BDZV: Urteil stärkt Quellenschutz
Geschrieben am 05-02-2007 |
Berlin (ots) - Auf Zustimmung der Zeitungsverleger ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gestoßen, wonach heimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei unzulässig sind. Für die Medien bedeute dies einen ersten Schritt für eine Stärkung des Quellenschutzes und damit auch der Pressefreiheit insgesamt, erklärte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) heute in Berlin. Dem müssten weitere folgen. Die Zeitungsverleger appellierten an die Bundesregierung, dieses Grundrecht umfassend zu beachten, wenn sie - wie der Bundesinnenminister bereits angekündigt hat - nun eine gesetzliche Grundlage für die heimliche Online-Durchsuchung schaffen will.
Das Urteil des höchsten Fachgerichts sei umso wichtiger, als die Strafverfolgungsbehörden in jüngster Zeit verstärkt zu Redaktionsdurchsuchungen und Beschlagnahmeaktionen gegriffen hätten, vornehmlich, um undichte Stellen in den eigenen Reihen aufzutun, betonte der BDZV. Der BGH mache damit einmal mehr deutlich, dass er gewillt sei, den Strafverfolgungsbehörden auf die Finger zu sehen, wenn es um mögliche Einschränkungen der Grundrechte der Bürger geht.
Laut BGH ist die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird, nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Für die heimliche Online-Durchsuchung fehle die "erforderliche Ermächtigungsgrundlage", entschied der 3. Strafsenat heute in Karlsruhe.
Originaltext: BDZV - Bundesverb. Dt. Zeitungsverleger Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6936 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6936.rss2
Pressekontakt: Hans-Joachim Fuhrmann Telefon: 030/ 726298-210 E-Mail: fuhrmann@bdzv.de
Anja Pasquay Telefon: 030/ 726298-214 E-Mail: pasquay@bdzv.de
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