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Verwaltungsrat der BA: Aussteuerungsbetrag muss verfassungsrechtlich überprüft werden

Geschrieben am 01-12-2006

Nürnberg (ots) - Pressemitteilung der alternierenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit

Vorsitzende des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit:

"Mit dem Aussteuerungsbetrag werden Mittel der Beitragszahler zur
Arbeitslosenversicherung zweckentfremdet, weil sie zur Finanzierung
des allgemeinen Staatshaushaltes herangezogen werden. Dies ist
Auffassung der ganz überwiegenden Mehrheit der Mitglieder des
Verwaltungsrates der selbstverwalteten Bundesagentur für Arbeit (BA).
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Beratungspflicht hat der
Verwaltungsrat deshalb beschlossen, ein Gutachten über die
Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages in Auftrag zu geben",
erklärten heute Peter Clever und Annelie Buntenbach, Vorsitzender und
stellv. Vorsitzende des Verwaltungsrates der BA.

Mit geplanten 4 Milliarden Euro im Jahr 2007 werden der
Arbeitslosenversicherung mehr als 10 Prozent der geplanten 31
Milliarden Euro Beitragseinnahmen entzogen. Den Aussteuerungsbetrag
zahlt die BA aus Beitragsmitteln, wenn innerhalb von drei Monaten
nach Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruchs der Arbeitslose
"Arbeitslosengeld II" bezieht. Die Höhe des Aussteuerungsbetrags
entspricht den durchschnittlichen Kosten für eine Bedarfsgemeinschaft
(Arbeitsloser, sein Partner und eventuell Kinder) für ein Jahr,
zurzeit etwa 10.000 Euro. Im Jahr 2005 zahlte die BA 4,55 Milliarden
Euro, im Jahr 2006 voraussichtlich 3,65 Milliarden Euro an den Bund.

Die Behauptung, wonach der Aussteuerungsbetrag ein Anreiz für die
BA sein soll, den Übertritt eines Arbeitslosengeldempfängers ins
Arbeitslosengeld II zu verhindern, stellt sich bei näherer
Betrachtung als Scheinargument dar. Richtig ist, dass es schon zu den
Kernaufgaben der BA in der Arbeitslosenversicherung gehört, ihre
Versicherungsnehmer nach besten Kräften dabei zu unterstützen,
Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen und somit auch
Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Falls dies nicht oder erst
spät gelingt, muss die BA umso mehr Arbeitslosengeld zahlen. Es ist
nicht nachvollziehbar, warum eine zusätzliche Strafsteuer die
Vermittlungsanstrengungen positiv beeinflussen sollte. "Der
Aussteuerungsbetrag dient damit nicht der Wiedereingliederung
Arbeitsloser, sondern der Geldbeschaffung für den Bundeshaushalt.
Sinnvolle Integrationsmaßnahmen vor allem zur Weiterbildung und
Qualifizierung werden durch den Aussteuerungsbetrag sogar erschwert
und verhindert", erklärten Clever und Buntenbach.

Von Anfang an hat sich die ganz überwiegende Mehrheit des
Verwaltungsrates gegen die Zweckentfremdung von Beitragszahlermitteln
mit dem Aussteuerungsbetrag gewandt. Mehrere Gespräche mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben keine Entlastung der
Beitragszahler vom Aussteuerungsbetrag gebracht. So ist z. B. die
besonders unsinnige Aussteuerungszahlung für
Arbeitslosengeldempfänger, die von der sog. 58er-Regelung Gebrauch
gemacht haben, nicht beendet. Danach müssen 58-Jährige nicht mehr der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, obwohl sie weiter
Arbeitslosengeld beziehen. Obwohl der BA in diesem Fall sogar
gesetzlich die Hände bei der Arbeitsvermittlung gebunden sind, wird
auch für diese Arbeitslosengeldempfänger der Aussteuerungsbetrag
fällig.

Der Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan überwacht und berät
die Verwaltung der BA in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes.
Hierzu gehört auch die Verwendung von Beitragsmitteln zur
Finanzierung des Aussteuerungsbetrages.

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Originaltext: Bundesagentur für Arbeit (BA)
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6776
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6776.rss2

Pressekontakt:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487


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