Unterlagen zur ordentlichen Hauptversammlung In den Geschäftsräumen
der Gesellschaft in 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, liegen ab
Freitag, dem 09.07.2010, die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG,
insbesondere a) der Jahresabschluss mit dem Lagebericht und dem
Corporate Governance-Bericht, der Konzernabschluss mit dem
Konzernlagebericht, der Vorschlag für die Gewinnverwendung, der
Bericht des Aufsichtsrats, sowie b) die Beschlussvorschläge des
Vorstands und des Aufsichtsrats samt den Erklärungen der Kandidaten
für die Wahlen in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 AktG, zur
Einsicht der Aktionäre auf. Diese Unterlagen, der vollständige Text
dieser Einberufung sowie das Formular für die Erteilung und den
Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung (§ 114 AktG) sind
zudem ab dem 09.07.2010 über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ abrufbar.
Die genannten Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich.
Teilnahmeberechtigung - Nachweisstichtag und Depotbestätigung
Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das
Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 finden die Bestimmungen der Satzung
unserer Gesellschaft über die Einberufung der Hauptversammlung,
Hinterlegung der Aktien für die Hauptversammlung und die
Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine Anwendung.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von
Aktionärsrechten, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag,
das ist das Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung, somit am
Dienstag, 20.07.2010, 24 Uhr MESZ. Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis der
Aktionärseigenschaft die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die unserer Gesellschaft spätestens am 27.07.2010 zugehen muss.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat mindestens die
in § 10a AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten: Angaben über den
Aussteller: Name/Firma und Anschrift. Angaben über den Aktionär:
Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen.
Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, Depotnummer
bzw. eine sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich die
Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des
Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf
den oben genannten Nachweisstichtag 20.07.2010, 24 Uhr MESZ,
beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer
Sprache entgegengenommen und bedarf der Schriftform (Unterschrift).
Die Übermittlung der Depotbestätigungen über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen. Die
Bestätigungen dürfen daher ausschließlich per Fax an +43 6232 9011
1099 oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee,
Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden. Eine Übermittlung auf
elektronischem Weg (E-mail) ist nur bei Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich;
diesfalls ist ausschließlich die E-mail-Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden.
Hingewiesen wird darauf, dass Aktionäre durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung bzw. durch die Übermittlung einer Depotbestätigung
nicht blockiert werden, das heißt Aktionäre können deshalb über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer
Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß § 106 Z 5 AktG Gemäß § 109
AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals
erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens 3
(drei) Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien gewesen sein.
Ein derartiges Verlangen in Schriftform muss der Gesellschaft
spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, das ist der
09.07.2010, ausschließlich an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG,
A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 zugehen. Eine Übermittlung auf
elektronischem Weg (E-mail) ist nur bei Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich;
diesfalls ist ausschließlich die E-mail-Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. An die
Stelle der Begründung tritt bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds (Punkt 3 der Tagesordnung) die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG; fehlt diese Erklärung,
kann die vorgeschlagene Person nicht in die Abstimmung miteinbezogen
werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft
spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der
21.07.2010, an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310
Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 bzw per Fax an +43 6232 9011 1099
oder per E-mail an office@christ-water.com zugeht.
Für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG und § 110 AktG
ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu erbringen. Bei
depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als 7 (sieben) Tage sein darf.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang mit der
Ausübung des Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG muss aus dieser
Depotbestätigung ersichtlich sein, dass der Aktionär die Aktien seit
mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung besitzt.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen
Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung
strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort
über mindestens 7 (sieben) Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung
ist hinzuweisen.
Gemäß § 3 Abs 8 GesAusG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung auch über alle für den Ausschluss wesentlichen
Angelegenheiten des Hauptgesellschafters Auskunft zu geben. § 118 Abs
3 AktG (Verweigerung der Auskunft, siehe oben) ist sinngemäß
anzuwenden.
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der
Aufsichtsrat berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen. Über einen Gegenstand der
Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt
gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Zur
Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf
Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne
Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen
Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er
in der Versammlung als Antrag wiederholt wird. Ein Aktionärsantrag
auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die Übermittlung
eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß
§ 87 Abs 2 AktG (siehe oben) voraus. Weitergehende Informationen zu
den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der
Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/ Investoren/Hauptversammlung/ zu
finden.
Vertretung durch Bevollmächtigte Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an
dieser Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine
natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der im
Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats darf das
Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat.
Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenso der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht bzw deren
Widerruf kann das Formular verwendet werden, das auf der
Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/ Investoren/Hauptversammlung/ kostenlos
abrufbar ist oder auf Verlangen zugesandt wird. Die Vollmacht bzw
deren Widerruf kann entweder in der Hauptversammlung bis vor Beginn
der Abstimmung übergeben werden oder per Fax an +43 6232 9011 1099,
per E-mail an office@christ-water.com oder per Post an CHRIST WATER
TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, geschickt
werden, wobei die Vollmacht bzw der Widerruf bei diesen
Kommunikationsformen jedenfalls bis 29.07.2010, 13 Uhr MESZ, bei der
Gesellschaft zugehen muss.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die
Übermittlung dieser Erklärung über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird
gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen; die Übermittlung erfolgt über
die oben zur Depotbestätigung genannten Kommunikationswege.
Gemäß § 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG wird bekannt gegeben,
dass das Grundkapital der Gesellschaft in 19.644.349 Stück auf
Inhaber lautende Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Der Gesellschaft verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung über keine eigenen Aktien. Derzeit können daher
19.644.349 Stimmrechte ausgeübt werden.
Mondsee, im Juni 2010
Der Vorstand
(hinsichtlich Tagesordnungspunkt 4
auf Verlangen des Hauptgesellschafters)
Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Christ Water Technology AG
Mag. Harald Wegscheider
harald.wegscheider@christwater.com
Tel.: 06232/9011-1002
Branche: Biotechnologie
ISIN: AT0000499157
WKN: 675399
Index: WBI, Standard Market Continous
Börsen: Wien / Amtlicher Handel
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