Alleinerziehende profitieren von Steueränderungen 2012
Geschrieben am 31-01-2012 |
München (ots) - Gerade Alleinerziehende sind auf
Kinderbetreuungsplätze und finanzielle Unterstützung angewiesen.
Finden sie keinen preisgünstigen städtischen oder kommunalen
Betreuungsplatz stellt sich oft die Frage, ob sich die Arbeit
überhaupt noch lohnt, wenn ein teurer privater Betreuungsplatz in
Anspruch genommen werden muss. Die meisten Berufstätigen können es
sich nicht leisten, aus ihrem Job auszusteigen. Ihnen kommt nun eine
bessere steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten zu Gute.
Finanziell eng wurde es bisher auch bei alleinerziehenden Eltern
volljähriger Kinder. Die Entlastung durch eigenes Einkommen des
Kindes wurde oft durch den Wegfall des Kindergeldes "aufgefressen".
Auch hier kommt es 2012 zu Erleichterungen.
"Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 soll die
Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert
werden", erklärt Rechtsanwältin Beate Wernitznig, Autorin des Beck
kompakt-Ratgebers "Alleinerziehend". Danach gilt seit Jahresanfang:
Die Eltern müssen nicht mehr nachweisen, ob und in welchem Umfang sie
erwerbstätig sind, sondern haben generell einen Anspruch auf die
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - und zwar bis zu deren 14.
Lebensjahr. Absetzbar sind die Kosten der Betreuung im Rahmen der
Höchstbeträge für Sonderausgaben. Konkret also 2/3 der Aufwendungen,
jedoch höchstens EUR 4.000 pro Kind. "Diese Regelung begünstigt alle
Eltern, ist aber besonders für Alleinerziehende interessant, da sie
nicht nur den hälftigen Betrag in Anspruch nehmen können, sondern den
vollen", weiß Beate Wernitznig.
Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder
Eine echte Entlastung für Eltern bildet auch der Verzicht auf den
Nachweis, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb eines
Betrages von EUR 8.004 im Jahr liegen, um den Anspruch auf Kindergeld
und Kinderfreibetrag zu erhalten. Seit Januar entfällt die
Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der
ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr.
Alleinerziehende können zusätzlich einen sogenannten
Entlastungsbeitrag von EUR 1.308 jährlich steuerlich geltend machen.
Er ist bereits in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II
eingearbeitet, die für Alleinerziehende gilt.
"Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Alleinerziehende mit
mindestens einem Kind zusammen in einem Haushalt lebt und für das
Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhält", erläutert die
Juristin. "Das können auch volljährige Kinder sein, die sich in
Berufsausbildung befinden." Alleinstehend im Sinne dieser Regelung
ist dagegen jemand, der nicht die Voraussetzungen für das
Splitting-Verfahren erfüllt oder verwitwet ist und nicht zusammen mit
einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
Der Ratgeber von Beate Wernitznig gibt aber auch Antworten auf die
wichtigsten Fragen, mit denen Alleinerziehende im Alltag konfrontiert
werden:
- Wie steht es um die finanzielle Situation?
- Welche Rechte habe gelten am Arbeitsplatz?
- Welche Hilfen kann das Jugendamt geben?
- Sorgerecht, Namensrecht oder Unterhalt - was muss mit dem
anderen Elternteil abgesprochen werden?
Beck kompakt Ratgeber, Beate Wernitznig, Alleinerziehend, Verlag
C.H.Beck, 128 Seiten, EUR 6,80, ISBN: 978-3-406-62590-9
www.beck-shop.de/8750811
Pressekontakt:
Verlag C.H.Beck oHG
Karen Geerke
Tel. (089) 381 89-512
Fax (089) 381 89-480
E-Mail: Karen.Geerke@beck.de
Internet: www.presse.beck.de
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