Debeka widerspricht Handelsblatt: Als Selbsthilfeeinrichtung von Beamten für Beamte ist die Mitgliederwerbung durch Beamte anerkannt und transparent
Geschrieben am 13-11-2013 |
Koblenz (ots) - Die Debeka ist ein Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit, der von Beamten für Beamte gegründet wurde - und
damit vergleichbar mit einer Genossenschaft. Bei einem Verein auf
Gegenseitigkeit ist es üblich, dass zufriedene Mitglieder auch neue
Mitglieder werben. Da die Debeka eine offiziell anerkannte
Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der
Krankenversicherung ist, dürfen Beamte offen und transparent im
Einklang mit § 100 des Bundesbeamtengesetzes als so genannte
Tippgeber fungieren. Damit widerspricht die Debeka einem Bericht des
Handelsblatts, nach dem es sich bei den nebenberuflichen Mitarbeitern
um ein "geheimes System von Zuträgern" handele. Die Tippgeber sind
zufriedene Mitglieder der Debeka, die mit dem ausdrücklichen
Einverständnis ihrer jeweiligen Dienstherren auf Basis von § 100 des
Bundesbeamtengesetzes Empfehlungen für potenzielle Neumitglieder
geben dürfen. Sie dürfen nicht selbst beraten. Dieser Paragraph wird
von Bundesland zu Bundesland anders spezifiziert. In einigen
Bundesländern ist diese nebenberufliche Tätigkeit
genehmigungspflichtig. Die Tätigkeit der Tippgeber ist vergleichbar
mit Kundenwerbung für Fitnessstudios oder Zeitungsabonnements. Nur im
Falle einer erfolgreichen Vermittlung erhält der Tippgeber eine
Empfehlungsvergütung.
Einige der Tippgeber sind Beamte, andere aber auch nicht. Bei
Beamten geht die Debeka davon aus, dass sie von den jeweiligen
Dienstherren vor der Verbeamtung auf Loyalität geprüft wurden. Bei
Angestellten fordert das Unternehmen ein polizeiliches
Führungszeugnis an. Denn der Debeka ist wichtig, dass sämtliche
Geschäfte der Debeka auf rechtlich einwandfreiem Boden stehen. Auch
dieser Sachverhalt ist Bestandteil der Verhaltensrichtlinien der
Debeka und regelmäßiger Revisionen.
Es gibt diesbezüglich einen Leitfaden, nach dem sich die
Debeka-Mitarbeiter richten müssen, wenn sie Tippgeber werben.
Entscheidend ist, dass der Debeka-Mitarbeiter sie persönlich kennt.
Die Tippgeber selbst werden vom Debeka-Mitarbeiter explizit darauf
hingewiesen, dass sie das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten haben
und sie verpflichten sich mit ihrer Unterschrift darauf, geschützte
Personendaten nicht weiter zu geben. Sie werden darauf hingewiesen,
dass Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht wird. Diejenigen Personen,
die aufgrund dieser Hinweise angesprochen werden, erfahren im ersten
Gespräch mit dem Debeka-Berater üblicherweise den Namen der
Empfehlungsgeber.
Auch wer kein offizieller Tippgeber ist, kann der Debeka Personen
empfehlen, die an Versicherungen Interesse haben könnten. Dazu kann
er Empfehlungskarten ausfüllen. Auch Personen, die aufgrund dieser
Hinweise angesprochen werden, erfahren im ersten Gespräch mit dem
Debeka-Berater üblicherweise den Namen der Empfehlungsgeber. Die
Empfehlungsgeber erhalten für diesen Hinweis im Erfolgsfall zwischen
0 und 15 Euro. Der Betrag richtet sich nach den abgeschlossenen
Verträgen. Dabei ist klar nachvollziehbar, wer jeweils Empfehlungen
ausgesprochen hat. Zahlungen erfolgen ausschließlich über die Konten
der Debeka.
Die Debeka hat die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
KPMG damit beauftragt, zu untersuchen, ob die Prozesse der Debeka im
Bereich der nebenberuflichen Mitarbeiter angemessen sind. Sobald der
Debeka Ergebnisse vorliegen, wird sie handeln.
Pressekontakt:
Dr. Gerd Benner
Leiter der Unternehmenskommunikation /
Pressesprecher
Christian Arns
st. Pressesprecher
Debeka Krankenversicherungsverein a. G.
Debeka Lebensversicherungsverein a. G.
Debeka Allgemeine Versicherung AG
Debeka Pensionskasse AG
Debeka Bausparkasse AG
Unternehmenskommunikation / Pressestelle (UK/E)
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18
56058 Koblenz
Telefax: (02 61) 4 98-11 11
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