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EANS-Hauptversammlung: Progress-Werk Oberkirch AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 14-04-2011

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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ISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Mittwoch, dem 25. Mai 2011,
um 14.00 Uhr, in der Erwin-Braun-Halle, Querstraße 10, 77704
Oberkirch, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
Progress-Werk Oberkirch AG.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, des zusammengefassten
Lageberichts für die Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu
machen und zu erläutern. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 14. März
2011 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlüsse zu fassen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31.
Dezember 2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von
4.939.597,25 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 1,00 EUR je dividendenberechtigter
Stückaktie: 2.500.000,00 EUR

Zuführung zu den anderen Gewinnrücklagen: 2.400.000,00 EUR

Vortrag auf neue Rechnung: 39.597,25 EUR

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt keine eigenen Aktien.
Sollte die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns eigene Aktien
halten, vermindert sich der auszuschüttende Betrag um den
Dividendenteilbetrag, der auf die eigenen Aktien entfällt. Der
Gewinnvortrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Entlastung vor.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Entlastung vor.

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor,
für das Geschäftsjahr 2011 die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für
den Jahresabschluss der Gesellschaft mit Lagebericht sowie für den
Konzernabschluss mit Konzernlagebericht zu wählen.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft 7.500.000,00 EUR und ist eingeteilt in 2.500.000
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts

- Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
spätestens am 18. Mai 2011 zugehen.

Progress-Werk Oberkirch AG
c/o Hauptversammlungen (4027 H)
Landesbank Baden-Württemberg
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: 0711 / 127-79256
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

Die Berechtigung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) und in
deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des 4. Mai 2011 (Nachweisstichtag)
zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen
nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen
Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Nach erfolgter Anmeldung wird den Aktionären eine Eintrittskarte
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
Sorge zu tragen.

- Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder ein
sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder andere
Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es
der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und
die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erklärten Bevollmäch-tigung stehen folgende
Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Progress-Werk Oberkirch AG
Abt. Investor Relations
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
Telefax: 07802 / 84-356
E-Mail: ir@progress-werk.de

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorigen Sätze
entsprechend.

Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular
und weitere Informationen zur Bevoll-mächtigung übersandt. Das
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen
zugesandt und ist außerdem im Internet unter
http://www.progress-werk.de/investorrelations/hauptversammlung
ab-rufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise
mittels des von der Gesellschaft zur Verfü-gung gestellten
Vollmachtsformulars zu erteilen.

Als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit dem
Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir Frau Ilse Rothweiler und
Herrn Volker Huber benannt. Beide Stimmrechtsvertreter sind
Mitarbeiter der Gesellschaft. Den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft müssen neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine
ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen
der Tagesordnung werden sie das Stimmrecht nicht ausüben. Zur
Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen von Fragen
oder Anträgen oder der Abgabe von Erklärungen, stehen die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Verfügung. Auch an
einer Abstimmung über Gegenanträge, die nicht lediglich auf eine
Ablehnung des Beschlussvorschlags der Verwaltung gerichtet sind, oder
über nicht in der Tagesordnung angekündigte Beschlussgegenstände
können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht teilnehmen.
Sie werden sich in diesen Fällen der Stimme enthalten. Aktionäre, die
den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen
erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte
übersandte, den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandte
und außerdem im Internet unter
http://www.progress-werk.de/investorrelations/hauptversammlung
abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft
unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 23. Mai 2011 zugehen.

Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht berücksichtigt
werden.

Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG

- Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das entspricht 375.000 EUR) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also bis spätestens 24. April 2011, unter
folgender Adresse zugehen:

Progress-Werk Oberkirch AG
Vorstand
Industriestraße 8
77704 Oberkirch

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des
Namens des Aktionärs und einer Begründung an die nachstehende Adresse
zu richten.

Progress-Werk Oberkirch AG
Abt. Investor Relations
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
Telefax: 07802 / 84-356

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis
spätestens 10. Mai 2011, unter dieser Adresse eingegangenen
Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den
Aktionären im Internet unter
http://www.progress-werk.de/investorrelations/hauptversammlung
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen
muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich
gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand
durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der
Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben
oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.

Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch
vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen während der
Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die
vorstehenden Sätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
angibt (§ 127 AktG).

- Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der
Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich
die Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter
bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das
gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch
die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde,

§ 14 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage-
und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter http://www.progress-werk.de/investorrelations/hauptversammlung
abrufbar.

Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter
http://www.progress-werk.de/investorrelations/hauptversammlung
zugänglich.

Oberkirch, im April 2011

Progress-Werk Oberkirch AG

Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Progress-Werk Oberkirch AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Claudia Birk
Tel.: +49 7802 / 84-346
Fax: +49 7802 / 84-356
e-Mail: claudia.birk@progress-werk.de

Branche: Auto
ISIN: DE0006968001
WKN: 696800
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
München / Freiverkehr


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