Westfalenpost: Ein dreister Versuch
Geschrieben am 03-08-2007 |
Hagen (ots) - Das Recht auf öffentliche Geheimnisse Von Rudolf Limpinsel Darf man eine Redaktion durchsuchen lassen, wenn man wissen möchte, welche Person einer öffentlichen Behörde Dienstgeheimnisse weitergegeben hat? Nein, das darf man nicht. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Durchsuchung der Cicero-Redaktion geschrieben. Wenn Journalisten aus geheimen Unterlagen berichten, dann liegt es in der Natur der Sache, dass die Berichte nicht länger geheim sind. Journalisten sind per se keine Geheimnisträger, weil es das Ziel ihrer Arbeit ist, Öffentlichkeit herzustellen. Der Journalist hat selbstverständlich seine Informationen sorgfältig zu prüfen, auf der anderen Seite gehört es zu den Grundfesten des Berufs, die Quellen zu schützen, weil sie anderenfalls versiegen. Auch deshalb haben Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht - um Interessen der Öffentlichkeit zu wahren. Der Vorstoß, Journalisten der Beihilfe des Geheimnisverrats zu bezichtigen, ist vor diesem Hintergrund bizarr. Darf man hinter dem Vorstoß des Ausschussvorsitzenden Siegfried Kauder also den schlichten Versuch vermuten, Journalisten einzuschüchtern? Nein, das darf man nicht; das muss man.
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