Versicherer und Makler haften gemeinsam für unzureichende Altersvorsorgeberatung
Geschrieben am 13-10-2011 |
Köln (ots) - Das OLG Karlsruhe urteilte am 02.08.2011 (- 12 U
173/10 -, BeckRS 2011, 20171), dass ein Versicherer für die
fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsmakler einzustehen hat,
wenn dieser nicht vom Versicherungsnehmer als Sachverwalter
beauftragt worden ist, sondern im Rahmen von dessen
Vertriebsorganisation mit Aufgaben betraut worden ist, die dem
Versicherer als Anbieter eines Versicherungsproduktes typischerweise
obliegen. Manifestiert wird diese Rechtsprechung durch ein Urteil des
OLG Saarbrücken vom 04.05.2011 (- 5 U 502/10-76 -, BeckRS 2011,
18059). Innerhalb dieses Gerichtsverfahrens wurden
Versicherungsmakler und Versicherer gesamtschuldnerisch zur
Verantwortung gezogen, da hier bei Abschluss des Vertrages zur
Altersversorgung unzureichend beraten wurde. Nach Ansicht des
Gerichts trifft den Versicherer zwar dann keine Beratungspflicht,
wenn ein Vertrag mit einem Versicherungsnehmer von einem
Versicherungsmakler vermittelt wurde. Das gilt jedoch nicht, wenn der
Versicherer hätte erkennen können und müssen, dass sich der
Versicherungsnehmer trotz der Beratung durch den Makler im Irrtum
über den Vertragsinhalt befand. Im abgeurteilten Fall ist das Gericht
der Überzeugung, dass der Versicherer nach dem Gebot von Treu und
Glauben gem. § 242 BGB sogar zu einer Richtigstellung gegenüber dem
Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen sei.
Übertragen auf die tägliche Beratungspraxis zu Fragen der
betrieblichen Altersversorgung (bAV) lässt sich denklogisch
schlussfolgern, dass sich Versicherer und Versicherungsmakler täglich
in dieser Haftungsfalle befinden. Denn die Beratung und Aufklärung
der Unternehmer, Arbeitnehmer und Betriebsrentner zu den komplexen
Fragestellungen der bAV wird regelmäßig von Versicherungsmaklern und
den bAV-Experten der Versicherungsgesellschaften gemeinsam
durchgeführt. Jedoch ist den Versicherungsmaklern und Versicherern
bereits hinreichend bekannt gemacht worden, dass die bAV-Beratung zu
weiten Teilen Rechtsberatung ist und demzufolge ausschließlich von
dem dafür zugelassenen Personenkreis der Rechtsberater haftungssicher
durchgeführt werden darf.
Vor diesem Hintergrund klärt Herr Prof. Dr. Martin Henssler,
geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und
Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln sowie Direktor des Instituts
für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln und Präsident des
Deutschen Juristentages, im Rahmen der "2. BRBZ-Makler-Konferenz
2011" auch Journalisten,Personalmanager und Betriebsrat auf, warum es
keine abstrakten Rechtsberatungsmöglichkeiten für Finanzdienstleister
im Rahmen der bAV geben kann. www.brbz-konferenz.de
Pressekontakt:
Detlef Lülsdorf, Pressesprecher des BRBZ
Tel. 0221 168 00 61 - 0 - dl@brbz.de
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