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Unüberwindliche Hürden beim Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung? (Verurteilung von Medienkonzern aufgehoben)

Geschrieben am 24-10-2006

Berlin (ots) - Das Landesarbeitsgericht Berlin hat am 19.10.2006
ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.04.2006 (28 Ca 5196/06)
aufgehoben, worin einer leitenden Mitarbeiterin Schadensersatz wegen
geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung
zugesprochen wurde.

Der Entscheidung liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zu
Grunde:

Es gibt drei Bewerber in einem Unternehmen, die sich auf der
gleichen Hierarchieebene befinden, zwei Männer und die Klägerin. Die
Klägerin hat ihren Vorgesetzten bereits vertreten und er hat ihr in
Aussicht gestellt, dass sie seine Nachfolgerin werden könne. Nachdem
die Klägerin schwanger wurde, wird die Stelle mit einem der
männlichen Bewerber besetzt. Der Vorgesetzte teilte dies der Klägerin
in einem persönlichen Gespräch mit, wobei er unstreitig darauf
verweist, dass die Klägerin ja Familie haben werde und deshalb die
Beförderung des männlichen Kandidaten nicht so schwer wiege.
Bestritten wurde, dass er in diesem Gespräch äußerte, die Klägerin
habe sich für die Familie und gegen die Karriere entschieden. Die
Entscheidung wurde der Klägerin nicht nachvollziehbar begründet.

Für das Gericht stand fest, dass die Klägerin benachteiligt wurde.
In der nächsten Stufe der Prüfung musste die Klägerin Indizien
vortragen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten
lassen.

Diese lagen unzweifelhaft vor, auch wenn der Vorgesetzte abstritt,
dass er geäußert hat, die Klägerin habe sich für die Familie und
gegen die Karriere entschieden. Diese Situation wird jeder Kläger
antreffen und es muss die Frage erlaubt sein, was noch vorgetragen
werden muss, um die geschlechtsbezogene Benachteiligung auch nur
glaubhaft zu machen, wenn die eingangs erwähnten Umstände nicht
ausreichen.

Zu Hilfe kam den Benachteiligten bislang eine Entscheidung des
BAG, das geurteilt hatte, dass im Prozess vorgetragene Begründungen
als nachgeschoben gelten und nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn
der Auswahlprozess nicht schriftlich dokumentiert wurde. Gerade diese
Situation war im vorliegenden Fall gegeben, so dass bereits dieser
Umstand Indiz genug hätte sein müssen, der Klägerin zum Recht zu
verhelfen. Hinzukommt, dass der Arbeitgeber die Entscheidung
widersprüchlich begründet hatte. Einmal hat er sich darauf bezogen,
dass die Klägerin nur 95 % und der männliche Bewerber 105 % der
Leistung erbracht habe. Ein anderes Mal waren angeblich
Proporzgesichtspunkte maßgeblich, dann wiederum die besseren
Kundenkontakte und internationalen Beziehungen. Nicht einmal diese
Widersprüche haben das Gericht dazu bewogen, der Klägerin zu ihrem
Recht zu verhelfen. Es ging sogar noch weiter, die Revision nicht
zuzulassen.

Es ist nunmehr die letzte Hoffnung der Klägerin, dass das BAG der
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin stattgibt.

Originaltext: Steinkühler - Kanzlei für Arbeitsrecht
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=61770
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_61770.rss2

Ansprechpartner:
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bernhard Steinkühler
Rechtsanwältin Kati Kunze
Tel.: 030-31805082
E-Mail: kontakt@steinkuehler-arbeitsrecht.de


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