Gericht lehnt einstweilige Anordnung ab und sieht sogar Vorteile, wenn Krankenkassen Finanzpolster ansammeln, anstatt Beiträge zu ermässigen
Die IKK-Direkkt gehört zu den bundesweit günstigen Krankenkassen mit einem allgemeinen Beitragssatz von 12,0 %. Die anhaltende hervorragende Finanzentwicklung würde Ende 2005 zu Vermögensreserven von ca. 21 Mio. Euro führen. Deshalb beschloss der Verwaltungsrat der IKK-Direkkt eine Beitragssatzsenkung auf 11,8 % zur Entlastung der Beitragszahler.
Das Bundesversicherungsamt (BVA) erteilte keine Genehmigung.
In einem Eilverfahren – sog. Einstweiliger Rechtsschutz (ER) – entschied nun das schleswig-holsteinische Landessozialgericht, dass Krankenkassen nicht grundrechtsfähig sind, d.h., sie können auch nicht zum Schutz ihrer Beitragszahler, gestützt auf das Grundgesetz, einstweiligen Rechtsschutz erwirken. Faktisch bedeutet das, dass ohne staatliche Genehmigung die Beitragszahler u.U. Jahre auf ihre Beitragsermässigung warten müssen.
'Die Politik ist gefordert, hier schnellstens Abhilfe zu schaffen', so Ralf Hermes, Vorstand der IKK-Direkkt.
Paradoxerweise geht das Gericht sogar noch weiter und meint, dass zu hohe Beitragssätze sogar vorteilhaft für die Krankenkasse ist, weil weitere Finanzpolster angesammelt werden. Die Beitragszahler scheinen hierbei keine Rolle zu spielen.
Völlig unverständlich wird die Sache, als das Gericht zum Schluss seiner Begründung anführt, dass einiges für einen wahrscheinlichen Erfolg der IKK-Direkkt in einem möglicherweise langjährigen Hauptsacheverfahren spricht.
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