Advent, Advent, die Wohnung brennt
Geschrieben am 26-11-2010 |
München (ots) -
- Offenes Kerzenlicht führt im Dezember vier Mal so häufig zu
Bränden wie im restlichen Jahr
- FinanceScout24: Wer grob fahrlässig handelt, riskiert
Versicherungsschutz
- Hausratversicherung kostet wenig Geld und springt bei Brandschäden
ein
- Privathaftpflicht sollte deliktunfähige Kinder mit einschließen
Ab Sonntag brennen wieder Adventskerzen in den guten Stuben. Doch
Unachtsamkeit beim Hantieren mit Adventskranz und
Weihnachtsbaumkerzen sowie mit Lichterketten und Wunderkerzen führen
dazu, dass in der besinnlichen Zeit nicht nur das Christkind, sondern
oftmals die Feuerwehr vor der Tür steht. Laut Statistischem Bundesamt
gibt es im Dezember vier Mal so viele, im Januar sogar acht Mal so
viele Brände wie im restlichen Jahr.
"Wer einen Brand grob fahrlässig verursacht, riskiert seinen
Versicherungsschutz", warnt Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer
des unabhängigen Verbraucher- und Finanzportals FinanceScout24. Die
Feuerversicherung des Gebäudeeigentümers zahlt für Brandschäden am
Haus auch dann, wenn Mieter oder Dritte den Brand fahrlässig oder
sogar vorsätzlich durch Brandstiftung verursacht haben. Für Schäden
am Hausrat, also an den Einrichtungsgegenständen und der persönlichen
Habe des Bewohners, kommt die Feuerversicherung in keinem Fall, dafür
aber die Hausratsversicherung des Geschädigten auf. Häufig nehmen
Versicherungen dann beim Brandverursacher Regress, der wiederum seine
Haftpflichtversicherung - soweit vorhanden - in Anspruch nehmen kann.
Zwar dürfen die Anbieter von Hausrat-Versicherungen bei grober
Fahrlässigkeit nicht mehr generell die Erstattung von Brandschäden an
Einrichtungs-Gegenständen sowie Kleidung verweigern. Stattdessen
müssen sie einen Teil des Schadens übernehmen, der nach der Schwere
der Schuld bemessen ist. "Doch das hängt immer vom Einzelfall ab, da
es für den Begriff 'grob fahrlässig' keine anerkannte, eindeutige
Definition gibt. Oft müssen solche Fälle deshalb vor Gericht geklärt
werden", erklärt Schlossberger.
Wer den Raum nur für eine Viertelstunde verlässt und dabei
brennende Kerzen aus den Augen lässt, muss bereits fürchten, grob
fahrlässig gehandelt zu haben. Das gilt auch für Versicherte, die
Kerzen auf einem stark ausgetrockneten, älteren Gesteck anzünden und
dann das Haus verlassen. Steht die Kerze allerdings auf einem
gefliesten Tisch und man verlässt das Zimmer eine Viertelstunde lang
für einen Toilettenbesuch, so besteht Versicherungsschutz - zumindest
sah das ein Richter am Landgericht Hof so. Entscheidend ist oftmals,
warum der Verursacher die Kerzen am Weihnachtsbaum oder
Adventsgesteck unbeaufsichtigt gelassen hat. So hatten die Richter
ein Einsehen mit einem Mann, der durch einen Telefonanruf von den
brennenden Kerzen abgelenkt und dann von seiner Frau zum Essen
gerufen wurde. Den Brandschaden musste die Versicherung tragen.
Verständnis hatte auch ein Berufungsgericht für einen Mann, der im
Wohnzimmer das Frühstück vorbereitet und die Adventskerzen entzündet
hatte, danach aber im Schlafzimmer von den "körperlichen Reizen"
seiner Partnerin abgelenkt wurde, so dass er die brennenden Kerzen
schlicht vergaß - bis ihn Rauchschwaden daran erinnerten. Umstritten
ist, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die Kerzen gelöscht
werden, die noch glühenden Dochte sich aber wieder entzünden und so
einen Brand hervorrufen. "Beim Ausmachen der Kerzen sollte man sich
vergewissern, dass diese nicht noch weiter glimmen. So kann ein
potenzieller Brandherd verhindert werden, auch wenn in solchen Fällen
die Hausratversicherung in der Vergangenheit schon bezahlen musste",
rät FinanceScout24-Chef Schlossberger.
Noch komplizierter wird es, wenn Kinder den Brand verursachen.
Dann haften diese zwar in der Regel nicht selbst, weil sie bis zum
Alter von sieben Jahren als deliktunfähig gelten, dafür aber ihre
Eltern oder Aufsichtspersonen wegen Verletzung ihrer
Aufsichtspflicht. In verschiedenen Urteilen wurde Eltern ein grob
fahrlässiges Verhalten attestiert, die ihre zwei bis zehn Jahre alten
Kinder mit Feuerzeugen und Kerzen unbeaufsichtigt gelassen hatten.
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht musste sich dagegen eine Mutter
vorwerfen lassen, die ihre elfjährige Tochter mit einem brennenden
Adventskranz allein in der Wohnung gelassen, aber zuvor auf die von
den Kerzen ausgehenden Gefahren hingewiesen hatte.
"Junge Eltern sollten auf jeden Fall eine Privathaftpflicht-Police
wählen, die auch Schäden deliktunfähiger Kinder abdeckt", rät
FinanceScout24-Chef Schlossberger. Diese wichtige Deckungserweiterung
muss nicht einmal mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, sondern ist
in vielen Familientarifen bereits enthalten. "Wer kleine Kinder hat,
sollte also die Versicherungsbedingungen genau studieren und den
Versicherungsschutz bei Bedarf aufstocken", so Schlossberger weiter.
Wichtig: Risiken, die bei Vertragsabschluss noch nicht vorhanden
waren, sollten der Versicherung grundsätzlich angezeigt werden. Das
heißt: Auch dann, wenn der Vertrag ausdrücklich deliktunfähige Kinder
einschließt, sollten junge Eltern die Geburt eines Kindes stets der
Versicherung melden.
Wichtig zu wissen ist auch, dass ein schuldhaft verursachter
Wohnungsbrand im Mietrecht eine fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund nach sich ziehen kann. "Auch hier kommt es auf die genauen
Umstände und die Schwere der Pflichtverletzung an. Im Zweifel muss
der kündigende Vermieter beweisen, wie schwer das Verschulden des
Mieters wiegt", so Schlossberger. Besser sei es allemal, einen Brand
erst gar nicht zu verursachen und sich vor dem Beginn der
Weihnachtszeit zu vergewissern, dass alle wichtigen Policen wie
Hausrat-, Wohngebäude- und Privathaftpflichtversicherung vorhanden
sind.
Über Preise und Leistungsumfang von Hausrat-, Wohngebäude- und
Privathaftpflichtversicherungen informieren die Vergleichsrechner von
FinanceScout24:
http://www.financescout24.de/versicherungen/hausratversicherung.aspx
http://www.presseportal.de/go2/wohngebaeudeversicherungfinancescout24
http://www.presseportal.de/go2/haftpflichtversicherungfinancescout
Über FinanceScout24:
Die FinanceScout24 GmbH betreibt eines der größten deutschen
Finanzportale im Internet und bietet ihren Nutzern den kostenlosen
Vergleich und den Online-Abschluss von Versicherungen, Produkten zur
Altersvorsorge, Baufinanzierungen, Ratenkrediten, Geldanlageprodukten
sowie Strom-, Gas- und Telekommunikationstarifen. Dabei sorgt
FinanceScout24 für Transparenz bei allen relevanten
Finanzentscheidungen.
FinanceScout24 ist Teil der Scout24-Gruppe, deren Angebote
monatlich rund 8 Millionen Menschen nutzen. Als starker Partner
unterstützt Scout24 seine Kunden bei wichtigen Entscheidungen,
insbesondere in den Lebensbereichen Wohnen, Mobilität, Job,
Partnerschaft und Finanzen. Neben FinanceScout24 zählen AutoScout24,
ElectronicScout24, FriendScout24, ImmobilienScout24, JobScout24 und
TravelScout24 sowie das Portal Jobs.de zur Scout24 Gruppe. Scout24
ist Teil des Deutsche Telekom Konzerns.
Originaltext: FinanceScout24
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50682
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Pressekontakt bei FinanceScout24:
Dr. Günter Kast
Rosenheimer Straße 143b
81671 München
Tel.: + 49 (0)89 189 690 205
E-Mail: guenter.kast@financescout24.de
URL: www.financescout24.de
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