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Limited-Anteile im Nachlass - Ein kostspieliges Risiko für die Erben

Geschrieben am 24-01-2007

Hamburg (ots) - Unter manchen Existenzgründern und ihren
einschlägigen Beratern erfreut sich die englische Gesellschaftsform
Limited besonderer Beliebtheit. Doch wer den vermeintlich strengen
Anforderungen einer deutschen GmbH durch die vermeintlich simple
Gründung einer Limited ausweichen will, ist vor versteckten Gefahren
nicht sicher - besonders wenn es sich um die Erbfolge im Todesfall
des Limited-Gründers handelt. Dafür haben die meisten keine Vorsorge
getroffen. So unkompliziert der Erwerb einer englischen Limited nach
der Werbung vieler Anbieter auch sein soll - ohne ausreichende
Nachlassplanung werden den Erben von Limited-Anteilen kostspielige
rechtliche Probleme hinterlassen. Zudem droht die Gesellschaft für
längere Zeit handlungsunfähig zu werden.

Bei einer englischen Limited führt der Tod eines Gesellschafters
von Gesetzes wegen nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern
diese wird mit den Erben fortgesetzt. Doch welches Erbrecht gilt für
den Limited-Anteil? Aus deutscher Sicht kommt es allein auf die
Staatsangehörigkeit des Gesellschafters an. Bei einem deutschen
Erblasser richtet sich die Erbfolge hinsichtlich eines
Limited-Anteils nach deutschem Recht.

"Kaum einem Gründer ist bekannt, dass das englische Recht dies
abweichend beurteilt"; erläutert Notar Dr. Dirk Solveen,
Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Nach englischem Erbrecht
spiele die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle. Vielmehr
komme bei Limited-Anteilen das Recht des letzten Wohnsitzes des
Erblassers zur Anwendung. Böse Überraschungen in Bezug auf das
maßgebliche Erbrecht sind daher nicht auszuschließen.

Unabhängig von der Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt,
hat die Registrierung der Limited in England zur Folge, dass
regelmäßig ein deutscher Erbschein nicht ausreicht. Für jede
englische Limited-Beteiligung muss vielmehr ein zusätzliches
Nachlassverfahren nach englischem Recht durchgeführt werden. Das ist
kompliziert und teuer. Denn das englische Nachlassgericht bestellt
stets einen Treuhänder, der den Nachlass abwickelt und anschließend
an die Begünstigten überträgt. Dieser Treuhänder kann im Testament
benannt werden, ansonsten wird er vom englischen Nachlassgericht
ausgewählt. Ein Limited-Anteil geht erst dann auf die Erben über,
wenn er vom Treuhänder an die Erben übertragen worden ist und die als
Gesellschafter in das Gesellschafterverzeichnis eingetragen sind.
Dies lässt sich auch nicht durch Erteilung von Vollmachten vermeiden.

"Limited-Gründer müssen durch testamentarische Regelungen
vorsorgen, sonst droht die Gesellschaft handlungsunfähig zu werden",
erläutert Solveen. So könne man für die Beteiligung an einer
englischen Limited ein separates Testament in englischer Sprache
errichten, in dem ein Treuhänder benannt wird. Der hierfür notwendige
Rat durch einen englischen Erbrechtsspezialisten verursache jedoch
besondere Kosten. Im Ergebnis sei daher Unternehmensgründern auch
wegen der komplizierten und kostspieligen Erbrechtslage von der
Verwendung einer Limited in der Regel abzuraten.

Januar II 2007:
Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Rheinischen
Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen
möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Notar Dr. Axel
Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas
Steinhauer von der Notarkammer Koblenz, Dr. Markus Stuppi von der
Notarkammer Pfalz oder Andrea Lichtenwimmer von der Landesnotarkammer
Bayern.Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem
Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=64775
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19 20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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