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Unterhaltspflicht im Pflegefall: Kinder haften für ihre Eltern

Geschrieben am 06-03-2014

München (ots) - Kinder müssen Unterhalt an ihre Eltern zahlen,
selbst wenn der Kontakt schon längst abgebrochen ist. Das hat im
Februar ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.
Das Urteil ruft eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in das
Bewusstsein der Öffentlichkeit, die vielen nicht bekannt ist: Eltern
und Kinder müssen füreinander finanziell einstehen und sind einander
unterhaltspflichtig - in beide Richtungen. Das bedeutet: Auch wer
kein enges Verhältnis zu seinen Eltern mehr hat, beispielsweise
aufgrund von Scheidung oder Streit, muss im Zweifelsfall für deren
Pflege aufkommen.

Der Sohn eines mittlerweile verstorbenen Rentners hatte geklagt,
da er noch offene Beträge für die Pflege seines Vaters zahlen sollte,
zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Das Gericht
entschied, dass der Kläger trotz der jahrelangen Funkstille seinem
Vater gegenüber unterhaltspflichtig ist. Denn dieser sei in den
ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes seinen Elternpflichten
nachgekommen - also als die elterliche Fürsorge besonders wichtig
war.

Unterhaltszahlungen sind nicht unerheblich

Die Unterhaltsverpflichtung ist nach § 1601 BGB eindeutig
geregelt: Kinder oder Enkel müssen ihre Eltern und Großeltern im
Notfall finanziell unterstützen, wenn diese ihr Leben nicht mehr
eigenständig führen können. Gerade wenn der Pflegefall eintritt, wird
es teuer - egal ob die betroffene Person zu Hause oder in einer
speziellen Einrichtung versorgt wird. Derzeit belaufen sich die
Kosten bei Pflegestufe III für stationäre Pflege monatlich auf etwa
3.700 Euro. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt davon nur einen
kleinen Teil der Kosten ab. So können schnell bis zu 2.200 Euro
anfallen, die aus eigener Tasche für die Versorgung pro Monat zu
bezahlen sind. Reicht das Geld der pflegebedürftigen Person dafür
nicht aus, werden deren Kinder und unter Umständen auch Enkelkinder
zur Kasse gebeten - so wie auch im Fall des BGH-Urteils. Das
Sozialamt springt erst ein, wenn alle anderen Möglichkeiten
ausgeschöpft sind.

Natürlich müssen Kinder nicht ihr gesamtes Vermögen für die Pflege
ihrer Eltern zur Verfügung stellen. So ist beispielsweise bei
Alleinstehenden ein Freibetrag von üblicherweise 1.600 Euro des
monatlichen Nettoeinkommens vor dem Sozialamt sicher, ebenso das
selbstgenutzte Eigenheim sowie Ausgaben für die eigene
Altersvorsorge. Dennoch kann sehr schnell ein großer Betrag
zusammenkommen, mit dem die Kinder in der Pflicht stehen. Experten
raten deshalb: Wer sich und seiner Familie diese finanzielle Bürde
ersparen will, sollte mit einer privaten Pflegeversicherung
vorsorgen. Diese garantiert im Ernstfall eine fest vereinbarte
monatliche Leistung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflege
selbst organisiert wird oder professionelle Betreuer einspringen.

Qualität ist bei Abschluss einer Pflegerentenversicherung
entscheidend

Bei Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung haben die
Verbraucher die Qual der Wahl. "Die monatlich zu zahlenden Beiträge
sollten dabei nicht das einzige Auswahlkriterium darstellen", so
Thomas Fornol, in der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland für
den Intermediärvertrieb zuständig. "Vielmehr sollten auch
Qualitätsaspekte berücksichtigt werden, beispielsweise ob die
Versicherung auch bei Demenz leistet, ob Einmalleistungen möglich
sind und ob über die Zahlungen frei verfügt werden kann." Einen
wertvollen Anhaltspunkt geben Produktauszeichnungen renommierter
Analyse-Institute. Auch das Versicherungsunternehmen Swiss Life
Deutschland erhielt zahlreiche Auszeichnungen für seinen Swiss Life
Pflege- & Vermögensschutz - die Pflegerente mit Geld-zurück-Garantie.
Denn mit dem zusätzlich versicherbaren Todesfallschutz fließt das
Kapital, das nicht für Pflegeleistungen verbraucht wurde, weitgehend
zurück an die Angehörigen. Die Ratingagentur Morgen & Morgen
zeichnete das Produkt in der Variante "Sofortschutz" mit der Bestnote
aus. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen
(BAGSO) erteilte für den Swiss Life Pflege- & Vermögensschutz eine
Empfehlung, die der Lobby-Verband an besonders verbrauchergerechte,
innovative Dienstleistungen und Produkte vergibt.

Über Swiss Life Deutschland

Swiss Life Deutschland ist ein führendes Finanzberatungs- und
Versicherungsunternehmen. Mit unseren qualifizierten Beraterinnen und
Beratern und unseren vielfach ausgezeichneten Produkten sind wir ein
Qualitätsanbieter im deutschen Markt.

Unter der Marke Swiss Life stehen Privat- und Firmenkunden
flexible Versicherungsprodukte und Dienstleistungen in den Bereichen
Vorsorge und Sicherheit zur Verfügung. Kernkompetenzen sind dabei die
Berufsunfähigkeitsabsicherung, die betriebliche Altersvorsorge und
moderne Garantiekonzepte. Der Vertrieb erfolgt über die
Zusammenarbeit mit Maklern, Mehrfachagenten, Finanzdienstleistern und
Banken. Die 1866 gegründete deutsche Niederlassung von Swiss Life hat
ihren Sitz in München und beschäftigt einschließlich
Tochtergesellschaften rund 700 Mitarbeiter.

Die Marken Swiss Life Select, tecis, HORBACH und Proventus stehen
für ganzheitliche und individuelle Finanzberatung. Kunden erhalten
dank des Best-Select-Beratungsansatzes eine fundierte Auswahl
passender Lösungen von ausgewählten Produktpartnern in den Bereichen
Altersvorsorge, persönliche Absicherung, Vermögensplanung und
Finanzierung. Für die Sicherheit und finanzielle Unabhängigkeit der
Kunden engagieren sich deutschlandweit über 3.000 Berater. Hauptsitz
für die Endkundenvertriebe ist Hannover mit rund 500 Mitarbeitern.
Swiss Life Deutschland ist Teil des Swiss Life Konzerns mit Sitz in
Zürich, einem führenden europäischen Anbieter von umfassenden
Vorsorge- und Finanzlösungen.



Pressekontakt:
Swiss Life Deutschland
Unternehmenskommunikation
Karin Stadler
Berliner Str. 85, 80805 München
Tel.: 089/3 81 09 - 13 43
Fax: 089/3 81 09 - 44 74
E-Mail: medien@swisslife.de


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