Schiffsfonds sind keine zur Altersvorsorge geeignete Produkte: Landgericht Heilbronn verurteilt Volksbank wegen nicht anlegergerechter Beratung
Geschrieben am 04-03-2014 |
Stuttgart (ots) - Empfiehlt eine Bank einem Anleger, der Geld zur
Altersvorsorge anlegen möchte, eine unternehmerische Beteiligung, so
haftet sie wegen nicht anlegergerechter Beratung. Insbesondere dann,
wenn der Kunde mit den Ersparnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten
will. So hätte die Volksbank Brackenheim-Güglingen in
Baden-Württemberg einem Kläger mit diesem Anlageziel keine
Schiffsfonds mit Totalverlustrisiko und unsicheren Ausschüttungen
anbieten dürfen, urteilte das Landgericht Heilbronn am 13. Februar
2014 und verurteilte die Bank zu einer hohen Schadensersatzleistung
von rund 500.000 Euro inklusive entgangenen Gewinn.
"Vielfach sind von Banken geschlossene Fonds, beispielsweise
Immobilienfonds, Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds, als
geeignete Altersvorsorgeprodukte empfohlen worden. Die betreffenden
Anleger können sich daher unter anderem auf eine fehlerhafte
Anlageberatung berufen", so Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von
Hahn Rechtsanwälte. Regelmäßig gibt es aber auch darüber
hinausgehende Pflichtverletzungen, die ebenfalls Gegenstand von
Schadensersatzprozessen sind. Nach Feststellung einer
Pflichtverletzung muss jedoch über die weiteren nicht mehr
entschieden werden.
Im betreffenden Fall hatte der Anleger auf Anraten der Volksbank
Brackenheim-Güglingen 2007 mehrere geschlossene Fonds, wie die
Schiffsfonds MS "VEGA SPINELL" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
die FHH Fonds Nr. 36 MS "ARIKA" und MS "MONZA" GmbH & Co. KG sowie
die MT "King Darwin" Tankschifffahrts GmbH & Co. KG gezeichnet.
Investiert hatte der Anleger in diese Fonds insgesamt 450.000 Euro.
Da die Schiffsfonds zu dem vorgegebenen Anlageziel nicht hätten
empfohlen werden dürfen, hat das Landgericht Heilbronn die Bank zu
Schadensersatz in Höhe von 455.530,00 Euro verurteilt. Zugesprochen
wurde zudem ein entgangener Gewinn in Höhe von zwei Prozent p.a.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2013/2014, erneut als "häufig empfohlene
Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz
genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist
seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann,
seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertritt
ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn
Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RAin Dr. Petra Brockmann
Königstr. 26
70173 Stuttgart
Tel.: 0711-18567500
Fax: 0711-1856749500
E-Mail: petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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