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EANS-Hauptversammlung: conwert Immobilien Invest SE / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 18-09-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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conwert Immobilien Invest SE
Wien, FN 212163 f
(die "Gesellschaft")

Einladung

zu der am 11. Oktober 2010 um 10.00 Uhr, Wiener Zeit,
im "Großen Saal" am Sitz der Gesellschaft
A-1080 Wien, Albertgasse 35, stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE

mit folgender

Tagesordnung:

1. Abberufung und Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates.

2. Änderung der Satzung der Gesellschaft in ihrem Punkt IV. § 6 (1).

3. Beschlussfassung über den Widerruf der bestehenden Ermächtigung
zum zweckfreien Rückerwerb eigener Aktien gemäß Beschluss der
Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 unter gleichzeitiger
Beschlussfassung über


a) die für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an
gültige Ermächtigung des Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie
Abs 1a und 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu
10% des Grundkapitals der Gesellschaft, wobei der niedrigste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 4,- und der höchste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 14,- beträgt, sowie zur
Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Verwaltungsrat den
Verwaltungsratsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende
Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit
eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen;


b) die Ermächtigung des Verwaltungsrats, die auf Grundlage des
Beschlusses gemäß Punkt 3.a) der Tagesordnung erworbenen eigenen
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (samt
Ermächtigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, Änderungen der
Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der Aktien
ergeben, zu beschließen) oder wieder zu veräußern und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die
Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden; sowie


c) die für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an
gültige Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß § 65 Abs 1b AktG für
die Veräußerung eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art
der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot, auch
unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen
und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.


Die Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch den


Verwaltungsrat aufgrund eines Verlangens gemäß § 105 Abs 3 AktG von
zwei Aktionären, und zwar Haselsteiner Familien-Privatstiftung
(FN 67948 z) und STRABAG AG (FN 61689 w). Diese beantragten die
Tagesordnungspunkte 1. bis 3.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG
spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab
20. September 2010, am Sitz der Gesellschaft, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, während der üblichen Geschäftszeiten der
Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr
sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur
Einsicht der Aktionäre auf:


• Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 3.;
• Erklärung gemäß § 46 Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf des
Kandidaten Johannes Meran zu Tagesordnungspunkt 1.;
• Wortlaut der zu Tagesordnungspunkt 2. vorgeschlagenen
Satzungsbestimmung mit Gegenüberstellung zum geltenden Wortlaut der
Satzungsbestimmung;
• Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1b iVm § 170
Abs 2 iVm § 153 Abs 4 AktG zur Ermächtigung zum Ausschluss des
allgemeinen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) im Rahmen der zum
Tagesordnungspunkt 3. zu beschließenden Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1
Z 8, Abs 1a und Abs 1b AktG.

Diese Informationen und Unterlagen werden überdies ebenso wie die Einberufung
gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 4 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der


Hauptversammlung, sohin ab 20. September 2010, auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.conwert.at zugänglich gemacht.

Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 20. September 2010,
werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at
weiters zugänglich gemacht:


• Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß
§ 114 AktG.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):


a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre

Gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile
einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (= 5%) des Grundkapitals
erreichen, schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E- Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Dies ist bei Inhabern von
depotverwahrten Aktien durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
nachzuweisen.

Zum Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital genügt bei Inhabern von depotverwahrten
Aktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der
Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf und die zu bestätigen
hat, dass der oder die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der
Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Wird das Verlangen auf
Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte von mehreren Aktionären
erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des Grundkapitals
erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für sämtliche
Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den
Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen
unter Punkt "Nachweis der Aktionärseigenschaft" verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
19. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
22. September 2010, zugeht, und zwar an der Adresse conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen von
Herrn Mag Wolfgang Tutsch, oder - bei Stellung des Verlangens durch
E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der
Adresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.

b) Beschlussvorschläge von Aktionären

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile
einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1%) des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung
Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46
Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die
vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen
oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die
die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.

Der Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten
Aktien durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erfolgen, die zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf. Wird ein
Beschlussvorschlag von mehreren Aktionären erstattet, die nur
gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, so müssen sich
die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine
Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt "Nachweis
der Aktionärseigenschaft" verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
30. September 2010, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE,
A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Herrn Mag Wolfgang Tutsch,
oder per Telefax, +43 (0)1 8900 500 71, zugeht.

c) Auskunftsrecht

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in
der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der
Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt
sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung, sohin mindestens seit 4.10.2010, durchgehend
zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats
nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 11.11.2010, auf
der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
und zwar unter der Adresse A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen
Herrn Mag Wolfgang Tutsch.

d) Nachweis der Aktionärseigenschaft

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den
relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten: • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und
Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten
gebräuchlicher Code (SWIFT-Code), • Angaben über den Aktionär:
Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat
geführt wird, • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des
Aktionärs, ISIN AT0000697750, • Depotnummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung, • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die
Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht
älter als sieben Tage sein. Gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung
ist für Depotbestätigungen die Textform ausreichend.

Da sämtliche Aktien der Gesellschaft depotverwahrt sind und daher
kein Aktionär der Gesellschaft Inhaber von nicht depotverwahrten
Aktien ist, kann ein Hinweis auf den Nachweis der
Aktionärseigenschaft für Inhaber nicht depotverwahrter Aktien
unterbleiben.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax:
+43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang
Tutsch, zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format
als Beilage zu einem E-Mail an die E- Mailadresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen
gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.

e) Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der
Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen
Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.

Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Verwaltungsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1%
des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 30. September, 2010 in der oben angeführten Weise der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß §
46 Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen
sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz
am

1. Oktober 2010, 24:00 Uhr.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 6. Oktober 2010,
zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich auf
den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen
Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist gemäß Punkt VII.
§ 20 Abs 3 der Satzung die Textform ausreichend. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax:
+43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang
Tutsch, zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format
als Beilage zu einem E-Mail an die E- Mailadresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen
gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär,
den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Verwaltungsrats oder des geschäftsführenden Direktoriums darf das
Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in
Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.conwert.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet
werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der
Vollmacht und deren Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren
Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt
werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder
bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder
vorab per Post an conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, oder per Telefax, +43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu
Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zu übermitteln, wobei die
Vollmacht bzw deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten
Kommunikationsformen (Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls
bis 8. Oktober 2010, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft
einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs
20 AktG und Punkt VII. § 20 Abs 4 der Satzung nimmt die Gesellschaft
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG zurzeit nicht über
ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die
Erklärungen dürfen daher ausschließlich per Post an conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax,
+43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang
Tutsch, übermittelt werden.

Zusätzlich besteht - als Service der Gesellschaft für ihre Aktionäre
- die Möglichkeit, dass Aktionäre, die teilnahmeberechtigt sind, aber
nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder
wollen, ihr Stimmrecht durch Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol von
der Kanzlei BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH oder einen von Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol unterbevollmächtigten Vertreter, ausüben
lassen. Es ist nicht zwingend, dass Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen wollen, Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol zum
Vertreter bestellen. Wenn Aktionäre Herrn Rechtsanwalt Dr Florian
Khol als Vertreter bevollmächtigen wollen, so müssen sie das folgende
Verfahren einhalten: Der Aktionär übermittelt die unterfertigte, auf
Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol lautende Vollmacht so rechtzeitig
an Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol pA BINDER GRÖSSWANG
Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien, Sterngasse 13, Telefaxnummer:
+ 43 1 534 80 -  8, E-Mail: khol@bindergroesswang.at, dass die
Vollmacht spätestens am 8. Oktober 2010, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, dort
einlangt. Die an Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol erteilte
Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn sie Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol ermächtigt, im Rahmen dieser Vollmacht
Untervollmacht zu erteilen. Der Aktionär kann Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol Weisungen erteilen, wie dieser das
Stimmrecht auszuüben hat. Ohne Weisung wird Herr
Rechtsanwalt Dr Florian Khol nach freiem Ermessen abstimmen.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)"
beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 853.592.730,- und ist in 85.359.273
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Per 16. September 2010,
Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 927.919
eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter
Berücksichtigung dieser eigenen Aktien aktuell 84.431.354 Stimmrechte
bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im September 2010 Der
Verwaltungsrat


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: conwert Immobilien Invest SE
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

conwert Immobilien Invest SE

Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations

T +43 / 1 / 521 45-250

E sidlo@conwert.at



Metrum Communications GmbH

Mag. (FH) Roland Mayrl

T +43 / 1 / 504 69 87-331

E r.mayrl@metrum.at

Branche: Immobilien
ISIN: AT0000697750
WKN: 069775
Index: WBI
Börsen: Wien / Amtlicher Handel


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