Witwergeld auch für Lebenspartner
Geschrieben am 08-06-2012 |
Mannheim/Berlin (DAV) (ots) - Nach dem Tod eines Beamten steht
seinem Lebenspartner, der mit ihm in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft gelebt hat, Witwergeld wie dem hinterbliebenen
Ehepartner eines Beamten zu. Das hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (VGH) am 03. April 2012 (AZ: 4 S 1773/09)
entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Damit ist das Land Baden-Württemberg
zur Gewährung von Witwergeld verpflichtet.
Der Mann lebte mit einem Gymnasiallehrer in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Anfang Januar 2005 verstarb der Beamte. Sein
Partner beantragte daraufhin Witwergeld. Die zuständige Behörde
lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von
Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten. Mit seiner
Klage machte der Mann geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen
seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die
EU-Richtlinie zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
(Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Das Verwaltungsgericht Stuttgart
gab der Klage statt.
Der VGH bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass
der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das
Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Ein
Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der
EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie
gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten, denn diese
Versorgung sei Teil des Arbeitsentgelts eines Beamten. Die
unterschiedliche Behandlung "verpartnerter" Beamter im Vergleich zu
verheirateten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen
Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren
Lage. Das gelte mindestens für den Zeitraum seit Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht am 01. Januar 2005.
Seither bestünden hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und
Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede mehr zwischen
Lebens- und Ehepartnern.
Auch bei der Beratung im Bereich der eingetragenen
Lebenspartnerschaften sind Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht
die richtigen Ansprechpartner.
www.familienanwaelte-dav.de
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Stellv. Hauptgeschäftsführer
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
PR-Referat
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
Tel.: 030 726152-129
Fax: 030 726152-193
E-Mail: presse@familienanwaelte-dav.de
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