Verkehrsrecht / Wann ein Pedelec ein Fahrrad ist / ADAC: Rechtliche Klarstellung war längst überfällig
Geschrieben am 06-12-2012 |
München (ots) - Lange herrschte Unklarheit, wie Elektrofahrräder
rechtlich einzustufen sind. Die Folge: Die Verwirrung darüber, wo man
mit den verschiedenen elektrisch unterstützen Rädern fahren darf, ob
ein Helm zu tragen ist, welche Versicherung greift oder ob man gar
einen Führerschein benötigt, war groß.
Nach Angaben des ADAC hat der Gesetzgeber nun endlich Klarheit
geschaffen: Alle Elektrofahrräder, die das Treten des Fahrers bis zum
Erreichen von 25 km/h mit bis zu 250 Watt unterstützen, gelten als
Fahrräder. Dabei kann das Pedelec auch über eine Anfahrhilfe
verfügen. Obwohl sich das Fahrzeug dann bis 6 km/h rein maschinell
fortbewegt, bleibt es ein führerscheinfreies Fahrrad. Alle Pedelecs
bis 25 km/h dürfen deshalb auf Radwegen fahren und sind von einer
privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Auch ohne Helmpflicht rät
der ADAC dringend zur Verwendung eines Fahrradhelms.
Anders sieht es bei den sogenannten Speed-Pedelecs aus. Diese
schnelleren Elektrofahrräder, die ohne Tretkraft 20 km/h fahren und
bis zu 45 km/h das Treten unterstützen, werden als Kleinkrafträder
eingestuft. Der Fahrer braucht eine Fahrerlaubnis der Klasse M, die
auch jeder Autofahrer automatisch hat. Außerdem gelten - wie bei
allen Kleinkrafträdern - eine Versicherungs- und Schutzhelmpflicht.
Radwege dürfen mit diesen Pedelecs nicht benutzt werden
Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Katharina Bauer
Tel.: +49 (0)89 7676 2412
E-Mail: katharina.bauer@adac.de
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