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Nebenwirkung: Pflichtteilsanspruch / Übertragung von Immobilien auf Kinder oder Enkel hat nicht immer gewünschten Effekt

Geschrieben am 29-05-2007

Hamburg (ots) - Nicht allein die bevorstehende
Erbschaftsteuerreform lässt viele darüber nachdenken, ihr Haus oder
ihre Wohnung schon jetzt auf die Kinder oder Enkel zu übertragen.
Viele glauben, dass damit nach Ablauf von 10 Jahren seit der
Schenkung die Immobilie für eventuelle Pflichtteilsansprüche ohne
Bedeutung ist. Was häufig übersehen wird: Selbst nach Ablauf dieser
10-Jahres-Frist können Pflichtteilsberechtigte bei der Berechnung des
Pflichtteils die Berücksichtigung des vollen Immobilienwerts
verlangen, wenn der Schenker die Immobilie bis zu seinem Tod selber
nutzte, z.B. weil er sich bei der Übertragung ein Nießbrauchsrecht
vorbehalten hat.

Der Haussegen hängt schon mal schief, wenn sich eines der Kinder
als schwarzes Schaf entpuppt. Geplagte Eltern denken dann oft darüber
nach, das Kind zu enterben. Aber da ist ja noch der Pflichtteil, der
der Nachkommenschaft kaum genommen werden kann. Die vermeintliche
Lösung: Der größte Teil des eigenen Vermögens in Form des
Familienheims wird schon zu Lebzeiten auf die "braven" Kinder
übertragen, damit zum Zeitpunkt des eigenen Ablebens für den
"Bösewicht" praktisch nichts mehr übrig ist. Denn, so hat man mal
irgendwo gehört, nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung kann
das pflichtteilsberechtigte Kind nicht mehr geltend machen, dass ihm
wegen des Hauses etwas zusteht.

Weil viele aber auf Mieteinnahmen aus der Immobilie angewiesen
sind oder das Haus ausschließlich selbst nutzen möchten, ist eine
Absicherung notwendig. Hier kommen im wesentlichen Nießbrauch und
Wohnungsrecht auf Lebenszeit in Betracht. Mit dem Wohnungsrecht
behalten sich die Schenkenden das Recht vor, im gesamten Haus oder in
bestimmten Räumen wohnen zu dürfen. Der Nießbrauch umfasst darüber
hinaus auch das Recht, das Haus zu vermieten, wenn man selbst nicht
mehr darin wohnen kann oder will.

Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen
Notarkammer, warnt jedoch vor bösen Überraschungen: "Wird ein
Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnungsrecht am gesamten Gebäude für
den Schenker vereinbart, dann beginnt die 10-Jahres-Frist erst gar
nicht zu laufen." Verstirbt also der Schenker etwa 15 Jahre, nachdem
er sein Haus auf eines seiner Kinder übertragen hat, und hat er sich
den Nießbrauch vorbehalten, so können die anderen Kinder immer noch
Pflichtteilsansprüche aus der Schenkung geltend machen. Hieran wird
sich voraussichtlich auch nach der geplanten Reform des
Pflichtteilsrechts nichts ändern.

Standardlösungen bieten also manchmal böse Überraschungen.
Sprechen Sie daher mit Ihrem Notar über die Gründe, die für die
Übertragung Ihrer Immobilie maßgeblich sind. Er wird Sie umfassend
beraten und Gestaltungsvorschläge erarbeiten, die Ihren Interessen
Rechnung tragen.

Mai 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau
Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der
Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der
Notarkammer Koblenz oder Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer
Bayern.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.

(Abdruck honorarfrei)

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=64775
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel.: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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