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Experten-Tipp: Auch Gewinn aus einer Direktversicherung ist beitragspflichtig

Geschrieben am 10-11-2011

Köln (ots) - In seinem Urteil vom 27.09.2011 (S 13 KR 245/10,
BeckRS 2011,77081) hat das SG Aachen erneut bestätigt, dass
Auszahlungen aus einem Direktversicherungsvertrag im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung (bAV) beitragspflichtig in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Im abgeurteilten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob und
ggf. in welchem Umfang die Klägerin auf Kapitalleistungen aus zwei
Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) und Pflegeversicherung (PV) zu zahlen hat. Die Klägerin war der
Auffassung es könnten nur die eingezahlten Gehaltsanteile
nachträglich einer Beitragspflicht unterworfen werden, nicht jedoch
die Kapitalerträge.

Das Gericht hingegen vertrat die Auffassung, dass die ausgezahlten
Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1
des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung"
(BetrAVG) inkl. der Gewinne der Beitragspflicht der GKV und PV
unterliegen - abzüglich etwaiger Eigenbeiträge der Klägerin. Die
Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen
Altersversorgung zur GKV ergibt sich aus §226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.
V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind also gut beraten, wenn Sie sich
bei der Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur
betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einholen, um die
entsprechenden Haftungsgefahren einer Falschberatung abwälzen können.
Die Beratung zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung gehört
daher ausschließlich in die Hände eines professionellen
Expertennetzwerkes von Rechtsanwälten, Steuerberatern und gerichtlich
zugelassenen Rentenberatern. Der Deutsche bAV Service
(www.deutscher-bav-service.de) koordiniert vor diesem Hintergrund
eine umfassende rechtssichere Beratung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer,
Betriebsräte und Berater und garantiert den genannten Gruppen
einhergehend hohe Kompetenz, Professionalität und standardisierte
Abläufe.



Interessenten und Journalisten wenden sich bitte für weitere
Informationen an:

Deutscher bAV Service c/o Kenston Services GmbH
Siegburger Straße 126 - 50679 Köln
Telefon 0221 716 176 - 0 - Telefax 0221 716 176 - 50
info@dbav-service.de - www.deutscher-bav-service.de
Ansprechpartnerin: Ann Pöhler, Pressereferentin »Deutscher bAV
Service«


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