Richter fällen Urteil zugunsten Imker
Geschrieben am 17-10-2012 |
Wachtberg (ots) - Nach jahrelangem Rechtsstreit gibt es einen
erfreulichen Ausgang des Gerichtsverfahrens eines Imkers, der gegen
die Bundesrepublik Deutschland geklagt hatte. Am 17. September hat
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren
mit einem unanfechtbaren Urteil zugunsten dieses Imkers beendet. Der
Deutsche Imkerbund e. V. (D.I.B.), der ihn beim Rechtsstreit
juristisch unterstützt hat, wertet das Urteil als großen Erfolg für
die Imkerei. Dem jetzigen Urteilsspruch war ein langes Verfahren
vorausgegangen. Imker Robert-Michael Gubesch aus Kitzingen (Bayern)
hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
geklagt, weil der Agrarkonzern Pioneer Freilandversuche mit Genmais
in 800 Metern Entfernung seines Bienenstandes durchgeführt hatte. Da
die Zulassung durch das BVL Braunschweig erfolgte, war das dortige
Verwaltungsgericht für den Fall zuständig. Das BVL argumentierte vor
Gericht, dass bei Freisetzungsversuchen Fragen des Nebeneinanders von
Gentechnik und konventioneller Landwirtschaft keine Rolle spielen.
Außerdem werde der Honig nicht im Sinne des Gentechnikgesetzes
verunreinigt. Gubesch wie auch die bayerische Lebensmittelbehörde
vertraten die Position, dass der Genmais und dessen Pollen keine
lebensmittelrechtliche Zulassung besitzen und deshalb nicht zum
Verzehr zugelassen seien. So sei auch Honig mit Pollen des Maises
nicht verkehrsfähig. Das Gericht folgte am 11.02.2009 der
Argumentation des BVL und lehnte die Klage ab. Die Imker müssten
dafür Sorge tragen, dass ihre Bienen keine Genmaispollen in die
Stöcke tragen.
Der D.I.B. (Bundesverband der deutschen Imkerinnen und Imker)
entschied sich, die Klage des Imkers zu unterstützten, um mit einem
Grundsatzurteil schnellstmögliche Rechtssicherheit zu erreichen. Denn
"bei der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen besteht eine
Unsicherheit für die Imkerei. Die Frage, inwieweit Honig mit Pollen
von Pflanzen, die weder als Futter- noch als Lebensmittel zugelassen
sind, verkehrsfähig ist, war nicht geklärt" so Präsident Peter Maske.
Deshalb beantragte der D.I.B.-Rechtsbeirat die Zulassung der
Berufung, die am 21.09.2010 durch das Niedersächsische OVG erfolgte.
Zwischenzeitlich fällte der Europäische Gerichtshof am 06.09.2011 das
so genannte "Honig-Urteil", das auch für den Gubesch-Prozess eine
veränderte Situation schuf.
Am 02.12.2010 beantragte der D.I.B.-Rechtsbeirat in der Berufung
deshalb, das Urteil des VG Braunschweig sowie die
Freisetzungsgenehmigungen aufzuheben. In der nun vorliegenden
Urteilsbegründung bestätigt das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht, das die Freisetzungsgenehmigung Gubesch in
seinen Rechten beeinträchtigt. Auf eine Anfechtung des Urteils haben
die Prozessgegner Gubesch´s nach der Aussichtslosigkeit der
Fortführung des Prozesses nach dem EuGH-Urteil verzichtet.
Pressekontakt:
Petra Friedrich
E-Mail: dib.presse@t-online.de
Tel. 0228/9329218 o. 0163/2732547
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