Zum Verfahren Prof. Dr. Karin Büttner-Janz gegen Vivantes erklären Schertz Bergmann Rechtsanwälte
Geschrieben am 08-05-2012 |
Berlin (ots) - Wir vertreten gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Dr.
Dietrich Mohme die zweifache Olympiasiegerin, vierfache
Europameisterin und Weltmeisterin im Turnen, Frau Prof. Dr. Karin
Büttner-Janz, in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem
landeseigenen Klinikkonzern Vivantes. Am 08.05.2012 fand vor dem
Arbeitsgericht Berlin der sogenannte Gütetermin statt. Wir sehen uns
deshalb veranlasst, zum bisherigen Verfahrensstand und zur bisherigen
Presse-Berichterstattung wie folgt Stellung zu nehmen:
Wie bereits in unserer Presseerklärung vom 18.04.2012 dargelegt,
führte der Vorsitzende der Vivantes-Geschäftsführung, Herr Joachim
Bovelet, am 13. und 15. März 2012 Gespräche mit unserer Mandantin, in
denen Herr Bovelet unserer Mandantin mitteilte, dass sie aufgrund
ihrer persönlichen Beziehung zu einer Vivantes-Mitarbeiterin aus der
Führungsebene nicht mehr als Chefärztin für Vivantes tätig sein
könne. Nachdem auch anlässlich eines weiteren Gespräches am
27.03.2012 keine Einigung erzielt werden konnte und von Vivantes eine
Kündigung in Aussicht gestellt wurde, wandte sich unsere Mandantin
mit einer E-Mail vom 28.03 2012 an den Vivantes-Aufsichtsrat.
Hierauf wurde gegenüber unserer Mandantin mit Schreiben vom 29.
März 2012 ein umfassendes Hausverbot für sämtliche Einrichtungen von
Vivantes und mit Schreiben vom 3. April 2012 eine fristlose und
hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses
ausgesprochen.
In einem Schriftsatz vom 2. Mai 2012 hat Vivantes zu der von
unserer Mandantin erhobenen Kündigungsschutzklage gegenüber dem
Arbeitsgericht Berlin Stellung genommen und hierin erklärt, dass der
alleinige Grund für die Kündigung vom 03.04.2012 das Fax bzw. die
E-Mail sei, die unsere Mandantin am 28.03.2012 an den Aufsichtsrat
von Vivantes übersandt hat.
Der Inhalt des Telefax bzw. der gleichlautenden E-Mail vom
28.03.2012 ist der Presse bereits bekannt. Vorsorglich zitieren wir
nachfolgend nochmals den Wortlaut des Schreibens:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 13.03.2012 wurde mir von Herrn Bovelet mitgeteilt, dass ich ab
sofort nicht mehr Chefärztin der Klinik für Orthopädie Berlin des
Vivantes Klinikums im Friedrichshain und der Klinik für
Unfallchirurgie und Orthopädie des Vivantes Klinikums Am Urban bin.
Als Begründung wurde von ihm meine persönliche Beziehung zu Frau _____
vorgeworfen.
Auf meine Nachfrage wurde das Vorliegen von persönlichen oder
fachlichen Gründen ausgeschlossen. Weiterhin wurde auf meine
Nachfrage eine Ursache im Klinikum im Friedrichshain ausgeschlossen.
Ich bin zutiefst betroffen und fürchte sehr um meine Reputation
als Chefärztin und als Person des öffentlichen Lebens.
Da ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag für beide Kliniken habe,
gehe ich davon aus, dass hier eine Rechtsverletzung vorliegt.
Ich bitte Sie um Unterstützung, damit ich weiterhin die beiden
Kliniken leiten und die Klinik für Orthopädie Berlin zunehmend
aufbauen kann, damit ich im Vivantes-Konzern weiterhin Patienten
behandeln und operieren kann, damit ich meine wissenschaftlichen und
Entwicklungs-Arbeiten fortführen kann, damit ich meine 5 Promovenden
betreuen kann, damit ich begonnene Studien mit deutschen und
amerikanischen Partnern fortführen kann, damit ich als Präsidentin
den diesjährigen schon weit vorbereiteten internationalen
Vivantes-Wirbelsäulenkongress durchführen kann, damit ich als
Professorin der Charité meinen Titel behalten und weiterhin an der
Lehre beteiligt sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Karin Büttner-Janz"
Gegenüber dem Arbeitsgericht Berlin vertritt Vivantes in dem
Schriftsatz vom 02.05.2012 die Meinung, die E-Mail erfülle den
Tatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187
StGB) und habe damit einen strafbaren Inhalt. Selbst für einen
juristischen Laien dürfte unschwer zu erkennen sein, dass die
vorgelegte E-Mail an den Aufsichtsrat, bei dem es sich um ein zur
Verschwiegenheit verpflichtetes Organ von Vivantes handelt, keinen
Straftatbestand erfüllt.
Mit Schreiben vom 27.04.2012 hat unsere Mandantin von Vivantes
eine weitere fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses enthalten. Wiederum enthält dieses
Kündigungsschreiben keinerlei Begründung. Auch gegen diese Kündigung
hat unsere Mandantin zwischenzeitlich Klage erhoben. Soweit Vivantes
im Gütetermin erklärt hat, die zweite Kündigung werde auf die bereits
eingangs erwähnte Presseerklärung vom 18.04.2012 gestützt, stehen wir
auf dem Standpunkt, dass auch diese Kündigung das Arbeitsverhältnis
nicht wirksam beenden konnte. Nachdem die erste Kündigung ohne Zutun
unserer Mandantin zum Gegenstand einer breiten öffentlichen
Berichterstattung gemacht worden war, war unsere Mandantin
berechtigt, den teils absurden Spekulationen über die Gründe für die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses öffentlich entgegen zu treten.
Anlässlich der Güteverhandlung vom 08.05.2012 hat das
Arbeitsgericht versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den
Parteien anzuregen. Hierzu ist es nicht gekommen. Nach dem
derzeitigen Stand des Verfahrens wird das Arbeitsgericht Berlin daher
im Anschluss an einen sogenannten Kammertermin im Rahmen eines
Urteils über die Rechtmäßigkeit der Kündigungen befinden müssen.
Wir sehen dem Ausgang des Arbeitsgerichtsverfahrens zuversichtlich
entgegen und gehen davon aus, dass die Kündigungsschutzklagen
erfolgreich sein werden. Ziel des Verfahrens ist nicht nur die
Weiterbeschäftigung unserer Mandantin in den bisherigen Funktionen,
sondern auch die Rehabilitation von Frau Prof. Dr. Büttner-Janz.
Über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg hat Frau Prof. Dr. Büttner-Janz
als Chefärztin erfolgreiche Arbeit geleistet, was ihr in Form von
zahlreichen aufmunternden Zuschriften von Mitarbeitern, Patienten und
Kollegen im Nachgang zu den ausgesprochenen Kündigungen bestätigt
wurde. Umso unverständlicher bleibt es, dass Vivantes es zulässt,
diesen guten Ruf, von dem der landeseigene Klinikkonzern erheblich
profitiert hat, durch öffentliche Spekulationen über die
ausgesprochenen Kündigungen zu Lasten aller aufs Spiel zu setzen.
Sollten Sie zur Thematik Rückfragen haben, können Sie sich an uns
wenden.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Simon Bergmann
Tel.: 030/88 00 15 0
Fax: 030/88 00 15 55
E-Mail: sb@schertz-bergmann.de
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