Nebenwirkung: Pflichtteilsanspruch / Übertragung von Immobilien auf Kinder oder Enkel hat nicht immer gewünschten Effekt
Geschrieben am 29-05-2007 |
Hamburg (ots) - Nicht allein die bevorstehende Erbschaftsteuerreform lässt viele darüber nachdenken, ihr Haus oder ihre Wohnung schon jetzt auf die Kinder oder Enkel zu übertragen. Viele glauben, dass damit nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung die Immobilie für eventuelle Pflichtteilsansprüche ohne Bedeutung ist. Was häufig übersehen wird: Selbst nach Ablauf dieser 10-Jahres-Frist können Pflichtteilsberechtigte bei der Berechnung des Pflichtteils die Berücksichtigung des vollen Immobilienwerts verlangen, wenn der Schenker die Immobilie bis zu seinem Tod selber nutzte, z.B. weil er sich bei der Übertragung ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat.
Der Haussegen hängt schon mal schief, wenn sich eines der Kinder als schwarzes Schaf entpuppt. Geplagte Eltern denken dann oft darüber nach, das Kind zu enterben. Aber da ist ja noch der Pflichtteil, der der Nachkommenschaft kaum genommen werden kann. Die vermeintliche Lösung: Der größte Teil des eigenen Vermögens in Form des Familienheims wird schon zu Lebzeiten auf die "braven" Kinder übertragen, damit zum Zeitpunkt des eigenen Ablebens für den "Bösewicht" praktisch nichts mehr übrig ist. Denn, so hat man mal irgendwo gehört, nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung kann das pflichtteilsberechtigte Kind nicht mehr geltend machen, dass ihm wegen des Hauses etwas zusteht.
Weil viele aber auf Mieteinnahmen aus der Immobilie angewiesen sind oder das Haus ausschließlich selbst nutzen möchten, ist eine Absicherung notwendig. Hier kommen im wesentlichen Nießbrauch und Wohnungsrecht auf Lebenszeit in Betracht. Mit dem Wohnungsrecht behalten sich die Schenkenden das Recht vor, im gesamten Haus oder in bestimmten Räumen wohnen zu dürfen. Der Nießbrauch umfasst darüber hinaus auch das Recht, das Haus zu vermieten, wenn man selbst nicht mehr darin wohnen kann oder will.
Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, warnt jedoch vor bösen Überraschungen: "Wird ein Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnungsrecht am gesamten Gebäude für den Schenker vereinbart, dann beginnt die 10-Jahres-Frist erst gar nicht zu laufen." Verstirbt also der Schenker etwa 15 Jahre, nachdem er sein Haus auf eines seiner Kinder übertragen hat, und hat er sich den Nießbrauch vorbehalten, so können die anderen Kinder immer noch Pflichtteilsansprüche aus der Schenkung geltend machen. Hieran wird sich voraussichtlich auch nach der geplanten Reform des Pflichtteilsrechts nichts ändern.
Standardlösungen bieten also manchmal böse Überraschungen. Sprechen Sie daher mit Ihrem Notar über die Gründe, die für die Übertragung Ihrer Immobilie maßgeblich sind. Er wird Sie umfassend beraten und Gestaltungsvorschläge erarbeiten, die Ihren Interessen Rechnung tragen.
Mai 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der Notarkammer Koblenz oder Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.
(Abdruck honorarfrei)
Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=64775 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_64775.rss2
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