Autokauf im Ausland: Ausstattung kann erheblich variieren / TÜV Rheinland: Mehrwertsteuer wird bei Neuwagen nach Import fällig / EU-weite Typgenehmigung muss vorliegen
Geschrieben am 02-08-2013 |
Köln (ots) - Die Angebote klingen verlockend: In anderen
EU-Staaten wie etwa Dänemark, Spanien, Portugal, Finnland oder den
Niederlanden bieten Händler Neufahrzeuge wesentlich preisgünstiger
als in Deutschland an. Das hängt zum einen von der unterschiedlich
hohen Steuerbelastung, zum anderen von der Preispolitik der
Hersteller in den jeweiligen Ländern ab. "Wer einen Autokauf bei
einem ausländischen Händler plant, sollte auf jeden Fall neben dem
Basispreis auf eventuelle Unterschiede in der Grundausstattung
achten. Denn die kann beim gleichen Modell erheblich variieren",
erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland.
Wegen der unterschiedlich hohen Mehrwertsteuer in Europa lohnt auch
hier ein Preisvergleich. Denn beim Export eines Neufahrzeugs zahlt
der Käufer im jeweiligen Land nur den Nettopreis. Die 19 Prozent
Mehrwertsteuer werden erst nach dem Import in Deutschland fällig.
Im Kaufvertrag sollten Preis, Ausstattung, Fahrgestellnummer und
Übergabetermin schriftlich festgehalten werden. Wichtig ist, dass
dort der Begriff "Neufahrzeug" vermerkt ist, der Händler die EU-weite
Typgenehmigung COC (Certificate of Conformity) für die Zulassung
aushändigt und das Serviceheft abstempelt. Die Fahrtzeugrechnung oder
der Kaufvertrag müssen im Original vorliegen, da die deutschen
Behörden keine Kopien akzeptieren. Für die Überführung des Autos nach
Deutschland ist grundsätzlich das Ausfuhr- oder
Überführungskennzeichen des Kauflandes notwendig, das jedoch nur in
wenigen Staaten wie Dänemark oder den Niederlanden ohne weiteres
erhältlich ist. Deutsche Kurz- oder rote 06er-Händlerkennzeichen sind
im Ausland offiziell nicht gültig. Problemlos funktioniert dagegen
der Transport des noch nicht zugelassenen Fahrzeugs auf dem Anhänger.
Zu beachten gilt auch, dass im Gegensatz zu der laut EU-Recht
europaweiten Herstellergarantie des Neuwagens sich die
Sachmängelhaftung (Gewährleistung) des Händlers beim
Gebrauchtwagenkauf nach dem jeweiligen ausländischen Recht richtet.
"Käufer müssen dann ihre möglichen Ansprüche im Ausland geltend
machen. Und das kann wegen großer Entfernung, fremder Sprache und
unterschiedlicher Rechtssysteme zum Problem werden", betont TÜV
Rheinland-Fachmann Hans-Ulrich Sander.
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